Soweit diese Bekanntmachung geschlechtsspezifische Formulierungen enthält, gelten diese auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird Folgendes bekannt gemacht.
| 1. | Die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster findet am 15. Februar 2026 statt. Eine ggf. notwendig werdende Stichwahl findet am 01. März 2026 statt. Die Wahl dauert jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinden Gröden, Großthiemig, Hirschfeld und Merzdorf bilden jeweils einen Wahlbezirk. Die Wahllokale werden eingerichtet: | |
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| o | im Wahlbezirk Gröden - Feuerwehrgerätehaus, Merzdorfer Straße |
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| o | im Wahlbezirk Großthiemig - Turnraum Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Blochwitzer Straße 4 |
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| o | im Wahlbezirk Hirschfeld - Speiseraum Grundschule, Finkenbergstraße 4 |
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| o | im Wahlbezirk Merzdorf - Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 15 |
| 3. | Die Briefwahlvorstände zur Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster treten am jeweiligen Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Landratsamt Herzberg, Ludwig-Jahn-Str.2, zusammen. | |
| 4. | Die wahlberechtigten Personen können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlbenachrichtigung ist vorzulegen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigungskarte wird den wahlberechtigten Personen wieder ausgehändigt. Diese ist bei einer notwendig werdenden Stichwahl erneut vorzulegen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich die wahlberechtigten Personen auszuweisen. | |
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| Wer erst zur Stichwahl wahlberechtigt wird oder wer nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat oder wer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und nicht nur für die erste Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen einen Wahlschein. | |
| 5. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge. | |
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| Bei der Wahl bzw. einer ggf. notwendig werdenden Stichwahl hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Der Wähler muss den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen. | |
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| Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| 6. | Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. | |
| 7. | Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein hat, kann an der jeweiligen Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
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| Wer zur Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen grauen Stimmzettel, einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag sowie einen weißen Stimmzettelumschlag beschaffen. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den grauen Stimmzettel, legt diesen in den weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag einzulegen. Der rote Wahlbriefumschlag ist zu verschließen und an die dort angegebene Stelle zu übersenden. Der rote Wahlbriefumschlag kann auch dort abgegeben werden. Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden. | |
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| Der rote Wahlbrief zur Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 15. Februar 2026, 18:00 Uhr vorliegen. Der rote Wahlbrief zur Stichwahl des Landrates muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 01. März 2026, 18:00 Uhr vorliegen. | |
| 8. | Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahllokal bzw. den Briefwahlvorständen, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. | |
| 9. | Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. | |
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Gröden, den 21.01.2026