1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Kabelsketal wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten
| Montag | geschlossen (Pfingstmontag) |
| Dienstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
für Wahlberechtigte im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kabelsketal, Lange Straße 18 in 06184 Kabelsketal OT Gröbers (Flachbau) zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei erreichbar.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch einlegen, und zwar bis spätestens dem Ablauf der Frist zur Einsichtnahme zu den o.g. Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten kann der Einspruch nur schriftlich eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Saalekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
5.1 wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt ist.
Der Wahlschein kann in diesem Fall bis zum Freitag, 07.06.2024, 18 Uhr beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kabelsketal mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
| 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn | |
| a) | sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) - bis zum 19.05.2024 - oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 24.05.2024 - versäumt hat, |
| b) | ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Fristen entstanden ist, |
| c) | ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. |
Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit körperlichen Beeinträchtigungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
| 6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich | |
| – | einen amtlichen Stimmzettel, |
| – | einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, |
| – | einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und |
| – | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Kabelsketal, 09.04.2024