§1
Allgemeines
(2)
(3)
§2
(1)
83
Aufgrund der 88 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-
Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) sowie der §§ 2 und 4 des
Kommunalabgabengesetzes fiir das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den derzeit gültigen Fassungen, hat
der Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal in seiner Sitzung am 26.02.2026 mit Beschluss-
Nr.: 07.-02./2026 folgende Satzung beschlossen:
Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im
nachfolgenden: Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde
Kabelsketal werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden:
Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über férmliche Rechtsbehelfe.
Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen
Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der
Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet des $ 7 nach dem als Anlage 1 zu
dieser Satzung beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Auslagen nach $ 7 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich
entstanden sind;
in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand
des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln.
Bemessungsgrundsätze
Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer
Regelungen die Stundensätze der Anlage 2 dieser Satzung zugrunde zu legen. Diese
sind anteilsmäßig als Viertel-, Halbe- oder ganze Stunde als entsprechender Anteil
nach den Stundensätze zu berechnen. Mit diesen Stundensätzen ist der
durchschnittliche personelle und sachliche
Verwaltungsaufwand abgegolten.
Hohe der Kosten — Kostentarif
Satzung
über
die Erhebung von
Verwaltungskosten
im eigenen Wirkungskreis
der Gemeinde
Kabelsketal
(Verwaltungskostensatzung)
(2)
(4)
(5)
(6)
(7)
§4
Rechtsbehelfsgebühren
(2)
8)
Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und
Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des
Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der
Verwaltungstatigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstatigkeit für den
Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des
Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der
Amtshandlung maßgebend.
Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander
Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
vorgenommen, so ist für jede
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
(a) ganz oder teilweise abgelehnt,
oder
(b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter
Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Kostentarif
festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils
festgelegten Höhe hinzu.
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist (Abhilfebescheid), werden keine Kosten
erhoben.
Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 2
ergebende Gebühr nach dem den Umfang der Zurückweisung
Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin
vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über
den Rechtsbehelf das Eineinhalbflache der Gebühr, die für die angefochtene
Entscheidung
anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War die angefochtene
Entscheidung gebührenfrei, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr 10 bis
500 Euro.
Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder
zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu
erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen
Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
85
Kleinbeträge
Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle Euro abgerundet und bei der
Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
§6
Gebührenbefreiungen
Gebühren werden nicht erhoben für:
(1)
mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen, soweit auf ein bestehendes oder früheres
Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Kabelsketal oder ein früheres
Versorgungsverhältnis bezogen
b) Besuch von Schulen
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,
Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und
privaten Kassen,
d) Nachweis für die Steuerfreiheit im sozialen Wohnungsbau,
e) Nachweise der Bedürftigkeit,
Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den
Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen
Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe (bspw. WAZV-Vereinbarung)
(2)
Die Gemeinde Kabelsketal kann von der Festsetzung und Erhebung der Kosten
absehen, wenn der Betrag niedriger als 5,00 Euro ist.
Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse in folgenden
Angelegenheiten:
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sofern diese für Angebote zur
Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden
Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere
Behörde im Land Sachsen-Anhalt, eine Behörde des Bundes oder die Behörde
eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr
einem Dritten zur Last zu legen ist
Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
6.
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§7
(2)
(3)
88
Kostenschuldner
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat
1. wer zu
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet
Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(2)
(3)
2. wer die Kosten durch eine der Gemeinde Kabelsketal gegenüber abgegebene oder
ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat
werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde
entstehenden Postgebühren erhoben
6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen
sind
osten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen
7. K
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge,
Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif
vorgesehenen Sätzen
Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der
Gebietskörperschaften im Lande untereinander findet ein Ausgleich der Auslagen nur
statt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen. Als Auslagen
gelten
auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass
sie gegenseitig ausgeglichen werden.
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
4. an Zeugen- und Sachverständige zu zahlende Beträge
5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
Auslagen
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstatigkeit
Auslagen
notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der
Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch,
wenn eine Gebühr nicht zu entrichten
ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer
anderen am Ve
rfahren beteiligten Behörde entstanden sind.
Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen
sowie für die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so
§ 10
Vollstreckung
Fälligkeit und
Festsetzung,
Entstehung der Kostenschuld
89
8 11
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend 8 13 a Abs. 1 KAG-LSA
ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz
oderzum Teil erlassen werden.
812
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden ergänzend
Anwendung, soweit die Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.
8 13
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden
verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der
Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen
anderen Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten kann von der vorherigen Zahlung der
Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige
Kostenschuld
übersteigt, ist er zu erstatten.
(3) Rückständige Kostenforderung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
8 14
Inkrafttreten
ane
Anlage 1:
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal
Anlage 2:
Stundensätze zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal
Bekanntmachungsvermerk:
gemacht.
Kabelsketal, den27.02.2026
Senkbeil
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung der
im eigenen Wirkungskreis
Gemeinde Kabelsketal über die Erhebung von Verwaltungskosten
Senkbeil / ss”
Die durch den Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal unter der Beschluss-Nr.: 07.-02./2026
in seiner Sitzung am 26.02.2026 beschlossene und durch den Bürgermeister am 27.02.2026
handschriftlich unterzeichnete Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal wird
gemäß den Festlegungen in $ 17 der Hauptsatzung der Gemeinde Kabelsketal vom
07.01.2025 auf der Homepage der Gemeinde Kabelsketal
am 02.03.2026 öffentlich bekannt
vom 30.09.2016 außer Kraft.
Kabelsketal, den 27/02.2026
Anlage 1
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!
Pauschbetrag
A
Allgemeine Verwaltungskosten
1. Abschriften und Ausfertigungen
je
Abschriften und Ausfertigungen sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden
angefangene Seite
3,00
1.1. im Format DIN A 5
5,00
1.2. im Format DINA4
in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften wie z.B. fremdsprachliche
1.3... 3,00 -50,00
oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen
nach Zeitaufwand
14 Handgearbeitete Zeichnungen und Karten sowie mittels Geografischen
gem. Anlage 2
= Informationssystem (GIS) erstellte Karten
15 Überlassung elektronisch gespeicherter Daten (ohne gleichzeitige Überlassung eines 4.00
nu Datenträgers, z. B. DVD, USB-Stick o. &.) '
2. Fotokopien, Lichtpausen und Drucke
2.1. Fotokopien und Lichtpauschen, schwarz-weiß
2.1.1. bis zum Format DIN A 4 je Seite (einseitig) 0,80
ab der 10. Seite je Seite 0,35
ab der 50. Seite je Seite 0,20
ab der 100. Seite je Seite 0,15
bis zum Format DIN A 4 je Seite (beidseitig) 0,85
ab der 10. Seite je Seite 0,40
ab der 50. Seite je Seite 0,22
ab der 100. Seite je Seite 0,17
2.1.2. bis zum Format DINA3 je Seite (einseitig) 1,90
ab der 10. Seite je Seite 0,95
ab der 50. Seite je Seite 0,47
ab der 100. Seite je Seite 0,20
bis zum Format DINA3 je Seite (zweiseitig) 2,05
ab der 10. Seite je Seite 1,00
ab der 50. Seite je Seite 0,50
ab der 100. Seite je Seite 0,25
2.2. Fotokopien und Ausdrucke farbig
2.2.1. bis zum Format DIN A3je Seite 3,85
ab der 10. Seite je Seite 1,90
ab der 50. Seite je Seite 1,00
ab der 100. Seite je Seite 0,50
2,8: Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage
2.3.1. bis zu 10 Stück je Seite 0,13 - 0,40
2.3.2, bis zu 50 Stück je Seite 0,06 - 0,25
2.3.3. bis zu 100 Stück je Seite 0,06 - 0,15
2.3.4. über 100 Stück je Seite 0,03 - 0,20
3. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise
3:1;
Beglaubigungen
3.1.1; Beglaubigung von Abschriften,
Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
3.1.1.1. je Seite der Erstausfertigung 6,00
je Seite der Mehrausfertigung 2,50
3.1.1.2.
3.1.2, Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,50 — 31,00
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ($ 2) der Gemeinde Kabelsketal
nach Zeitaufwand
2
gem. Anlage
ausgenommen die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen
Lfd. Gebühr!
Nr. Gegenstand
Pauschbetra|g
3.2. Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse
auf Antrag 10,00 - 151,00
3.2.1. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen
10.00 -50.00
Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung im Ausland (Legalisation)
, '
3.2.2. je Urkunde
4. Akteneinsicht/Aktenüberlassung
4.1. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit es sich nicht um ein
Sachsen-Anhalt handelt
Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz
werden muss nach Zeitaufwand
4.1.1. wenn die Einsicht beaufsichtigt
gem. Anlage 2
3,00
4.1.2. in den anderen Fällen je Akte oder Unterlage
4.2. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit sie nicht zur
Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer 3,50
keine andere Gebühr ergibt je Akte oder Unterlage
4.3. Zeitweise Überlassung von Akten an bevollmächtigte Rechtsanwälte oder 20.00
Rechtsbeistände in Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren durch Versendung '
4.4. Dauerhafte Überlassung von elektronischen Akten (mit mind. 200 dpi eingescannte
oder digital erzeugte Schriftstücke im PDF-Format) an bevollmächtigte Rechtsanwälte
5.00
oder Rechtsbeistände in Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren durch
Verwendung '
Onlineversendung mittels sicherer elektronischer Kommunikation unter
einer qualifiziert elektronischen Signatur
Je PDF-Datei farbig (bis 15 MB - entspricht ca. 30 Seiten)
4.5. Überlassung von Akten
4.5.1. für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über
17,90
abgeschlossene Verfahren
5, Auskünfte
soweit es sich nicht um ein Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-
Anhalt handelt
5.1. mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, sofern ein erheblicher Zeitaufwand
; 6,00 - 135,50
verbunden ist
5.2. schriftliche Auskünfte
5.2.1. aus Register und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen
8,00 -41,00
beantwortet werden kann
5.2.2. aus Register und Karteien, soweit die Anfrage ohne besondere Ermittlungen
6,00
beantwortet werden kann
5.2.3. zum Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht auf Grund eines
135,50
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs- 10,00 -
oder Versorgungsangelegenheit ersucht wird
5.2.4. Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und
Prognosen
5.2.4.1. Grundgebühr 6,00
5.2.4.2. zzgl. je angefangene Seite 1,50
5.2.5. sonstige Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeit- nach Zeitaufwand
aufwand verbunden ist gem. Anlage 2
soweit ein Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder Bürocomputern erforderlich
: lan:.
11,00 - 500,00
wird zusätzlich je Maschinenstunde
6. Abgabe von Druckstücken und ähnlichen
6.1. Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dergleichen gem. Nr. 2
7. Aufnahme von Verhandlungen
Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung
(Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird;
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!
Pauschbetrag
8. Genehmigungen, Erlaubnisse, sonstige Verwaltungstätigkeiten,
8.1. Genehmigungen und Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum
unmittelbaren Nutzen des Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten auf 40.00 - 510.00
Grund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht eine Gebühr ' '
nach anderen Vorschriften zu erheben ist
8.2. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung, soweit nicht
; - 10,00 - 510,00
5 7
eine Gebühr nach anderen Vorschriften zu erheben ist
8.3. Sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung ee
nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand
, gem. Anlage 2
verbunden sind
8.4. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht $ 4 Abs. 2 Satz 1
Verwaltungskostensatzung oder $ 4 Abs. 3a KAG LSA anzuwenden ist und der
Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene nach Zeitaufwand
Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständigerAngaben gem. Anlage 2
vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist; einschließlich der Entscheidung über
Widersprüche Dritter
B Besondere Verwaltungskosten
9. Haupt- und Finanzverwaltung
9.1. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen
9.1.1. bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 5.000 Euro 20,00
9.1.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50
9.2. Aufstellung über den Stand des Steuerkontosfür jedes Haushaltsjahr 4,00
9.3. Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen 4,00
9.4. Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung 10.00
(für öffentliche Aufträge gilt $ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung) '
Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr 7,50
9.5. Bescheinigung über öffentliche
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung, soweit die Nachforschung
9.6.
ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben
beziehungsweise an ihn abgeführt worden ist (Der Betrag, der von der Gemeinde für 6.00
die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr '
nicht enthalten und wird gesondert als Auslage erhoben.)
nach Zeitaufwand
9.7. Feststellungen aus Konten und Akten
gem. Anlage 2
10. Vermögens- und Bauverwaltung
10.1. Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von
Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und
Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen
10.1.1. bis zu 5.000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des 20.00
zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages '
10.1.2.1. fürjede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50
10.2. Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter
10.2.1. bis zu 5.000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des
20,00
.
zurücktretenden Grundpfandrechtes
10.2.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50
ns oe
Lf. Nr. Gegenstand Gebühr!
Pauschbetrag
10.3. Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige
die nicht unter Tarifnummer 10.1. und 10.2. fallen 12,50 — 65,00
Erklärungen für Rechte,
eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines nach Zeitaufwand
10.4. Ausstellung
(Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB gem. Anlage 2
Vorkaufsrechts
Vergabe Hausnummern kostenfrei
10.4.1.
von Bauleitplänen bis zur Größe von
10.5. Abgabe
2,50
10.5.1. 0,2 m?
3,00
10.5.2. 0,5 m?
6,00
10.5.3. 1,0. m?
7,50
10.5.4. über 1,0 m?
siehe Pkt. 1.5.
10.5.5. in digitaler Form
5,00 -50,00
10.6. Abgabe von Flachennutzungsplanen
für die Rechnung Dritter von
10.7. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die
ausgeführt
Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen
halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich.
werden, je angefangene
.. nach Zeitaufwand
Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle (Soweit em. Anlage 2
die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die gem g
Berechnung des Zeitaufwandes nur derWeg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu
Grunde zu legen.)
10.8. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische nach Zeitäufivand
am, Aniaae 2
Arbeiten, und zwar für
oul g
Buroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde
von
Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg
die vorhergehende ‘
der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle (Soweit
=; BB nach Zeitaufwand
ist für die Berechnung des em. Anlage 2
Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle,
Zeitaufwandes nur derWeg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu Grunde zu gem. g
legen.)
10.9. (stadtebauliche) Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand je nach Zeitaufwand
gem. Anlage 2
angefangene halbe Arbeitsstunde
nach Zeitaufwand
10.10. Schriftliche Auskünfte zur Verwertung von Flurstücken (z.B. an Landgesellschaften,
gem. Anlage 2
BWG, TLG u.ä.)
10.11. Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen zur Durchsetzung von
5,00 - 15,00
Satzungsrecht
10.11.1. Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen im Rahmen der Baumschutzsatzung oder
15,30
der Gefahrenabwehrverordnung
10.12. Aufgrabungsgenehmigungen,
10.12.1. die ohne besonderen Verwaltungsaufwand erteilt werden können 24,50
10.12.2. bei größerem Aufwand nach Zeitaufwand
gem. Anlage 2
Archiv
11.
11.1. für familiengeschichtliche Auskünfte je angefangene halbe Arbeitsstunde nach Zeitaufwand
gem. Anlage 2
11.2. Schriftliche Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite
für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird gem. Nr. 2
Daneben kann die Gebühr nach den entsprechenden Stundensätzen erhoben
werden.
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!
Pauschbetrag
11.3. Benutzung des Archivs
für einen Tag 5,00 -15,00
11.3.1.
20,00 — 100,00
11.3.2. für eine Woche
10,00
11.3.3. für längere Zeit pro Tag
12. Archiv Standesamt
12.1. die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung aus einem Personenstandsregister des 410.00
Archiv '
12.2. für die Erteilung einer Kopie
12.2.1. aus einem Personenstandsregister 10,00
12,00
12.2.2. aus einer Sammelakte
12.3. für das Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder
Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht 8,00
werden können, je angefangene viertel Stunde
12.4. Einsichtnahme in Archivgut unter Beaufsichtigung je angefangene halbe Stunde 16.00
Fristverlängerung
13.
Frist, deren Ablauf einen erneuten Antrag auf Erteilung einer
13.1. Verlängerung einer
gebührenpflichtigen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verteilung oder Zulassung 50 v.H. der
erforderlich machen würde bestimmten Gebühr
mindestens 2,50
Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 2,50 - 32,50
13.2.
eines Antrags aufVornahme einerAmtshandlung aus anderen 25 v.H. der für die
14. Ablehnung
Amtshandlung
Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde
festzusetzenden
Gebühr
Friedhöfe
15. Verwaltungskosten
15.1. Verwaltungsgebühren, zu erheben für
15.1.1. Nachforschungsanträge 10,00
15.1.2. Urnenbescheinigungen 5,00
15.1.3. Zustimmung zur Umbettung von Urnen 10,00
15.2. Genehmigung zur Errichtung od. Veränderung von Grabmalen je Grabmal 20,00
je je | je viertel je je halbe je
Entgeltgruppe|Arbeitsstunde in Arbeitsstunde in in] |Arbeitsstunde in| Arbeitsstunde Arbeitsstunde in
EUR EUR
15 50,73
14 23,17 A15 62,28
E13 14 112,42 28,11
85,16 42,58 13 97,29
78,55 13 106,05 53,03 26,51
10 73,48 36,74 18,37 93,47 46,74 23,37
83,96 41,98
9c 68,33 34,16
9b 67,79 33,89 10 37,41
9a 15,76
57,26 mD Zulage 79,69
54,64 A9 m.D. 73,32
E6 17,38
13,80 62,01
E4
24,48
47,19 23,59
Kosten volle|Kosten halbe Kosten Kosten volle|Kosten | Kosten viertel
| |Arbeitsstunde Besoldungsgruppe in|
EUR EUR EUR EUR
25,37 A 16 142,46 71,23 35,61
E 101,46
E 92,70 46,35 124,56 31,14
82,24 41,12 20,56 A 56,21
E 12 21,29 A h.D. 48,65 24,32
Ell 39,28 19,64 A g.D.
E A 12
20,99
E 17,08 All
E 16,95 A 74,82 18,70
A9 g.D. 61,56 30,78 15,39
E 63,02 31,51
E8 28,63 14,31 A9 + 39,84 19,92
18,33
E7 27,32 13,66 36,66
54,18 27,09 13,55 A8 69,50 34,75
15,50
E5 55,18 21,39 A7 31,00
55,49 27,75 13,87 A6 56,84 28,42 14,21
12,24
48,96
E3
11,80
E2
wurden Empfehlungen des eines Arbeitsplatzes (2025/
2026)"
Die Stundensätze entsprechend den KGSt-Berichtes 08/2025 "Kosten
folgt berechnet:
wie
Anlage 2
Stundensätze ($ 3 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung)
Personalkosten (It. Tabellen der KGSt)
+ Sachkosten eines Arbeitsplatzes (Sachkostenpauschale von 9.700 EUR)
+ Gemeinkosten (20 %iger Zuschlagsatz aufdie Personalkosten)
= Kosten eines Arbeitsplatzes / Jahr
Die jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes wurden durch die Anzahl derjährlichen Arbeitsstunden (1590 h/a) geteilt.