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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2024
Gemeinde Kabelsketal
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Bekanntmachungen, Satzungen, Ausschreibungen, Ausfertigungen anderer

Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der EELFV IV Germany Dev B 3 S.a.r.L. in 40215 Düsseldorf auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 i. V. m. § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und Betrieb einer Lageranlage für Flüssiggas in 06184 Kabelsketal, Saalekreis

Die EELFV IV Germany Dev B 3 S.a.r.L. in 40215 Düsseldorf beantragte mit Schreiben vom 15.06.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 i.V. m. § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und Betrieb einer

Lageranlage für Flüssiggas

auf dem Grundstück in 06184 Kabelsketal,

Gemarkung:

Gröbers,

Flur:

14,

Flurstück(e):

5/23, 81, 83, 85, 87 und 90.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

Insgesamt wird eingeschätzt, dass durch das Vorhaben keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, hervorgerufen werden.

Durch die Aufstellung des Flüssiggas-Tanks werden keine signifikanten Auswirkungen auf die Lärmemissionen des Pharma- und Logistikzentrums erwartet.

Baubedingte Beeinträchtigungen der Anwohner sind grundsätzlich im Zuge der Errichtung der Lageranlage für Flüssiggas (v.a. durch schallintensive Arbeiten, Emissionen im Zuge der Materiallieferungen etc) nicht auszuschließen. Durch die zeitliche Begrenzung auf die Bauphase sind diese Beeinträchtigungen jedoch nicht als erheblich nachteilig einzustufen.

Die Antragstellerin geht von ca. 4 Befüllungen von jeweils ca. 60 Minuten Dauer pro Jahr aus. Diese finden werktags in der Arbeitszeit zwischen 7:00 und 18:00 statt, sodass Maßnahmen zur Verringerung der Schallimmissionen nicht notwendig sind.

Es werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Geräusche an den umliegenden schutzbedürftigen Bebauungen erwartet.

Im bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage werden keine erheblichen Beeinträchtigungen durch luftgetragene Schadstoffe bzw. umweltrelevanten Emissionen erwartet.

Das Flüssiggas befindet sich innerhalb des Anlagensystems in einem geschlossenen Kreislauf, sodass ein Austreten unwahrscheinlich ist. Lediglich bei den Befüllvorgängen muss mit einem Austritt von 0,2 I Flüssiggas gerechnet werden.

Die Brandgefahr wird durch die Erdabdeckung der Lageranlage reduziert. Für eine potenzielle Explosion wurde ein Explosionsschutzkonzept sowie ein Notfall- und Alarmplan erstellt.

Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut: Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie das Schutzgut: Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu erwarten.

Innerhalb des Suchraums von 1 km liegen keine der folgenden Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§§ 25, 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG).

Auch sind keine der folgenden Gebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Suchradius von 1 km zu finden: Wasserschutzgebiete (§ 51 WHG), Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG), Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG) und Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG).

Für die gesetzlich geschützten Biotope, nach § 30 BNatSchG werden durch den Bau und den Betrieb der Lageranlage für Flüssiggas keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.

Da es sich um ein kleinräumiges Vorhaben handelt, ist trotz der Nähe zu geschützten Biotopen der Kategorie „Hecken und Flurgehölze“ ein direkter Eingriff nicht zu erwarten. Die baubedingten Wirkungen sind auf den Zeitraum der Bauphase beschränkt.

Da sich das Flüssiggas innerhalb des Anlagensystems in einem geschlossenen Kreislauf befindet, ist ein Austreten unwahrscheinlich. Im bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch luftgetragene Schadstoffe bzw. umweltrelevanten Emissionen zu erwarten.

Eine erhebliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Denkmalen und Denkmalensembles, Bodendenkmalen sowie sonstigen denkmalgeschützten Objekten bzw. kulturhistorisch bedeutsamen Gebieten wird nicht erwartet.

Für die innerhalb des Beurteilungsgebietes im Radius von 1 km um den Anlagenstandort befindlichen Denkmäler werden keine relevanten nachteiligen Auswirkungen während der kurzen Bauphase erwartet, da die Zufahrtswege weder durch die Denkmalstandorte hindurch noch direkt daran vorbeiführen. Auch sind nachteilige Auswirkungen durch den Betrieb nicht ersichtlich.

Wechselwirkungen zwischen den folgenden Schutzgütern: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter werden nicht erwartet.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.