Landkreis Elbe-Elster — 20. Januar 2023
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel
überwachung und Landwirtschaft — Telefon: 03535 46-2682
AZ.: 39/39-26-04
Der Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erlässt folgende
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches und der weiteren Ausdehnung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Landkreis Meißen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung SchwPestV) in der derzeit gültigen Fassung nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
1. Festlegung der Restriktionsgebiete
Mit der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 15.10.2021, 17.12.2021, 04.02.2022 und 03.06.2022 festgelegte, derzeitig bestehende Sperrzone I (Pufferzone), wird um die folgende Gebietskulisse erweitert.
Die Erweiterung der Sperrzone I (Pufferzone), umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile in der gesamten Flächenausdehnung der Gemarkungsgrenzen und Flurstücksgrenzen:
Gemeinde Röderland
Ortsteil: Reichenhain
Stadt Bad Liebenwerda
Ortsteile: Kröbeln, Kosilenzien, Neuburxdorf Flur 2, Flurstücke: 78/19, 84/16, 85/15, 14/1, 14/2, 108/13, 104/13, 92/13 (Siedlung Nr. 13, 14, 15, 16, 17)
Stadt Mühlberg/Elbe
Ortsteile: Altenau, Fichtenberg
Die bereits bestehende Sperrzone I {Pufferzone) umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile, in der gesamten Flächenausdehnung der Gemarkungsgrenzen:
Amt Schradenland
Gemeinden: Großthiemig, Hirschfeld, Gröden, Merzdorf
Amt Plessa
Gemeinden: Schraden, Plessa
Gemeinde Röderland
Ortsteile: Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder
Die Sperrzone I ist in dem folgenden Kartenausschnitt mit folgenden Grenzen dargestellt:
2. Anordnung zur Einrichtung eines ASP-Schutzkorridors
Im Rahmen der ASP- Bekämpfung wird die Einrichtung eines segmentierten ASP-Schutzkorridors, innerhalb der genannten Gemarkungsgrenzen und Flurstücksgrenzen der Gemeinden und Ortsteile angeordnet.
Der Schutzkorridor ist ein Bereich der von zwei Festzäunen eingeschlossen wird. Dieser Bereich befindet sich an der Grenze zu einem Gebiet mit aktivem ASP-Geschehen. Der Schutzkorridor soll durch geeignetejagdliche Maßnahmen schwarzwildfrei werden.
3. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I:
| a. | Eine verstärkte Bejagung auf Schwarzwild wird angeordnet. Kann die verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier nicht ausreichend sichergestellt werden, kann das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft die Bejagung durch andere Personen anordnen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Maßnahmen durch die eingesetzten Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten. | |
| b. | Bewegungsjagden sind der zuständigen unteren Jagdbehörde und dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft mindestens 10 Tage vor Beginn anzuzeigen. | |
| Auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß§ 14e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Schweinepest Verordnung wird verwiesen. Der Leitfaden des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP Bekämpfung im Land Brandenburg ist zu befolgen. | ||
| c. | Bei Bewegungsjagden haben die Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort erfolgen. | |
| d. | Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone I ist verboten. | |
| Dieses Verbot gilt auch für Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für den privaten Gebrauch oder die in kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben werden. Die o.g. Behörde kann schriftlich Ausnahmen für das Verbringen aus der Sperrzone I in das sonstige Inland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Erlegen virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der ASP untersucht wurden. | ||
| e. | Aufgrund der in der Sperrzone I erforderlichen Suche nach verendeten Wildschweinen (verstärkte Fallwildsuche) wird angeordnet: | |
| i. | Der Jagdausübungsberechtigte, dem im Rahmen seiner Hegepflicht die Fallwildsuche obliegt, hat im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit an der Fallwildsuche mitzuwirken. Er kann diese Pflicht an andere Jäger übertragen. | |
| ii. | Wird die verstärkte Fallwildsuche durch andere von der o.g. Behörde benannte Personen durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten diese in ihrem Revier zu dulden. Zudem sind das Mitführen und die Nutzung von Waffen und Suchhunden durch den amtlich beauftragten Jäger bzw. Suchhundeführer zu dulden. Jagdausübungsberechtigte haben die amtlichen Seuchenbekämpfungs maßnahmen zu unterstützen. | |
| f. | Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, sind, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihre Halter bzw. durch die Jagdausübungsberechtigten zu reinigen bzw. zu reinigen und zu desinfizieren. | |
| g. | Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg anzuzeigen. | |
| h. | Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung, der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf ASP sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 3.e. genannten Tierkörper nach näherer Anweisung der Mitarbeiter der o.g. Behörde mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. | |
| i. | Für die Anzeige gemäß Punkt 3.g. wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR je Wildschwein gewährt. Der Antrag ist bei der o.g. Behörde zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt. | |
| j. | Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von der o.g. Behörde vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind der o.g. Behörde zu übergeben. | |
| k. | Erlegte -nicht vermarktungsfähige- Stücke Schwarzwild, dürfen nicht aufgebrochen werden. | |
| Der Jagdausübungsberichtigte hat den Tierkörper mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Wildursprungsschein auszufüllen. Weiterhin ist von dem erlegten Stück Schwarzwild eine ASP-Probe (Blut EDTA oder Tupfer) zu entnehmen. Die unschädliche Entsorgung über die zuständige Tierkörperbeseitigungsanlage ist vorher mit dem zuständigen Veterinäramt abzustimmen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung 50,00 € je Wildschwein. | ||
| I. | Der Aufbruch und die Schwartejedes erlegten Wildschweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 8 a) v) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 a) der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die unschädliche Beseitigung hat durch Abgabe des Aufbruchsjedes erlegten Wildschweins in hierfür vorgesehenen Tonnen nach näherer Anweisung des Amtes für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe Elster zu erfolgen. | |
| m. | Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. | |
4. Vorgaben für Schweinehalter in der Sperrzone I:
| a. | Halter von Schweinen haben der o.g. Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen. |
| b. | Gehaltene Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. |
| c. | Es sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten. |
| d. | Verendete, erkrankte und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind nach näherer Anweisung der o.g. Behörde virologisch und ggf. serologisch aufAfrikanische Schweinepest zu untersuchen. |
| e. | Das Verbringen von Schweinen, die in den Betrieben, welche sich in der Sperrzone I befinden, gehalten wurden, aus dieser Zone ist verboten. Ausnahmen können bei der o.g. Behörde beantragt werden. |
| f. | Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels bzw. der Ausfuhr nicht aus der Sperrzone I verbracht werden. Ausnahmen können bei der o.g. Behörde beantragt werden. |
| g. | Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind durch den Halter so aufzubewahren, dass siefürWildschweine unzugänglich sind. |
| h. | Wer einen Hund auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes hält, hat sicherzustellen, dass der Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt. |
| i. | Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen nicht getrieben werden, ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege. |
| j. | Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Hausschweine haltenden Betrieb verbracht werden. |
| k. | Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen sind verboten. |
| I. | Wildschweine dürfen nicht aus der Sperrzone I verbracht werden. |
5. Anordnungen an die Allgemeinheit in der Sperrzone I und im Schutzkorridor:
| a. | Personen, außer Jagdausübungsberichtigte, die ein totes Wildschwein finden, informieren bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Bitte fassen Sie tote Wildschweine nicht an! |
| b. | Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der o.g. Behörde durchzuführen. |
| Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen davon in Berührung gekommen sind. | |
| c. | Veranstaltungen mit Schweinen sind untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.). |
| d | Die temporäre Errichtung von Absperrungen und Segmentierungen mit einem wildschweinsicheren Zaun ist zu dulden. Die verbauten Tore sind zu schließen! |
6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) kraft Gesetz gilt.
7. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landkreises und im Amtsblatt des Landkreises verkündet undtritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Tierseuchenallgemeinverfügung kann auch zu den Geschäftszeiten des Landkreises Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung u. Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg eingesehen werden.
Begründung
I. Sachverhalt
Seit Ende Oktober 2020 wurden in Sachsen bis zum gestrigen Tag 1.898 (Stand: 19.01.2023) Wildschweine positiv auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest getestet.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat am 13.10 2021 bestätigt, dass ein im Landkreis Meißen am 5.10.2021 erlegtes Wildschwein mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infiziert war. Dies ist im Freistaat Sachsen der erste Nachweis der Afrikanischen Schweinepest außerhalb des Landkreises Görlitz. Das infizierte Wildschwein wurde östlich der Bundesautobahn 13 in der Nähe der Anschlussstelle Radeburg erlegt. Seit der amtlichen Bestätigung durch das FLI sind insgesamt 74 (Stand:
11.01.2023) Wildschweine auf das ASP-Virus im Landkreis Meißen positiv befundet worden.
Am 28.10.2021 wurde im Landkreis Meißen ein Kerngebiet errichtet. Mitte November 2021 wurden zwei Überläufer außerhalb des Kerngebietes in der Gemeinde Thiendorf gesund erlegt und positiv auf das ASP-Virus befundet. Bei einer Fallwildsuche wurde am 26.11.2021 in einem Waldgebiet westlich der Autobahn A 13 in der Gemeinde Schönfeld ein Frischling tot aufgefunden. Das ASP-Virus wurde bei diesem am 07.12.2021 amtlich festgestellt. Aufgrund dessen wurde das Kerngebiet im Landkreis Meißen in westliche Richtung erweitert.
Das ASP-Geschehen im Landkreis Meißen hat sich im Verlauf des Jahres 2022 weiter nach Westen in die Gemeinden Weinböhla und Niederau verlagert. Das Friedrich-Löffler Institut (FLI) bestätigte 16 weitere Fälle der ASP beim Schwarzwild. Die Fundorte der positiv getesteten Tiere lagen in nordwestlicher und nordöstlicher Richtung von dem errichteten sächsischen Schutzzaun. Dies spricht für einen Durchbruch des Seuchengeschehens über den sächsischen Schutzzaun hinaus. Die benannten Fälle geben Hinweise auf eine Emigration von infiziertem Schwarzwild in Richtung der Landesgrenze von Brandenburg.
Die sowohl westliche als auch nördliche Ausbreitung des Seuchengeschehens im Freistaat Sachsen veranlassen zu weitergehenden Schutzmaßnahmen. Die Erweiterung der bestehenden festen Wildschweinbarriere (ASP-Schutzzaun) und die Bildung eines Schutzkorridors mit einem weiteren festen Zaun werden notwendig, um den Eintrag des ASP-Virus in den Landkreis Elbe-Elster aus dem Landkreis Meißen zu verhindern.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, hochansteckende und meisttödlich verlaufende Allgemein-Krankheit der Haus- und Wildschweine. Die Übertragung des Virus erfolgt durch direkten Kontakt von Tier zu Tier, über die Aufnahme von Fleisch infizierter Schweine oder über infektiöse Speiseabfälle. Weiterhin ist eine indirekte Übertragung über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu etc. möglich. Aufgrund der nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen der ASP auf hiesigen Hausschweinebestände sind die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen und die Einrichtung von Restriktionszonen erforderlich. Mit den genannten Maßnahmen, wird der Zweck erfüllt, die Ausbreitung und Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest zum frühestmöglichen Zeitpunkt festzustellen.
Bei der aktuellen Festlegung der Sperrzone I wurden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, die örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
II. Rechtliche Würdigung
Der Landkreis Elbe-Elster ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus§ 1 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG).
Die Einschleppung derAfrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinepopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe im Landkreis und über die Grenzen des Landkreises hinaus verbunden ist.
Gemäß§ 1 Absatz 1 Nr. 3 der SchwPestV liegt ein Ausbruch derASP vor, wenn diese durch virologische oder serologische Untersuchung amtlich festgestellt wurde. Im Freistaat Sachsen wurden gesund erlegte Wildschweine sowie Fallwild auf das ASP-Virus beprobt. Weiterhin wurden im Rahmen von Fallwildsuchen und von Entnahmen in Restriktionszonen des Freistaates Sachsen Proben von zahlreichen Tierkörpern bzw. Tierkörperteilen entnommen.
Die anschließenden Untersuchungen ergaben im Landkreis Meißen zum jetzigen Zeitpunkt 74 (Stand 11.01.2023) positive Befunde auf das Virus der ASP.
Mit Blick auf die Fundstellen aus jüngster Vergangenheit muss festgestellt werden, dass sich das Infektionsgeschehen weiter Richtung Westen und auch Norden ausbreitet. Dies macht die Erweiterung der Sperrzone I im Landkreis Elbe-Elster und die damit verbundenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in westlicher und nördlicher Richtung erforderlich.
Zu 1. Restriktionszone (Sperrzone I):
Das oben dargestellte Gebiet wird als Sperrzone I {Pufferzone) festgelegt.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 68 Abs. 1 c); Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. $ 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV ist um die Schutzzone eine Sperrzone I anzulegen.
Vorliegend handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zwar „hat" die Behörde die Sperrzone l festzulegen, aber die Größe des Gebietes ist - anders als bei Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet im Falle des Ausbruchs der ASP beim Hausschwein - nicht festgelegt. Insoweit hat die Behörde Ermessen hinsichtlich des Umfangs derfestzulegenden Pufferzone.
Die amtlichen Tierärzte der o.g. Behörde haben bei der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Festlegung der vorliegenden Sperrzone I erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation.
In die Entscheidungsfindung sind die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, bereits bestehende Schutzmaßnahmen, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingegangen.
Zu 2. Anordnung zur Einrichtung eines ASP-Schutzkorridors
Die Einrichtung eines ASP-Schutzkorridors, zwischen zwei Festzäunen und Segmentzäunen, mit der Maßgabe zur maximalen Reduzierung des Schwarzwildbestandes dient der zuständigen Behörde als effektives Mittel zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Diese Maßnahme beruht auf dem ,,Konzept für einen ASP-Schutzkorridor zur Verhinderung der Einwanderung von Schwarzwild aus Polen" des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) und hat sich dort als geeignet und wirkungsvoll erwiesen.
Die Mindestbreite beträgt 500m, die genaue Ausdehnung ist abhängigvon den Gegebenheiten vor Ort.
Durch geeignete jagdliche Maßnahmen ist der Schwarzwildbestand im Schutzkorridor maximal zu reduzieren. Anhand der Reduktion wird gewährleistet, dass die Infektionsketten bei einem eventuellen Übertritt, von infiziertem Schwarzwild in den Korridor, abreißen. Der Schutzkorridor unterliegt der regelmäßigen flächenhaften und gezielten Fallwildsuche, wodurch eine unverzügliche Bergung von Fallwild ermöglicht wird.
Zu 3. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I und im Schutzkorridor:
Gemäß § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14a Abs. 10 der SchwPestV kann die zuständige Behörde in der Sperrzone I die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Jagd auf alle Arten von Wild (auch Schwarzwild) kann in der Sperrzone I erfolgen.
Die Ausübung der Jagd wirdjedoch aus Gründen derTierseuchenbekämpfung eingeschränkt.
Die Anzeige einer Gesellschaftsjagd bei der zuständigen unteren Jagdbehörde und dem zuständigen AVLL, mindestens 10 Tage vor Beginn der Jagd, wird verfügt. Die Behörde erhält durch die Anzeige die Möglichkeit, die Jagden aus tierseuchenrechtlichen Gründen einzuschätzen und eventuelle fachliche Einwände anzubringen. Aufgrund der normalerweise langen und geplanten Vorbereitung von Bewegungsjagden ist die Forderung zur Anzeige, mindestens 10 Tage vor Beginn, bei der Behörde verhältnismäßig.
Gemäß § 3a Nr. 4 der Schweinepest- Verordnung wird verfügt, dass bei Gesellschaftsjagden in der Sperrzone I das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort und dafür vorgesehenen Behälter stattfinden muss. In Anbetracht des hoch aktiven Infektionsgeschehens dient diese Maßregel dem Schutz vor der Verschleppung des ASP-Virus. Durch die zentrale Sammlung der Tierkörper und des Aufbruchs kann das Risiko der Verschleppung durch potentiell infektiöses Material minimiert und die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie die Entsorgung des Aufbruchs nachvollzogen werden.
Nach Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 verbieten die zuständigen Behörden das Verbringen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind innerhalb von Sperrzonen I, II, Ill und aus diesen Zonen. Dies gilt auch für den privaten Gebrauch und für die Abgabe von Jägern an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher. Nach Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 können unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit wie möglich auszuschließen, darf Wildbret von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes auf ASP in Verkehr gebracht werden.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 wird die verstärkte Fallwildsuche in der Sperrzone I angeordnet. Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Insbesondere sollten hier Prädilektionsstellen wie Sümpfe oder Wasserläufe betrachtet werden, da fiebernde Tiere vorzugsweise Wasserstellen aufsuchen. Es ist unabdingbar, die Fallwildsuche zu intensivieren, um verendete Wildschweine zu finden und nach Probenahme und Untersuchung unschädlich zu beseitigen, um diese als Infektionsquelle ausschließen zu können. Die Pflicht zur Anzeige verendet aufgefundener Wildschweine ist mit umfasst.
Ist eine verstärkte Fallwildsuche durch den Jagdausübungsberechtigten oder von ihm beauftragten Jäger nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die zuständige Behörde Dritte beauftragen kann, damit die Fallwildsuche, die entsprechende Probennahme und die Entsorgung derTierkörper durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist im Falle des Auftretens einer Wildseuche unverzügliches Handeln, einerseits durch jagdliche/tierseuchenrechtliche Maßnahmen und andererseits durch flankierende Maßnahmen (z.B. aktive Suche nach verendeten, für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Tieren, Einzäunung etc.) angezeigt, um zu verhindern, dass sich die Seuche ausbreitet. Insoweit soll mit der Möglichkeit einer Beauftragung „Dritter" gewährleistet werden, dass eine intensive Fallwildsuche auch dann stattfinden kann, wenn der Jagdausübungsberechtigte dies selbst nicht leisten kann.
Die jagdrechtliche Hegepflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) umfasst auch die Sorge um einen gesunden Wildbestand im Jagdbezirk.
Daher gehört die wirksame Unterstützung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Erfüllung der Hegepflicht eines Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdausübungsberechtigte andere Jäger beauftragt hat, sind diese ebenfalls zur Mitwirkung und zur Anzeige verpflichtet.
Die jeweilige Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten auch von anderen Jägern, die ihr Jagdrecht von dem Jagdausübungsberechtigten ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) bei der o.g. Behörde geltend gemacht werden.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1b)i.V.m. Art. 65 Abs. 1 f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.
Die Grundlage für die Anordnungen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 c) Verordnung (EU) 2016/429.
Aufgrund der Funde mehrerer positiv auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest getesteten Wildschweine im angrenzenden Landkreis Meißen im Freistaat Sachsen, sind weitere Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Eintrages in den Wildschweinbestand des Landkreises Elbe-Elster zu ergreifen und auszuweiten.
Der Eintrag der ASP in die Wildschweinpopulation in angrenzenden Landkreisen verdeutlicht, wie hoch die Gefahr einer Verschleppung des Tierseuchenerregers aus bereits infizierten Gebieten ist. Von daher kommt der Früherkennung eines möglichen Eintrags eine sehr hohe Bedeutung zu. Die ASP ist für Wildschweine in der Regel tödlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit, eine Infektion bei totem, krank erlegtem oder Unfallwild nachzuweisen, am höchsten. Daher ist es angezeigt, das Monitoring bei diesen sogenannten lndikatortieren zu intensivieren.
Zur Früherkennung der ASP wird deshalb angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I, jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes anzuzeigen haben.
Der Tierkörper ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einervon ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.
Schließlich haben die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tierkörpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.
Diese Maßnahmen sind zur Erkennung und Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Anzeige von tot aufgefundenen oder krank erlegten Wildschweinen sowie die nach Anweisung der o.g. Behörde, durchzuführende Probennahme und Untersuchung entsteht- soweit möglich- ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens im Landkreis. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden.
Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.
Durch die Entsorgung der Tierkörper wird dem Aufbau einer Infektionskette so schnell wie möglich entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt.
Es besteht eine Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. S. 5 Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) auch für verendete wildlebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
Die Beseitigungspflicht obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten, § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG).
Gemäß Art. 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Wildtieren, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.
Nach Risikobewertung des FLI ist durch das Auftreten der ASP in den unmittelbar angrenzenden Landkreisen das Risiko eines Eintrags durch migrierende, infizierte Wildschweine weiterhin sehr hoch.
Verendet aufgefundene Wildschweine, hierzu zählen auch die verunfallten Wildschweine, gelten ebenso wie die krank erlegten Wildschweine als lndikatortiere für das Auftreten von ASP. Darum ist bei jedem verendet aufgefundenen Wildschwein (Fall- und Unfallwild) und jedem erlegten Wildschwein zunächst von der Möglichkeit auszugehen, dass es mit dem ASP-Virus infiziert sein kann.
Die Untersuchung derjeweils zu nehmenden Proben für die Früherkennung von ASP nimmt einige Zeit in Anspruch. Äußerlich erkennbare Anzeichen (punktförmige Blutungen in Haut- und Schleimhaut, Nasenbluten, Bindehautentzündung) sind schwerfestzustellen und treten auch nicht injedem Fall auf.
Es kann daher das Vorhandensein des Virus bei dem Tierkörper nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. In der Folge besteht die Möglichkeit, dass von dem Tierkörper die Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus ausgeht. Wenngleich die Maßnahmen vorliegend im Vorfeld eines Seuchenverdachtes getroffen werden, sind die lndikatortiere (krank erlegte Wildschweine, Fallwild, Unfallwild) unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Risikobewertung des FLI als potentiell infektiöse Wildschweine anzusehen und sollten daher nach der Beprobung unschädlich beseitigt werden.
Durch die Anordnung der Beseitigung sind die Jagdausübungsberechtigen verpflichtet, verendet aufgefundene Wildschweine (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Sie haben an der Beseitigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken bzw. die Maßnahme zu dulden.
Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um den Ausbruch der ASP zeitnah festzustellen und schnellstmöglich Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung der ASP zu treffen.
Zur Früherkennung der ASP im Landkreis wird zusätzlich angeordnet, dass Jagdausübungsberechtigte, jedes gesund erlegte Wildschwein zu kennzeichnen und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen haben. Die Proben sind an die o.g. Behörde mit vorgegebenen Begleitschein zuzuleiten.
Diese Maßnahmen gehen über das bislang durchgeführte Monitoring nach der Schweinepest Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) hinaus. Sie sind zur frühzeitigen Erkennung und unverzüglichen Bekämpfung derASP erforderlich. Durch die Probennahme und Untersuchung auch bei gesund erlegten Wildschweinen entsteht soweit möglich ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnahfestgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden. Dies ist aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zu den angrenzenden Landkreisen, in denen die ASP bereits ausgebrochen ist, besonders wichtig.
Ziel der Probennahme bei gesund erlegten Wildschweinen ist die Sicherstellung einer frühestmöglichen Erkennung der Einschleppung des ASP-Virus in den Wildschweinbestand des Landkreises Elbe-Elster. Dies ist mit Blick auf die Risikobewertung durch das FLI notwendig. Die Inkubationszeit ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet. Dennoch kann es sich über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.
Auch die Schwarte kann geeignet sein, ASP zu übertragen. Es ist daher auszuschließen, dass Teile eines möglicherweise infizierten Tieres in der Natur verbleiben. Diese Maßnahmen orientieren sich bereits an denen im Ereignisfall zu ergreifenden Anforderungen. Auch wenn die Maßnahmen im Vorfeld eines Seuchenverdachtes anzuwenden sind, sollte, insofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Tierkörper oder die Tierkörperteile des Wildschweines nicht von einem infizierten Tier stammen, die Entsorgung anfallender Aufbrüche und Schwarten unter seuchenhygienisch einwandfreien Bedingungen stattfinden.
Durch die Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte wird dem Aufbau einer potentiellen Infektionskette entgegengewirkt und damit einerweiteren Verschleppung vorgebeugt. Ein Vergraben des Aufbruchs und der Schwarte am Erlegungsort ist untersagt, da hiervon eine Gefahr der Weiterverbreitung des Virus ausgehen kann.
Gemäß Art 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Teilen von Wildtieren, einschließlich Häuten und Fellen, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.
Bei gesund erlegten Wildschweinen hat die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte nach näherer Anweisung durch die o.g. Behörde, über die Firma SecAnim, gemäß§ 3a S. 1 Nr. 4 SchwPestV, in den dafür vorgesehenen Kadavertonnen zu erfolgen.
Diese geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind notwendig, um den Ausbruch der ASP zeitnah festzustellen und schnellstmöglich Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung der ASP zu treffen.
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit wie möglich auszuschließen wird empfohlen, das Wildbret von den erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes auf ASP in Verkehr zu bringen.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Anzeige eines verendet aufgefundenen Wildschweins (Fall- oder Unfallwild) bzw. eines krank erlegten Wildschweins sowie für die Mitwirkung bei Bergung und Beseitigung soll den entstehenden Mehraufwand des Jagdausübungsberechtigten oder anderen Personen ausgleichen.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht nur einmal pro Wildschwein. Bei mehreren Anzeigen desselben Wildschweines, erhält der erste anzeigende Jagdausübungsberechtigte die Aufwandsentschädigung.
Die Gewährung einerAufwandsentschädigung erfolgt nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 24. September 2021 (Afrikanische Schweinepest (ASP), finanzielle Unterstützung für das Auffinden verendeter Wildschweine und die Entnahme von Schwarzwild in Restriktionsgebieten).
Zu 4. Vorgaben für Schweinehalter in der Sperrzone I und im Schutzkorridor:
Nach Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde in einer Sperrzone sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung auf ein Minimum ergreifen.
a) Meldepflichten
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1aii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass die Halter von Schweinen in der Pufferzone unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine bei der o.g. Behörde anzeigt. Diese Angaben dienen der Gewinnung von Informationen über die Lage im betroffenen Gebiet und derfrüheren Erkennung eines Erkrankungsgeschehens.
b) Absonderung der Schweine
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV wird angeordnet, dass die Schweine so abzusondern sind,
dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.
c) Desinfektion
Aufder Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten haben. Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung in den Bestand und der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.
d) Untersuchung auf ASP
Aufder Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der o.g. Behörde virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen haben. Die Probe kann durch den bestands-betreuenden Tierarzt entnommen werden.
Die Anordnung dient der früheren Erkennung eines Erkrankungsgeschehens.
Die Untersuchung muss im Landeslabor Berlin- Brandenburg erfolgen. Die Kosten der Laboruntersuchungträgt das Land Brandenburg.
e) Verbot des Verbringens von Schweinen
Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in der Sperrzone I (Pufferzone) liegt, ist verboten, Art. 9 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen, Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen, können auf gesonderten Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
f) Verbot des Verbringens von Zuchtmaterial
Das Verbringen von Sendungen von Zuchtmaterial (z.B.: Eizellen und Embryonen) das von Schweinen gewonnen wurde, die in der Sperrzone I (Pufferzone) gehalten wurden aus der Sperrzone I (Pufferzone) ist untersagt, Art. 10 i. V. m. Art. 2 Satz 2 b) Durchführungsverordnung (EU) 2021 /605. Ausnahmen sind schriftlich beim Veterinäramt zu beantragen. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen, können auf gesonderten Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
g) Lagerung Futter und Material
Aufder Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1b)i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 5 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren hat.
Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.
h) Hunde aus schweinehaltenden Betrieben
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 SchwPestV wird angeordnet, dass Hunde, die auf dem Betriebsgelände eines Schweinehalters gehalten werden, dieses nur unter Aufsicht verlassen.
Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.
i) Treiben von Schweinen
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60Abs. 1 b)i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen nicht getrieben werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege.
Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.
j und I) Verbringung von Wildschweinen oder Gegenständen
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1c) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass lebende, erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb und aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.
Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.
k) Verbot der Auslauf- und Freilandhaltung
Bereits erteilte Genehmigungen für Freilandhaltungen werden gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) für die Dauer des Bestehens der Restriktionszone in Form der Sperrzone I aufgehoben.
Auch die Haltung von Schweinen in Form einer Auslaufhaltung gemäß § 3 SchHaltHygV ist bis auf weiteres verboten, da ein Kontakt der gehaltenen Schweine mit Wildschweinen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Daher sind die gehaltenen Schweine aufzustallen.
Die Anordnung erfolgt nach Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1b)i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m.
§ 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV. Danach haben Schweinehalter die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Dies gilt auch für den Kontakt mit Kadaverteilen. Eine solche Absonderung ist bei Auslauf- und Freilandhaltungen nicht sicher möglich.
Die vorliegend getroffenen Anordnungen für die Schweinehalter in der Sperrzone I dienen der Vermeidung der Einschleppung des Erregers aus der Schwarzwildpopulation in einen Hausschweine haltenden Betrieb. Vorliegend besteht neben dem hohen Risiko der Einschleppung mittels kontaminierter Futtermittel, Kleidung oder Fahrzeuge durch den Personen- und Fahrzeugverkehr insbesondere auch ein hohes Risiko der Einschleppung durch direkten Kontakt mit Wildschweinen, aber auch durch indirekten Kontakt, da ein Risiko des Eintrags über Vögel nicht von der Hand zu weisen und schwer zu begrenzen ist. Gemäß der Risikoeinschätzung des FLI vom 19.04.2021 zur Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf oder Freilandhaltungen entstehen der Land- und Fleischwirtschaft bei Ausbruch der ASP in einem Hausschweinebestand durch weitreichende Sperrmaßnahmen enorme wirtschaftliche Verluste.
Aus o. g. Gründen kann gem. der zitierten Risikobewertung in Restriktionsgebieten auf Grund der Nähe zu Gebieten, in denen ASP bei Wildschweinen vorkommt, nur die Aufstallung aller in Auslauf oder Freilandhaltungen lebenden Schweine empfohlen werden (einschließlich der neuen Haltungssonderformen, die Außenauslauf beinhalten).
Zu 5. Anordnungen an die Allgemeinheit in der Sperrzone I und im Schutzkorridor:
a) Reinigung und Desinfektion
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 f) Verordnung (EU) 2016/429 wird angeordnet, dass Personen, die mitWildschweinen in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen haben.
Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind.
Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.
b) Verbot von Veranstaltungen mit Schweinen
Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone I verboten, gem. Art. 70 Abs. 1b), Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.laii) i.V.m. Art. 5 Abs.la) iii) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 i) Verordnung (EU) 2016/429.
Das Verbot ist zur Bekämpfung der ASP erforderlich, da jeder Kontakt mit Tieren aus anderen Haltungen soweitwie möglich zu vermeiden ist.
c) Duldung von Absperrungen
Gemäß Art. 70 Abs. 1 b), Abs. 2, i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) ii) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a) iii) i.V.m. Art. 60 b) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 429/2016 i.V.m. § 14d Abs. 2 c SchwPestV kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zurAbsperrung insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten.
Unerlässlich bedeutet, dass es keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit gibt, den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest zu bekämpfen.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass eine Weiterverbreitung der ASP durch Kontakt von Wildschweinen miteinander oder mit Blut und sonstigen Ausscheidungen von Wildschweinen, Kadavern sowie kontaminiertem Erdreich erfolgt.
Infizierte Tiere bewegen sich auch nach der Aufnahme des Virus weiter. Sie ziehen sich erst mit akuter Erkrankung zurück.
Der feste Wildabwehrzaun dient dazu, dass Wildschweine aus dem Freistaat Sachsen nicht tiefer in das Land Brandenburg und somit in den Landkreis Elbe-Elster eindringen können. Die Errichtung von Absperrungen (im Inland) dient der Verhinderung derWeiterverbreitung derASP nach Norden bzw. Nordwesten durch die Bewegung der Tiere.
Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von den aus dem Freistaat Sachsen migrierenden Wildschweinen und die Weiterbewegung in Richtung Nordwesten eine hohe Infektionsgefahr für die umliegenden Wildschweinpopulationen und die Hausschweinebestände ausgeht.
Die Anordnung dient der Abgrenzung des Gebietes. Anders kann die Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindert werden. Weitere geeignete und gleich wirksame Möglichkeiten zur Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP gibt es nicht.
Die Interessen der betroffenen Bürger treten, soweit notwendig, gegenüber der wirksamen Bekämpfung der ASP zurück. Der Ausbruch der ASP führt zu erheblichen Einschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe in Brandenburg und nachgelagerten Bereichen, wie z. B. bei Futtermittelherstellern, Tiertransporteuren sowie Schlacht- und Zerlegebetrieben.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Maßnahmen zur Absperrung unerlässlich.
Eine konkrete Beschreibung des Verlaufs der Absperrung ist nicht möglich, da die Maßnahmen bei Änderung der Lage kurzfristig angepasst werden müssen.
Nach § 14d Abs. 2c Nr. 1 bis Nr. 3 SchwPestV kann das Veterinäramt zusätzlich, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, die Pufferzone (Sperrzone I) Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich dort Wildschweine aufhalten, die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.
Zu 6.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hiervor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.
Zu 7.
Die Bekanntgabe der Tierseuchen-Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag,jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 dieser Tierseuchen allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach§ 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann im Internet und beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der o.g. Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www_lkee.de/Quickmenu/Impressum ("Elektronischer Verwaltungszugang") aufgeführt sind.
Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, beantragt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://ywyyy.lkee.de/Quickmenu/Impressum ("Elektronischer Verwaltungszugang") (Behörde) bzw. unter wywy.ey.brandenburgde (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind.