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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 3/2023
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Vorzeitige Ausführungsanordnung

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ordnet gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) für das

Bodenordnungsverfahren Schraden II

Verf.-Nr.: 6001 R

hiermit die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 an.

1.

Mit dem 01.04.2023 tritt der im Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag 1 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 63 Abs.2 LwAnpG i. V. m. § 61 Satz 2 FlurbG).

2.

Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 68 Abs. 1 FlurbG).

3.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, ist bereits vor der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 24.11.2017 in Verbindung mit den Überleitungsbestimmungen vom 24.11.2017 geregelt worden.

Mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Dagegen bleiben die Überleitungsbestimmungen auch weiterhin in Kraft.

Soweit mit dem Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag 1 die neuen Grundstücke geändert worden sind, wird hiermit angeordnet, dass Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit dem in Nr. 1 dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt auf die Empfänger übergehen. Hierfür gelten die Überleitungsbestimmungen sinngemäß.

4.

Wird der vorzeitig ausgeführte Bodenordnungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in Nr. 1 dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt, den 01.04.2023, zurück (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 63 Abs. 2 FlurbG).

5.

Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG bleiben auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung weiterhin wirksam; sie gelten bis zur Unanfechtbarkeit des gesamten Bodenordnungsplanes weiter.

6.

Anträge nach § 71 FlurbG auf Regelung des Nießbrauchs oder von Pachtverhältnissen sind innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung bei der oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, zu stellen

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor, weil die Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m.

§ 60 Abs. 2 FlurbG und § 12 Abs. 2 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz (BbgLEG) der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.

Der bisherige, lediglich auf Besitz beruhende und nur für eine Übergangszeit vorgesehene Zustand kann nicht mehr länger bestehen bleiben. Es muss nunmehr durch diese vorzeitige Ausführungsanordnung auch in rechtlicher Hinsicht der im Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag 1 vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft werden. Dadurch wird der vorläufige Charakter des bisher erfolgten Besitzüberganges beendet und die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Teilnehmer über ihre neuen Grundstücke verfügen können.

(z. B. Bebauung, Belastung, Veräußerung, Erbauseinandersetzung).

Im Bodenordnungsgebiet wollen mehrere Teilnehmer aus den vorgenannten Gründen Eigentümer ihrer neuen Grundstücke werden und wünschen die vorzeitige Grundbuchberichtigung. Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 hätte für diese Teilnehmer erhebliche Nachteile zur Folge.

Aber auch für alle übrigen Beteiligten ist ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 nicht zumutbar. Sie dürfen erwarten, dass nicht nur die Besitzverhältnisse, sondern auch die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt werden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden können und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert wird.

Es liegt aber nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass anstelle des bisherigen vorläufigen Zustandes der im Bodenordnungsplan und seinem Nachtrag 1 vorgesehene neue Rechtszustand durch die vorzeitige Ausführungsanordnung sobald wie möglich herbeigeführt wird. Denn ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und somit auch zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmergemeinschaft und die Allgemeinheit führen.

Demgegenüber können die verbliebenen Widersprüche einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 nicht rechtfertigen, weil auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Bodenordnungsplan geändert werden kann und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Stichtag zurückwirkt (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. §§ 63 und 64 FlurbG). Nach dem § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. den §§ 79 Abs. 2 und 82 FlurbG ist eine Grundbuchberichtigung der voraussichtlich durch Widersprüche berührten Flächen nicht zulässig. Durch diese gesetzliche Regelung sind auch die Interessen der Widerspruchsführer gewahrt.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Bodenordnungsverfahren eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtener Abfindungen bestehen. Die oben dargelegten nachteiligen Folgen würden sich auch aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfe ergeben, weil dadurch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum verzögert werden könnte.

Da das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an der alsbaldigen Ausführung des Bodenordnungsplanes und seines Nachtrages 1 vor einer rechtskräftigen Entscheidung über eventuelle Rechtsbehelfe das private Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe überwiegt, hat sich das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung dazu entschlossen, die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Luckau, Karl-Marx-Str. 21, 15926 Luckau Widerspruch erhoben werden.

Prenzlau, den 01.02.2023

Im Auftrag
- DS -
Matthias Benthin

Dieses Dokument wurde am 01.02.2023 durch Matthias Benthin im elektronischen Dokumenten- und Vorgangsbearbeitungssystem VISkompakt des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg schlussgezeichnet.