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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2024
Gemeinde Kabelsketal
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Kreistages, Gemeinderates und der Ortschaftsräte (Kommunalwahlen) am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Kabelsketal kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten

Montag

geschlossen (Pfingstmontag)

Dienstag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kabelsketal, Lange Straße 18 in 06184 Kabelsketal OT Gröbers (Flachbau) zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei erreichbar.

Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 23.05.2024 um 15.00 Uhr beim Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Macht der/die Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag:

4.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheinanträge können bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kabelsketal, Lange Straße 18 in 06184 Kabelsketal OT Gröbers schriftlich oder persönlich mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Antrag kann auch elektronisch per Mail übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist.

Ein Wahlberechtigter mit körperlichen Beeinträchtigungen kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Antragstellende Personen müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift angeben.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine entsprechende Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.

Wahlscheine können beantragt werden:

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024 bis 18.00 Uhr;

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen und von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, am Wahltag bis 15.00 Uhr.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Die Erteilung von Wahlscheinen und die Übersendung der Briefwahlunterlagen beginnen frühestens ab dem 28.04.2024.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berichtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.

Kabelsketal, 09.04.2024

Scheibe
Gemeindewahlleiterin