Das Amt Schradenland setzt im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 fest.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
2. Zahlungsaufforderung
Der jährliche Gesamtbetrag wird in den bisher festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.
Für Steuerpflichtige die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag zum 01. Juli 2023 fällig.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung der Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten.
Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Steuern für 2023 zu den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe der Steuernummer zu entrichten.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich im Amt Schradenland, Großenhainer Str. 25, 04932 Gröden einzulegen. Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diese Festsetzung keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Steuern sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.