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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 4/2026
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Illegales Motocross- und Quadfahren – Gefährdung, Lärmbelästigung und Sachbeschädigung

In den vergangenen Wochen kam es in unserem Amt vermehrt zu Beschwerden über das unerlaubte Befahren öffentlicher Straßen, Feld- und Waldwege sowie privater Flächen mit Motocross-Maschinen und Quads. Besonders betroffen ist dabei auch das Sportgelände in Großthiemig, auf dem es durch Fahrspuren und Beschädigungen bereits zu Sachschäden gekommen ist.

Wir nehmen dies zum Anlass, auf die geltende Rechtslage und die damit verbundenen Konsequenzen hinzuweisen.

Öffentliche Wege und landwirtschaftliche Flächen sind keine Rennstrecken

Motocross-Maschinen und viele Quads sind häufig nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen oder verfügen nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz. Das Befahren öffentlicher Straßen und Wege ohne Zulassung, Kennzeichen oder Betriebserlaubnis stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar und kann straf- oder bußgeldrechtlich verfolgt werden.

Auch das unbefugte Befahren von Sport- und Grünanlagen sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Sachbeschädigung.

Lärmbelästigung und Immissionsschutz

Die von Motocross-Fahrzeugen und Quads verursachten erheblichen Geräuschemissionen führen zu massiven Beeinträchtigungen für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für Erholungssuchende.

Nach dem Brandenburgischen Immissionsschutzgesetz (BbgImSchG) ist es untersagt, vermeidbaren Lärm zu verursachen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Sicherheitsrisiko für alle

Illegales Fahren auf öffentlichen Wegen gefährdet Fußgänger, Radfahrer, spielende Kinder sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Besonders auf engen oder unübersichtlichen Wegen besteht ein erhebliches Unfallrisiko.

Zudem besteht bei nicht zugelassenen oder nicht versicherten Fahrzeugen im Schadensfall kein Versicherungsschutz. Die Verursacher haften persönlich für entstandene Schäden – dies kann schnell existenzbedrohende finanzielle Folgen haben.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – auch bei Minderjährigen

Besonders problematisch ist das Führen solcher Fahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Nach § 21 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt es sich hierbei um eine Straftat.

Dies betrifft auch Minderjährige. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Erteilung einer Fahrerlaubnis haben. Unter Umständen können auch Erziehungsberechtigte zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie das Fahren dulden oder ermöglichen.

Unser Appell an alle Bürgerinnen und Bürger:

Motocross- und Quadfahren ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen, genehmigten Strecken zulässig. Öffentliche Verkehrsflächen, Wald- und Feldwege sowie Sportanlagen sind keine Übungs- oder Freizeitflächen.

Wir bitten um Rücksichtnahme, Verantwortungsbewusstsein und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Hinweise zu konkreten Vorfällen können dem Ordnungsamt oder der Polizei gemeldet werden.

Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme tragen wir gemeinsam zu Sicherheit, Ruhe und dem Erhalt unserer gemeindlichen Einrichtungen bei.

Amt Schradenland
Ordnungsamt