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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 24/2024
Gemeinde Kabelsketal
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Stellenausschreibung.

zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/hauptamtlichen Bürgermeister die Gemeinde Kabelsketal

Die Gemeinde Kabelsketal hat zum 01. Oktober 2025 die Stelle des

hauptamtlichen Bürgermeisters (w/m/d)

im Wege der Direktwahl zu besetzen.

Die Gemeinde Kabelsketal hat ca. 9.140 Einwohner. Sie besteht aus den Ortschaften Dieskau, Dölbau, Gröbers und Großkugel.

Der Verwaltungssitz befindet sich in der Ortschaft Gröbers. Weitere Informationen zur Gemeinde Kabelsketal sind der Internetseite www.kabelsketal.de zu entnehmen.

Der Bürgermeister ist Leiter der Gemeindeverwaltung und Dienstvorgesetzter von rund 180 Beschäftigten, die in der Verwaltung und den nachgeordneten Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Hort und Grundschulen, dem Bauhof sowie in den Jugendeinrichtungen tätig sind. Er vertritt und repräsentiert die Gemeinde nach außen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Der Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KomBesVO). Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe A15 eingestuft. Daneben wird gemäß §§ 6 und 7 KomBesVO eine Aufwandsentschädigung gewährt.

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21. Lebensjahr aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erreicht haben. Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn der Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 Abs. 2 KVG LSA wird hingewiesen.

Nach § 30 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, d.h. die Bewerbung muss von mindestens 74 Wahlberechtigten des Wahlgebietes nach der vorgenannten Regelung unterzeichnet sein. § 21 Abs. 9 Satz 5, 6, 8 und 9 KWG LSA gilt entsprechend.

Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Ein gemeinsamer Bewerber nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft.

Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften befreit.

Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 KWG LSA und die

§§ 38a und 39 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA).

Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6 KWO LSA, nebst Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners, sofern die Bewerbung von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 KWO LSA gilt entsprechend,

2.

der Nachweis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9b KWO LSA und für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b KWO LSA,

3.

eine Unterstützungserklärung für den Bewerber, der in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 30 Abs. 2 KWG LSA) nach dem Muster der Anlage 10 KWO LSA ist der Erklärung beizufügen.

Die Wahl findet am 27. April 2025, eine eventuelle Stichwahl findet am 25. Mai 2025, statt. Die Wahllokale haben am Wahltag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die Einreichungsfrist beginnt am Tage nach der Stellenausschreibung auf der Internetseite der Gemeinde Kabelsketal und im Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal (20. Dezember 2024) und endet am 18.02.2025 (68. Tag vor der Wahl); 18.00 Uhr. Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Die Rücknahme bereits eingereichter Bewerbungsunterlagen kann nur bis zur Zulassung der Bewerbungen schriftlich gegenüber der Wahlleiterin erklärt werden.

Die Bewerbungen sind während der Einreichungsfrist schriftlich unter dem Kennwort: „Bürgermeisterwahl Gemeinde Kabelsketal 2025“ in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten:

Gemeinde Kabelsketal

OT Gröbers

z. H. der Gemeindewahlleiterin

Lange Straße 18

06184 Kabelsketal

Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten:

Familienname und Vornamen

Geburtsdatum

Beruf oder Stand

Anschrift der Hauptwohnung

Die den Bewerbungsunterlagen zwingend beizufügenden Formblätter sind ab dem 23.12.2024 zu den bekannten Dienstzeiten bei der Gemeindewahlleiterin im Büro der Gemeinde Kabelsketal, Lange Straße 18 in 06184 Kabelsketal, OT Gröbers oder online unter www.kabelsketal.de erhältlich. Eine Terminabsprache und vorherige Anmeldung unter 034605 33202 wird empfohlen.

Kabelsketal, den 20.12.2024

Kunnig
Bürgermeister