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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 4/2026
Gemeinde Kabelsketal
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Kabelsktetal - 2026

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§1

Allgemeines

(2)

(3)

§2

(1)

83

Aufgrund der 88 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-

Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) sowie der §§ 2 und 4 des

Kommunalabgabengesetzes fiir das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in den derzeit gültigen Fassungen, hat

der Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal in seiner Sitzung am 26.02.2026 mit Beschluss-

Nr.: 07.-02./2026 folgende Satzung beschlossen:

Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im

nachfolgenden: Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde

Kabelsketal werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden:

Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über férmliche Rechtsbehelfe.

Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen

Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der

Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet des $ 7 nach dem als Anlage 1 zu

dieser Satzung beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

Auslagen nach $ 7 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich

entstanden sind;

in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand

des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln.

Bemessungsgrundsätze

Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer

Regelungen die Stundensätze der Anlage 2 dieser Satzung zugrunde zu legen. Diese

sind anteilsmäßig als Viertel-, Halbe- oder ganze Stunde als entsprechender Anteil

nach den Stundensätze zu berechnen. Mit diesen Stundensätzen ist der

durchschnittliche personelle und sachliche

Verwaltungsaufwand abgegolten.

Hohe der Kosten — Kostentarif

Satzung

über

die Erhebung von

Verwaltungskosten

im eigenen Wirkungskreis

der Gemeinde

Kabelsketal

(Verwaltungskostensatzung)

(2)

(4)

(5)

(6)

(7)

§4

Rechtsbehelfsgebühren

(2)

8)

Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und

Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des

Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der

Verwaltungstatigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstatigkeit für den

Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des

Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der

Amtshandlung maßgebend.

Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander

Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

vorgenommen, so ist für jede

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

(a) ganz oder teilweise abgelehnt,

oder

(b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter

Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Kostentarif

festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils

festgelegten Höhe hinzu.

Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist (Abhilfebescheid), werden keine Kosten

erhoben.

Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 2

ergebende Gebühr nach dem den Umfang der Zurückweisung

Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin

vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über

den Rechtsbehelf das Eineinhalbflache der Gebühr, die für die angefochtene

Entscheidung

anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War die angefochtene

Entscheidung gebührenfrei, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr 10 bis

500 Euro.

Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder

zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu

erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen

Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

85

Kleinbeträge

Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle Euro abgerundet und bei der

Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

§6

Gebührenbefreiungen

Gebühren werden nicht erhoben für:

(1)

mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist

a) Arbeits- und Dienstleistungssachen, soweit auf ein bestehendes oder früheres

Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Kabelsketal oder ein früheres

Versorgungsverhältnis bezogen

b) Besuch von Schulen

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,

Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und

privaten Kassen,

d) Nachweis für die Steuerfreiheit im sozialen Wohnungsbau,

e) Nachweise der Bedürftigkeit,

Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den

Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen

Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe (bspw. WAZV-Vereinbarung)

(2)

Die Gemeinde Kabelsketal kann von der Festsetzung und Erhebung der Kosten

absehen, wenn der Betrag niedriger als 5,00 Euro ist.

Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse in folgenden

Angelegenheiten:

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sofern diese für Angebote zur

Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden

Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere

Behörde im Land Sachsen-Anhalt, eine Behörde des Bundes oder die Behörde

eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr

einem Dritten zur Last zu legen ist

Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus

ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

6.

Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§7

(2)

(3)

88

Kostenschuldner

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat

1. wer zu

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet

Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(2)

(3)

2. wer die Kosten durch eine der Gemeinde Kabelsketal gegenüber abgegebene oder

ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat

werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde

entstehenden Postgebühren erhoben

6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen

sind

osten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen

7. K

8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge,

Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif

vorgesehenen Sätzen

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der

Gebietskörperschaften im Lande untereinander findet ein Ausgleich der Auslagen nur

statt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen. Als Auslagen

gelten

auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass

sie gegenseitig ausgeglichen werden.

2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen

3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

4. an Zeugen- und Sachverständige zu zahlende Beträge

5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten

Auslagen

Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstatigkeit

Auslagen

notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der

Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch,

wenn eine Gebühr nicht zu entrichten

ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer

anderen am Ve

rfahren beteiligten Behörde entstanden sind.

Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen

sowie für die Ladung von Zeugen

und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so

§ 10

Vollstreckung

Fälligkeit und

Festsetzung,

Entstehung der Kostenschuld

89

8 11

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend 8 13 a Abs. 1 KAG-LSA

ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche

Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht

gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz

oderzum Teil erlassen werden.

812

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden ergänzend

Anwendung, soweit die Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.

8 13

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden

verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der

Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu

erstattenden Betrages.

(1) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der

Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen

anderen Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten kann von der vorherigen Zahlung der

Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen

Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige

Kostenschuld

übersteigt, ist er zu erstatten.

(3) Rückständige Kostenforderung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

8 14

Inkrafttreten

ane

Anlage 1:

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal

Anlage 2:

Stundensätze zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal

Bekanntmachungsvermerk:

gemacht.

Kabelsketal, den27.02.2026

Senkbeil

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung der

im eigenen Wirkungskreis

Gemeinde Kabelsketal über die Erhebung von Verwaltungskosten

Senkbeil / ss”

Die durch den Gemeinderat der Gemeinde Kabelsketal unter der Beschluss-Nr.: 07.-02./2026

in seiner Sitzung am 26.02.2026 beschlossene und durch den Bürgermeister am 27.02.2026

handschriftlich unterzeichnete Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kabelsketal wird

gemäß den Festlegungen in $ 17 der Hauptsatzung der Gemeinde Kabelsketal vom

07.01.2025 auf der Homepage der Gemeinde Kabelsketal

am 02.03.2026 öffentlich bekannt

vom 30.09.2016 außer Kraft.

Kabelsketal, den 27/02.2026

Anlage 1

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!

Pauschbetrag

A

Allgemeine Verwaltungskosten

1. Abschriften und Ausfertigungen

je

Abschriften und Ausfertigungen sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden

angefangene Seite

3,00

1.1. im Format DIN A 5

5,00

1.2. im Format DINA4

in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften wie z.B. fremdsprachliche

1.3... 3,00 -50,00

oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen

nach Zeitaufwand

14 Handgearbeitete Zeichnungen und Karten sowie mittels Geografischen

gem. Anlage 2

= Informationssystem (GIS) erstellte Karten

15 Überlassung elektronisch gespeicherter Daten (ohne gleichzeitige Überlassung eines 4.00

nu Datenträgers, z. B. DVD, USB-Stick o. &.) '

2. Fotokopien, Lichtpausen und Drucke

2.1. Fotokopien und Lichtpauschen, schwarz-weiß

2.1.1. bis zum Format DIN A 4 je Seite (einseitig) 0,80

ab der 10. Seite je Seite 0,35

ab der 50. Seite je Seite 0,20

ab der 100. Seite je Seite 0,15

bis zum Format DIN A 4 je Seite (beidseitig) 0,85

ab der 10. Seite je Seite 0,40

ab der 50. Seite je Seite 0,22

ab der 100. Seite je Seite 0,17

2.1.2. bis zum Format DINA3 je Seite (einseitig) 1,90

ab der 10. Seite je Seite 0,95

ab der 50. Seite je Seite 0,47

ab der 100. Seite je Seite 0,20

bis zum Format DINA3 je Seite (zweiseitig) 2,05

ab der 10. Seite je Seite 1,00

ab der 50. Seite je Seite 0,50

ab der 100. Seite je Seite 0,25

2.2. Fotokopien und Ausdrucke farbig

2.2.1. bis zum Format DIN A3je Seite 3,85

ab der 10. Seite je Seite 1,90

ab der 50. Seite je Seite 1,00

ab der 100. Seite je Seite 0,50

2,8: Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage

2.3.1. bis zu 10 Stück je Seite 0,13 - 0,40

2.3.2, bis zu 50 Stück je Seite 0,06 - 0,25

2.3.3. bis zu 100 Stück je Seite 0,06 - 0,15

2.3.4. über 100 Stück je Seite 0,03 - 0,20

3. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise

3:1;

Beglaubigungen

3.1.1; Beglaubigung von Abschriften,

Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

3.1.1.1. je Seite der Erstausfertigung 6,00

je Seite der Mehrausfertigung 2,50

3.1.1.2.

3.1.2, Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,50 — 31,00

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ($ 2) der Gemeinde Kabelsketal

nach Zeitaufwand

2

gem. Anlage

ausgenommen die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen

Lfd. Gebühr!

Nr. Gegenstand

Pauschbetra|g

3.2. Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse

auf Antrag 10,00 - 151,00

3.2.1. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen

10.00 -50.00

Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung im Ausland (Legalisation)

, '

3.2.2. je Urkunde

4. Akteneinsicht/Aktenüberlassung

4.1. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit es sich nicht um ein

Sachsen-Anhalt handelt

Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz

werden muss nach Zeitaufwand

4.1.1. wenn die Einsicht beaufsichtigt

gem. Anlage 2

3,00

4.1.2. in den anderen Fällen je Akte oder Unterlage

4.2. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, soweit sie nicht zur

Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer 3,50

keine andere Gebühr ergibt je Akte oder Unterlage

4.3. Zeitweise Überlassung von Akten an bevollmächtigte Rechtsanwälte oder 20.00

Rechtsbeistände in Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren durch Versendung '

4.4. Dauerhafte Überlassung von elektronischen Akten (mit mind. 200 dpi eingescannte

oder digital erzeugte Schriftstücke im PDF-Format) an bevollmächtigte Rechtsanwälte

5.00

oder Rechtsbeistände in Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren durch

Verwendung '

Onlineversendung mittels sicherer elektronischer Kommunikation unter

einer qualifiziert elektronischen Signatur

Je PDF-Datei farbig (bis 15 MB - entspricht ca. 30 Seiten)

4.5. Überlassung von Akten

4.5.1. für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über

17,90

abgeschlossene Verfahren

5, Auskünfte

soweit es sich nicht um ein Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-

Anhalt handelt

5.1. mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, sofern ein erheblicher Zeitaufwand

; 6,00 - 135,50

verbunden ist

5.2. schriftliche Auskünfte

5.2.1. aus Register und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen

8,00 -41,00

beantwortet werden kann

5.2.2. aus Register und Karteien, soweit die Anfrage ohne besondere Ermittlungen

6,00

beantwortet werden kann

5.2.3. zum Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht auf Grund eines

135,50

bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs- 10,00 -

oder Versorgungsangelegenheit ersucht wird

5.2.4. Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und

Prognosen

5.2.4.1. Grundgebühr 6,00

5.2.4.2. zzgl. je angefangene Seite 1,50

5.2.5. sonstige Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeit- nach Zeitaufwand

aufwand verbunden ist gem. Anlage 2

soweit ein Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder Bürocomputern erforderlich

: lan:.

11,00 - 500,00

wird zusätzlich je Maschinenstunde

6. Abgabe von Druckstücken und ähnlichen

6.1. Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dergleichen gem. Nr. 2

7. Aufnahme von Verhandlungen

Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung

(Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird;

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!

Pauschbetrag

8. Genehmigungen, Erlaubnisse, sonstige Verwaltungstätigkeiten,

8.1. Genehmigungen und Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum

unmittelbaren Nutzen des Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten auf 40.00 - 510.00

Grund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht eine Gebühr ' '

nach anderen Vorschriften zu erheben ist

8.2. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung, soweit nicht

; - 10,00 - 510,00

5 7

eine Gebühr nach anderen Vorschriften zu erheben ist

8.3. Sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung ee

nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand

, gem. Anlage 2

verbunden sind

8.4. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht $ 4 Abs. 2 Satz 1

Verwaltungskostensatzung oder $ 4 Abs. 3a KAG LSA anzuwenden ist und der

Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene nach Zeitaufwand

Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständigerAngaben gem. Anlage 2

vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist; einschließlich der Entscheidung über

Widersprüche Dritter

B Besondere Verwaltungskosten

9. Haupt- und Finanzverwaltung

9.1. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

9.1.1. bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 5.000 Euro 20,00

9.1.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50

9.2. Aufstellung über den Stand des Steuerkontosfür jedes Haushaltsjahr 4,00

9.3. Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen 4,00

9.4. Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung 10.00

(für öffentliche Aufträge gilt $ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung) '

Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr 7,50

9.5. Bescheinigung über öffentliche

Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung, soweit die Nachforschung

9.6.

ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben

beziehungsweise an ihn abgeführt worden ist (Der Betrag, der von der Gemeinde für 6.00

die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr '

nicht enthalten und wird gesondert als Auslage erhoben.)

nach Zeitaufwand

9.7. Feststellungen aus Konten und Akten

gem. Anlage 2

10. Vermögens- und Bauverwaltung

10.1. Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zu Gunsten von

Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und

Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen

10.1.1. bis zu 5.000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des 20.00

zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages '

10.1.2.1. fürjede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50

10.2. Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter

10.2.1. bis zu 5.000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des

20,00

.

zurücktretenden Grundpfandrechtes

10.2.2. für jede weiteren angefangenen 5.000 Euro 6,50

ns oe

Lf. Nr. Gegenstand Gebühr!

Pauschbetrag

10.3. Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige

die nicht unter Tarifnummer 10.1. und 10.2. fallen 12,50 — 65,00

Erklärungen für Rechte,

eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines nach Zeitaufwand

10.4. Ausstellung

(Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB gem. Anlage 2

Vorkaufsrechts

Vergabe Hausnummern kostenfrei

10.4.1.

von Bauleitplänen bis zur Größe von

10.5. Abgabe

2,50

10.5.1. 0,2 m?

3,00

10.5.2. 0,5 m?

6,00

10.5.3. 1,0. m?

7,50

10.5.4. über 1,0 m?

siehe Pkt. 1.5.

10.5.5. in digitaler Form

5,00 -50,00

10.6. Abgabe von Flachennutzungsplanen

für die Rechnung Dritter von

10.7. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die

ausgeführt

Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen

halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich.

werden, je angefangene

.. nach Zeitaufwand

Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle (Soweit em. Anlage 2

die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die gem g

Berechnung des Zeitaufwandes nur derWeg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu

Grunde zu legen.)

10.8. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische nach Zeitäufivand

am, Aniaae 2

Arbeiten, und zwar für

oul g

Buroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde

von

Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg

die vorhergehende ‘

der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle (Soweit

=; BB nach Zeitaufwand

ist für die Berechnung des em. Anlage 2

Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle,

Zeitaufwandes nur derWeg von der Dienststelle bis zur Baustelle zu Grunde zu gem. g

legen.)

10.9. (stadtebauliche) Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand je nach Zeitaufwand

gem. Anlage 2

angefangene halbe Arbeitsstunde

nach Zeitaufwand

10.10. Schriftliche Auskünfte zur Verwertung von Flurstücken (z.B. an Landgesellschaften,

gem. Anlage 2

BWG, TLG u.ä.)

10.11. Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen zur Durchsetzung von

5,00 - 15,00

Satzungsrecht

10.11.1. Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen im Rahmen der Baumschutzsatzung oder

15,30

der Gefahrenabwehrverordnung

10.12. Aufgrabungsgenehmigungen,

10.12.1. die ohne besonderen Verwaltungsaufwand erteilt werden können 24,50

10.12.2. bei größerem Aufwand nach Zeitaufwand

gem. Anlage 2

Archiv

11.

11.1. für familiengeschichtliche Auskünfte je angefangene halbe Arbeitsstunde nach Zeitaufwand

gem. Anlage 2

11.2. Schriftliche Auskunft aus Urkunden und alten Akten je Seite

für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird gem. Nr. 2

Daneben kann die Gebühr nach den entsprechenden Stundensätzen erhoben

werden.

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr!

Pauschbetrag

11.3. Benutzung des Archivs

für einen Tag 5,00 -15,00

11.3.1.

20,00 — 100,00

11.3.2. für eine Woche

10,00

11.3.3. für längere Zeit pro Tag

12. Archiv Standesamt

12.1. die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung aus einem Personenstandsregister des 410.00

Archiv '

12.2. für die Erteilung einer Kopie

12.2.1. aus einem Personenstandsregister 10,00

12,00

12.2.2. aus einer Sammelakte

12.3. für das Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder

Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht 8,00

werden können, je angefangene viertel Stunde

12.4. Einsichtnahme in Archivgut unter Beaufsichtigung je angefangene halbe Stunde 16.00

Fristverlängerung

13.

Frist, deren Ablauf einen erneuten Antrag auf Erteilung einer

13.1. Verlängerung einer

gebührenpflichtigen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verteilung oder Zulassung 50 v.H. der

erforderlich machen würde bestimmten Gebühr

mindestens 2,50

Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 2,50 - 32,50

13.2.

eines Antrags aufVornahme einerAmtshandlung aus anderen 25 v.H. der für die

14. Ablehnung

Amtshandlung

Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde

festzusetzenden

Gebühr

Friedhöfe

15. Verwaltungskosten

15.1. Verwaltungsgebühren, zu erheben für

15.1.1. Nachforschungsanträge 10,00

15.1.2. Urnenbescheinigungen 5,00

15.1.3. Zustimmung zur Umbettung von Urnen 10,00

15.2. Genehmigung zur Errichtung od. Veränderung von Grabmalen je Grabmal 20,00

je je | je viertel je je halbe je

Entgeltgruppe|Arbeitsstunde in Arbeitsstunde in in] |Arbeitsstunde in| Arbeitsstunde Arbeitsstunde in

EUR EUR

15 50,73

14 23,17 A15 62,28

E13 14 112,42 28,11

85,16 42,58 13 97,29

78,55 13 106,05 53,03 26,51

10 73,48 36,74 18,37 93,47 46,74 23,37

83,96 41,98

9c 68,33 34,16

9b 67,79 33,89 10 37,41

9a 15,76

57,26 mD Zulage 79,69

54,64 A9 m.D. 73,32

E6 17,38

13,80 62,01

E4

24,48

47,19 23,59

Kosten volle|Kosten halbe Kosten Kosten volle|Kosten | Kosten viertel

| |Arbeitsstunde Besoldungsgruppe in|

EUR EUR EUR EUR

25,37 A 16 142,46 71,23 35,61

E 101,46

E 92,70 46,35 124,56 31,14

82,24 41,12 20,56 A 56,21

E 12 21,29 A h.D. 48,65 24,32

Ell 39,28 19,64 A g.D.

E A 12

20,99

E 17,08 All

E 16,95 A 74,82 18,70

A9 g.D. 61,56 30,78 15,39

E 63,02 31,51

E8 28,63 14,31 A9 + 39,84 19,92

18,33

E7 27,32 13,66 36,66

54,18 27,09 13,55 A8 69,50 34,75

15,50

E5 55,18 21,39 A7 31,00

55,49 27,75 13,87 A6 56,84 28,42 14,21

12,24

48,96

E3

11,80

E2

wurden Empfehlungen des eines Arbeitsplatzes (2025/

2026)"

Die Stundensätze entsprechend den KGSt-Berichtes 08/2025 "Kosten

folgt berechnet:

wie

Anlage 2

Stundensätze ($ 3 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung)

Personalkosten (It. Tabellen der KGSt)

+ Sachkosten eines Arbeitsplatzes (Sachkostenpauschale von 9.700 EUR)

+ Gemeinkosten (20 %iger Zuschlagsatz aufdie Personalkosten)

= Kosten eines Arbeitsplatzes / Jahr

Die jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes wurden durch die Anzahl derjährlichen Arbeitsstunden (1590 h/a) geteilt.