Titel Logo
Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe



Gemäß § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBI. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38], zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2025 (GVBI. I/25, [Nr. 8] und §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) hat der Amtsausschuss des Amtes Schradenland in seiner Sitzung am 12.06.2025 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

(1) Für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung des Amtes Schradenland werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenhöhe und -maßstab

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifen des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Sieht das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Verwaltungsgebühren nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen sind, so sind hierbei der notwendige Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit maßgebend, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(5) Bemessungsgrundlagen für die Gebühren sind der Personal- und Sachaufwand sowie der Zeitaufwand, der für die Erbringung der besonderen Leistung der Verwaltung notwendig ist.

§ 3

Gebührenbefreiung

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:

1.

mündliche Auskünfte

2.

Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebühren-freiheit angeordnet ist (wie z.B. nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGB X)

3.

Leistungen im Rahmen der Amtshilfe

4.

Zeugnisse und Bescheinigungen in nachfolgenden Angelegenheiten

a)

Besuch von Schule,

b)

Arbeits- und Dienstleistungssachen

c)

Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, Ruhegelder und Witwen- und Waisengeldern,

d)

Nachweise der Bedürftigkeit,

e)

Sozialhilfe- und Jugendhilfeangelegenheiten,

5.

Verwaltungsleistungen im Rahmen der Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen für politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen und politischen Vereinigungen im Sinne der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung.

6.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Seite 4 Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

7.

wissenschaftliche Zwecke.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über den im Absatz 1 hinaus genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung selbst Gebührenbefreiung besteht. Zum Ersatz der Auslagen ist auch derjenige verpflichtet, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(2) Als Auslagen gelten insbesondere:

1.

Postgebühren für die Zustellung von Nachnahmen und für Ladungen von Zeugen und Sachverständigen. Erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehende Postgebühr erhoben.

2.

Gebühren für Kommunikationskosten,

3.

Reisekosten, die bei Dienstreisen entstehen,

4.

Zeugen- und Sachverständigungsgebühren,

5.

Beträge, die andere Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

6.

Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

7.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

8.

Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge, Fotokopien nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen,

9.

Kosten für notwendige Übersetzungen

(3) Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anders geregelt.

§ 5

Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 50 von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(2) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 von Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. Bei nur teilweiser Zurückweisung ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(3) Wird einem Widerspruch stattgegeben oder erledigt sich dieser in vollem Umfang auf andere Weise, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen oder richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil Sachentscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(5) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben, sofern der Widerspruch zurückgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7

Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung oder mit der Rücknahme des Antrages durch die Bekanntgabe der Gebührenentscheidung fällig, es sei denn, sie wird gesondert durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben. In diesem Fall wird die Gebühr 14 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Erbringung der besonderen Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht werden. Dies gilt ebenso für die Erhebung eines Vorschusses auf voraussichtlich anfallende besondere Auslagen.

§ 8

Härtefallregelung

(1) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn deren Einziehung bei der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

§ 9

Beitreibung

Die Beitreibung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schradenland vom 08.11.2001 außer Kraft.

Gröden, den 13.06.2025

gez. Kathleen Wilken
Amtsdirektorin

Bekanntmachungsverordnung

Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schradenland wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBI. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBl. II/00, [Nr. 24], S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.06.2024 (GVBl. II/24, [Nr. 43]) bekannt gemacht.

Gröden, den 13.06.2025

gez. Kathleen Wilken
Amtsdirektorin

ANLAGE

zur Satzung des Amtes Schradenland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

I – Allgemeine Gebührensätze

II – Gebühren im Bereich Hauptamt

III – Gebühren im Bereich Finanzen

IV – Gebühren im Bau- und Ordnungsamt