Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 08.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| ordentlichen Erträge auf | 2.504.900 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 1.720.200 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR |
im Finanzhaushalt dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen auf | 3.068.600 EUR |
| Auszahlungen auf | 3.263.200 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.488.600 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.661.300 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 580.000 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.601.900 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | auf 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 297.500 € festgesetzt.
Der Hebesatz für die Amtsumlage wird auf 24,00 % v. H. festgesetzt. Die Grundlagen für 2023 sind die geltenden Umlagegrundlagen des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes (BbgFAG).
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 15.000 EUR festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 15.000 EUR festgesetzt. |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und auf außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 15.000 EUR festgesetzt. |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: |
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| a) der Entstehung eines Fehlbetrages um 100.000 EUR und |
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| b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 200.000 EUR |
|
| festgesetzt. |
Der Erlass von Kleinstbeträgen bis zu 5,00 € wird festgesetzt.
Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 100.000 € festgesetzt.
Zur flexiblen Gestaltung des Haushaltsvollzuges wird auf der Grundlage des § 23 KomHKV bestimmt, dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen / Auszahlungen über Deckungskreise geregelt wird. Die Übersicht über die gebildeten Deckungskreise ist Bestandteil des Haushaltsplanes. Bei Bedarf können zusätzliche Deckungskreise eingerichtet bzw. be stehende Deckungskreise erweitert werden.
Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Amtes Schradenland vom 08.12.2022 wird hiermit gemäß § 15 der Hauptsatzung des Amtes Schradenland vom 10.10.2019 zuletzt geändert am 14.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen legen ganzjährig im Amt Schradenland, Kämmerei, Großenhainer Str. 25 in 04932 Gröden zu den bekannten Öffnungszeiten für Jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung kann auf der Homepage des Amtes Schradenland unter www.amt-schradenland.de eingesehen werden.
Gröden, den 09.12.2022