Auf Grund der §§ 2 und § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/24,[Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert am 02.04.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), der §§ 12, 15 und 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11] S.194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202,206), der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr.08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, [ Nr. 31]), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland in ihrer Sitzung am 08.07.2025 nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Schradenland, im Folgenden "Verband" genannt, betreibt die Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) für das Entsorgungsgebietes der Gemeinden Hirschfeld, Gröden und Merzdorf als öffentliche Einrichtung. Die Behandlung des entnommenen Anlageninhaltes erfolgt in der Kläranlage des Wasser- und
Abwasserverbandes Elsterwerda.
(2) Für die Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben, für den Transport des entnommenen Fäkalwassers und Fäkalschlamms in das Klärwerk nach Elsterwerda und für ein Einleitentgelt erhebt der Verband eine Mengengebühr.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Mengengebühr entsteht mit der Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube.
(1) Die Mengengebühren bemessen sich nach der in Kubikmeter bemessenen Menge des den abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen entnommenen Fäkalwassers bzw. Fäkalschlammes. Maßgeblich ist die an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges
festgestellte Menge. Messschritt ist der angefangene halbe Kubikmeter.
(2) Der Gebührensatz (einschließlich des Transportes) für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen beträgt 35,97 €/m³.
(3) Der Gebührensatz (einschließlich des Transportes) für die Entsorgung des Fäkalwassers aus abflusslosen Gruben beträgt 27,61 €/m³.
(4) Die Gebührensätze nach Abs. 2 und 3 schließen die Verwendung von Schläuchen bis zu einer Länge von 30 m ein.
(1) Werden mehr als 30 m Schlauch verwendet, wird für jeden weiteren Meter Schlauch ein Zuschlag von 4,76 €/m erhoben.
(2) Für den Not- und Havariedienst erhebt der WAZVS zusätzlich zur Mengengebühr für die An- und Abfahrt sowie den Zeitaufwand für die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen folgende Gebühren:
| • | an Werktagen (Montag 0:00 Uhr bis Samstag 15:00 Uhr: 238,00 EUR/Stunde (inkl. MwSt von 19%) |
| • | am Sonnabend ab 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: 416,50 EUR/Stunde (inkl. MwSt von 19%) |
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer des an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Grundstückes ist.
(2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(4) Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln oder kann dieser nicht in Anspruch genommen werden, so ist der obligatorisch Verfügungsoder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist die Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft die Gebührenpflichtige.
Neben der Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft haften die Wohnungs- oder Teileigentümer gesamtschuldnerisch.
(6) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Pflicht gemäß § 7 dieser Satzung zur Anzeige schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, haftet er für die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige entfallenden Gebühren neben dem Gebührenpflichtigen weiter.
(1) Die Mengengebühren werden nach jeder Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube durch Bescheid festgesetzt. Gleiches gilt für die Zusatzgebühren sowie die Zusatzgebühren im Havarie- und Notfall.
(2) Die Mengen- und Zusatzgebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet den Verband über jede Änderung zu informieren, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Auf Anfrage des Verbandes haben die Gebührenpflichtigen entsprechende Auskünfte über gebührenrelevante Umstände zu erteilen.
(2) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats in Textform anzuzeigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 7 Abs. 1 der Informations- und Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt oder falsche Informationen oder Auskünfte erteilt, |
| 2. | entgegen § 7 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht zum Wechsel der Rechtsverhältnisse nicht oder nicht innerhalb der Frist nachkommt, |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 5.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der/ die Verbandsvorsteher:in des Verbandes.
Diese Satzung tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gröden, 09.07.2025
Bekanntmachungsverfügung
Hiermit verfüge ich, dass vorstehend abgedruckte Gebührensatzung zur
Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland (WAZVS) öffentlich bekannt gemacht wird.
Gröden, 09.07.2025