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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 11/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen

Immer wieder erreichen das Ordnungsamt Beschwerden, dass Garten- und Haushaltsabfälle verbrannt werden, die zu einer Belästigung der Nachbarschaft führen. In Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.

Für Abfälle aus Holz (gestrichen, lackiert, mit Schutzmitteln behandelt), verunreinigtes Abbruchholz mit Teer, Dachpappe sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und ähnliche besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.

Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer, die im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Es darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen, auch Holzbriketts) verwendet werden. Brennstoffhaufen sollten vor dem Anzünden umgeschichtet werden, da Holz- und Reisighaufen oft als Lebensstätte für Tiere dienen.

Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen kleine Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen geahndet werden.