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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung

Hauptsatzung des Amtes Schradenland

vom 12. Juni 2025

Aufgrund des § 140 i.V.m. §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]) hat der Amtsausschuss des Amtes Schradenland in seiner Sitzung am 12. Juni 2025 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden

(1) Das Amt führt den Namen Amt Schradenland.

(2) Der Sitz des Amtes ist aufgrund der Festlegung des Ministers des Innern des Landes Brandenburg (Amtsblatt des Landes Brandenburg Nr. 62 vom 25.02.1992) die Gemeinde Gröden, Großenhainer Straße 25.

(3) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden Gröden, Großthiemig, Hirschfeld und Merzdorf.

§ 2

Dienstsiegel, Wappen

(1) Das Amt Schradenland führt kein eigenes Wappen.

(2) Das Amt Schradenland führt ein Dienstsiegel. Es enthält die Inschrift: AMT SCHRADENLAND LANDKREIS ELBE-ELSTER.

§ 3

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner (§ 13 BbgKVerf)

(1) Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern des Amtes Schradenland in Angelegenheiten des Amtes erfolgt durch

1.

die Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung des Amtsausschusses

2.

Einwohnerversammlungen

3.

Einwohnerbefragungen

Das Amt prüft, ob die betroffenen Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.

(2) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen sind auch für die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 19 BbgKVerf) offen. Das Amt beteiligt Kinder und Jugendliche in folgender Form:

1.

durch das aufsuchende direkte Gespräch

2.

durch offene Beteiligung in der Form Diskussionsrunde, Workshop und/oder Kinder- und Fragestunde in einer öffentlichen Amtsausschusssitzung.

Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

§ 4

Einwohnerversammlung

(1) In Einwohnerversammlungen sollen wichtige Angelegenheiten des Amtes mit den Einwohnern erörtert werden. Diese können auch auf Teile des Amtes begrenzt werden. Von der Teilnahme können Personen ausgeschlossen werden, die nicht Einwohner sind.

(2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben. Auf dem Antrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt ist jeder Einwohner, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

(3) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet der Amtsausschuss. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

(4) Zur Einwohnerversammlung wird durch den Amtsdirektor geladen und von ihm oder von einer von diesem beauftragten Person geleitet. Zeit und Ort sind entsprechend § 14 dieser Satzung bekannt zu machen. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Amtsausschuss zuzuleiten.

(5) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Amtsausschusses behandelt werden.

§ 5

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

(1) In öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses erhalten die Einwohner die Möglichkeit, Fragen zu Beratungsgegenständen oder andere Angelegenheiten des Amtes zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

(2) Der Amtsausschuss kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, sowie Sachverständige zu hören.

§ 6

Einwohnerbefragungen

(1) Der Amtsausschuss kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Amtsgebietes beschließen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja" oder „Nein" beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch den Amtsausschuss jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 14 Abs. 2 dieser Hauptsatzung bestimmten Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

(5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter.

§ 7

Gleichstellungsbeauftragter

(1) Zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann wird ein nebenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter aus der Verwaltung bestellt.

(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht seine Auffassung von der des Amtsdirektors ab, hat der Gleichstellungsbeauftragte das Recht, sich an den Amtsausschuss zu wenden.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, in dem er sich an den Vorsitzenden des Amtsausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragte ist durch den Amtsausschuss auf Vorschlag des Amtsdirektors durch Abstimmung zu benennen.

(5) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 8

Zuständigkeiten des Amtsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Amtsausschusses ergibt sich aus § 140 i.V.m. § 28 BbgKVerf.

(2) Der Amtsausschuss behält sich nach § 140 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 28 Absatz 2 Ziffer 17 BbgKVerf die Entscheidung vor über Geschäfte von Vermögensgegenständen, sofern der Wert 5.000,- EURO übersteigt.

§ 9

Zuständigkeiten des Amtsdirektors

Der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Absatz 1 Ziffer 5 BbgKVerf. Dazu gehören insbesondere:

a)

die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Verkehrs

b)

Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig ist,

c)

Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert 10.000,- EURO nicht übersteigt,

d)

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes

e)

Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes

f)

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

g)

gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bis 10.000,- €

h)

Auf Vorschlag des Amtsdirektors entscheidet der Amtsausschuss über die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Arbeitnehmern ab der Entgeltgruppe 12.

Der Amtsausschuss ist über die Entscheidung zu unterrichten.

§ 10

Mitteilungspflichten der Mitglieder des Amtsausschusses ( § 31 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses haben dem Vorsitzenden des Amtsausschusses unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.

(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. Die Angaben über den ausgeübten Beruf sowie weiterer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten können im Amt Schradenland, Hauptamt, eingesehen werden.

§ 11

Vorsitzender und Mitglieder des Amtsausschusses

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses bestimmen sich nach § 136 BbgKVerf.

(2) Jedes Mitglied hat einen Vertreter. Der ehrenamtliche Bürgermeister wird durch den stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten.

(3) In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuss seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 12

Sitzung des Amtsausschusses (§ 34, 36 BbgKVerf)

(1) Der Amtsausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf).

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses werden nach § 14 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. ( § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf).

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind gemäß § 36 Absatz 2 BbgKVerf öffentlich. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

a)

Personal- und Disziplinarangelegenheiten

b)

Grundstücksangelegenheiten

c)

Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner

d)

Aushandlung von Verträgen mit Dritten

e)

die erstmalige Beratung über Zuschüsse

Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Absatz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(3) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Die Einsichtnahme erfolgt innerhalb der Sprechzeiten im Hauptamt des Amtes Schradenland, Großenhainer Straße 25, 04932 Gröden.

§ 13

Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss kann aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. In Angelegenheiten des § 36 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. § 12 Absatz 3 dieser Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse werden nach § 14 (4) dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

§ 14

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Amtes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Internet durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-schradenland.de. Die Bekanntmachungen erfolgen auf der Startseite der Internetseite unter „Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen“ unter Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Für die Dauer ihrer Geltung sind Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung zu sichern. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Schradenland, Großenhainer Straße 25, 04932 Gröden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses werden ebenfalls im Internet durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-schradenland.de bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen erfolgen auf der Startseite der Internetseite unter „Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen“ unter Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses im „Amtsblatt für das Amt Schradenland“.

(5) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Abs. 2 oder 4 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der in den Abs. 2 oder 4 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

(6) Jeder hat das Recht, im Internet bekanntgemachte Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften während der Sprechzeiten der Amtsverwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

(7) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10. Oktober 2019 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Schradenland vom 14. Mai 2020 außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Gröden, 13. Juni 2025

gez.
Kathleen Wilken
Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, durch den Amtsausschuss am 12. Juni 2025 beschlossene und am 13. Juni 2025 durch die Amtsdirektorin des Amtes Schradenland ausgefertigte Hauptsatzung des Amtes Schradenland wird im Amtsblatt für das Amt Schradenland öffentlich bekannt gemacht.

Gröden, 13. Juni 2025

gez.
Kathleen Wilken
Amtsdirektorin