Auf Grund der §§ 2 und § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/24,[Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), der §§ 12, 15 und 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl. I/14,[Nr. 32] S.2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.03.2024(GVBl.I/24, [Nr. 10], S.77), der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr.08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, [ Nr. 31]), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland in ihrer Sitzung am 24.02.2026 nachfolgende Satzung beschlossen:
1. § 1 wird wie folgt geändert: | |
| 1. | Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Hausanschlusses einen vollständigen Kostenersatz. |
| 2. | Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Hausanschlusses. Er wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gröden, 24.02.2026
Hiermit verfüge ich, dass vorstehend abgedruckte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Trinkwasserhausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland öffentlich bekannt gemacht wird.
Gröden, 24.02.2026
Beschluss 01/26
Die Verbandsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Trinkwasserhausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland
Beschluss 02/26
Die Verbandsversammlung stimmt dem Risikobericht 2026 zu.