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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland

Aufgrund der §§ 5 und 35 (2), Punkt 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I/06, [Nr. 7], S. 74, 86), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08, {Nr. 12, S.202,206]), der §§ 64 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 08.12.2004 (GVBl. I/05, [Nr. 5, S.50]), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2010 (GVBl. I/10, [Nr. 28]), der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr.08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31], hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland in ihrer Sitzung am 08.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung, Geltungsbereich

(1) Der Verband betreibt die Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung. Der räumliche Geltungsbereich des Betriebs der Einrichtung deckt sich mit dem Gebiet, der im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden.

(2) Zur Durchführung des nach Abs. 1 übernommenen Betriebs, kann der Verband sich ganz oder teilweise der Leistungen Dritter bedienen.

(3) Der Verband führt ein Kataster über die im Verbandsgebiet vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben.

§ 2

Grundstücksbegriff – Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch – der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.

(2) Sofern nach dieser Satzung der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, tritt an seine Stelle der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG erfüllt sind.

(3) Schulden mehrere Personen dem Verband die gleiche Leistung, so kann der Verband die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder von jedem Schuldner zum Teil fordern. Bis zum Bewirken der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (Gesamtschuldner).

§ 3

Begriffsbestimmungen

Grubenentwässerungsanlagen sind abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen einschließlich ihrer Zuleitungen.

Abflusslose Sammelgruben sind Behälter zum schadlosen Sammeln von Schmutzwasser für die spätere Behandlung in einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Schmutzwassers, deren Zufluss auf 8 m³ pro Tag begrenzt ist. Es werden folgende Anlagenarten unterschieden:

a)

Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung (ohne biologische Reinigungsstufe). Das sind Anlagen, die nach ihrer Bauart der DIN 4261 Teil 1 entsprechen. Sie bestehen in der Regel aus einer Mehrkammer-Absetzgrube oder einer Mehrkammer-Ausfaulgrube.

b)

Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (mit biologischer Reinigungsstufe). Das sind Anlagen, die der DIN 4261 Teil 2 entsprechen. Sie bestehen in der Regel aus einer Mehrkammerabsetzgrube oder einer Mehrkammerausfaulgrube in Kombination mit mindestens einer biologischen Reinigungsstufe (Belebung-, Tropfkörper-, Tauchkörper-, Festbett-, SBR Reaktor-, Pflanzenkläranlagen usw.).

Einkammer- bzw. Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgruben (DIN 4261-1) dienen der mechanischen Vorreinigung durch Zurückhaltung von Schwimm- und absetzbaren Stoffen des eingeleiteten Schmutzwassers.

Fäkalien ist der Sammelbegriff für Fäkalschlamm und Fäkalwasser.

Fäkalschlamm ist der Anteil des Abwassers, der bei seiner Reinigung in einer Einkammer- bzw. Mehrkammerabsetzgrube oder einer Mehrkammerausfaulgrube (DIN 4261-1) sowie in einer Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung (DIN 4261-2) zurückgehalten wird.

Separierter Fäkalschlamm ist der stabilisierte Schlamm, der in bestimmten Kleinkläranlagen mit Abwasserwasserbelüftung (mit biologischer Reinigungsstufe) und mechanisch-teilbiologischer Vorbehandlungsstufe (nach dem Grundprinzip Rottebehälter) zurückgehalten wird.

Fäkalwasser ist das in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelte häusliche Schmutzwasser.

Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Der Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks, auf dem eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage betrieben wird, ist berechtigt, vom Verband die Entsorgung des Anlageinhaltes (Fäkalien) und dessen Übernahme zu verlangen (Benutzungsrecht). Dem Grundstückseigentümer stehen die in § 2 Abs. 2 bezeichneten Personen gleich.

(2) Ein Benutzungsrecht besteht nicht, wenn die Entleerung und Übernahme der Fäkalien technisch oder rechtlich unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

§ 5

Grenzen des Benutzungsrechts

In Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben darf nur häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden oder Wasser, das in der Schadstoffbeschaffenheit häuslichem Schmutzwasser gleicht. Es dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

a)

feuergefährliche und explosive Stoffe wie Benzin, Benzol, Öle, Fette, organische Lösungsmittel, Flüssiggas,

b)

Farbstoffe und deren Lösungsmittel, Farben, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Säuren, Laugen, Chemikalien und Medikamente,

c)

radioaktive oder infektiöse Stoffe (ausgenommen sind menschliche Fäkalien, sofern sie keiner seuchenhygienischen Vorbehandlung bedürfen),

d)

Rückstände und Abfälle aus gewerblicher oder landwirtschaftlicher Produktion,

e)

feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Gips, Kunststoffe, Verpackungsmaterialien, Dung, Küchenabfälle,

f)

flüssige Stoffe, die erhärten.

§ 6

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Das auf Grundstücken, auf denen eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube betrieben wird, anfallende Schmutzwasser ist ausnahmslos der Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube zuzuleiten. Diese Verpflichtung trifft auch den Benutzer des Grundstücks.

(2) Der Grundstückseigentümer und die ihm nach § 2 Abs. 2 gleichstehenden Personen haben den Anlageinhalt (Fäkalien) ausschließlich durch den Verband entsorgen zu lassen und diesen dem Verband zu überlassen.

§ 7

Errichtung, Betrieb und Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, den Festlegungen der Betriebsanweisung und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu entleeren.

(2) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind gemäß § 94 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) wesentliche Bestandteile des Grundstücks und müssen auf dem Grundstück so angeordnet sein, dass sie für die Fäkalienentleerung mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind. Die Anlagen müssen für die Entleerung und zur Überwachung der Betriebsvorschriften zugänglich sein. Der Verband kann die Entsorgungspflicht nach § 4 dieser Satzung ablehnen, wenn ein gefahrloses Entleeren der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Sammelgrube von den Mitarbeitern des Verbandes oder von ihm Beauftragten nicht möglich ist und die Gefahr vom Grundstück oder der Anlage ausgeht.

(3) Die Entleerung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben und die Entnahme von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen sind getrennt zu behandelnde Entsorgungsfälle.

(4) Die Häufigkeit der Entleerung des Fäkalschlamms aus einer Kleinkläranlage mit biologischer Nachbehandlung, richtet sich nach den Festlegungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Betriebsanweisung der Kleinkläranlage. Sind dort keine Festlegungen getroffen, richtet sich die Häufigkeit der Entleerung nach den Bestimmungen, die durch die zuständige Untere Wasserbehörde im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegt worden sind.

(5) Die mit dem Benutzungszwang belasteten Personen vereinbaren mit dem vom Verband beauftragten Entsorgungsunternehmen den Termin der Abfuhr der Fäkalien aus ihren Grubenentwässerungsanlagen. Die Entsorgung erfolgt in der Regel an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr.

(6) Ein Anspruch des zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichteten auf Fäkalienentsorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

(7) Wird die Entsorgung auf besondere Anforderung des zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichteten an den Tagen von Montag bis Freitag in dem Zeitraum von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag durchgeführt (Havarie- und Notdienste), so erhebt der Verband dafür ein Entgelt nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Verbandes.

(8) Die Notwendigkeit der Entleerung von abflusslosen Sammelgruben ist so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Restkapazität der Grube bis zur Entleerung für einen Zeitraum ausreicht, in den 3 Arbeitstage fallen. Die Frist für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 12 Arbeitstage.

(9) Das vom Verband beauftragte Entsorgungsunternehmen weist die Menge des entnommenen Anlageinhalts gegenüber dem Entsorgungspflichtigen durch Beleg nach.

Der Beleg enthält neben der Anschrift die Kundennummer, das Datum der Entleerung,Angaben zur Menge und Art der entnommenen Fäkalien, die verwendete Schlauchlänge (wenn diese mehr als 30 Meter beträgt) sowie bei Inanspruchnahme des Not- oder Havariedienstes, die dafür benötigte Arbeitszeit.

(10) Der mit dem Benutzungszwang Belastete oder die von ihm beauftragte Person hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Beleg eingetragenen Angaben zu kontrollieren und zu unterschreiben, anderenfalls wird der Belastete mit der Behauptung ausgeschlossen, die Abrechnung der Entsorgung beruhe auf falschen Feststellungen.

(11) Der aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben entnommene Inhalt geht mit der Übernahme in das Transportfahrzeug in das Eigentum des Verbandes über.

Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

(12) Die Kleinkläranlagen sind nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN- bzw. ATV-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.

§ 8

Anmeldepflicht

(1) Mit der Anmeldung sind bei Kleinkläranlagen die Bauart und Typ der Anlage anzugeben und die Ablichtung der wasserrechtlichen Genehmigung beizufügen. Bei abflusslosen Sammelgruben erstreckt sich die Information auf den Rauminhalt und die Dichtigkeitsprüfung.

(2) Bei einem Wechsel im Grundstückseigentum und der dem Eigentum nach § 2 Abs. 2 gleichstehenden Rechte ist dies dem Verband innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.

§ 9

Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und die ihm nach § 2 Abs. 2 gleichgestellten Personen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die der Verband zur Erfüllung seiner Verpflichtung und Wahrnehmung seiner Rechte im Sinne dieser Satzung benötigt.

(2) Sie haben den Beauftragten des Verbandes ungehinderten Zutritt zum Grundstück zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Vorschriften dieser Satzung und gesetzliche Vorschriften Beachtung finden.

Sie haben den mit der Grubenentleerung beauftragten Personen ebenso ungehinderten Zugang zu gewähren.

§ 10

Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer und die ihm nach § 2 Abs. 2 gleichgestellten Personen haften dem Verband für Schäden, die diesem durch einen mangelhaften Zustand der Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube oder durch deren unsachgemäße oder rechtswidrige Benutzung entstehen. Sie haben den Verband von den Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, denen der Verband wegen solcher Schäden ausgesetzt ist. Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Verband als Gesamtschuldner.

(2) Der Verband haftet nicht, wenn die Grubenentleerung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

(3) Der Verband haftet für Schäden, die ursächlich auf die Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube zurückzuführen sind, nur, wenn die bei ihm beschäftigte Person oder die Person, der er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

a)

entgegen § 5 in die Grubenentwässerungsanlage Stoffe einleitet, deren Einleitung nach dieser Vorschrift verboten ist,

b)

entgegen § 6 Abs. 1 nicht das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuleitet,

c)

entgegen § 6 Abs. 2 die in der Grubenentwässerungsanlage gesammelten Fäkalien nicht ausschließlich durch den Verband entsorgen lässt,

d)

entgegen § 8 Abs. 1 das Vorhandensein einer Grubenentwässerungsanlage auf dem Grundstück nicht beim Verband anmeldet,

e)

entgegen § 9 Abs. 1 dem Verband die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,

f)

entgegen § 9 Abs. 2 den Beauftragten des Verbandes oder den mit der Entsorgung beauftragten Personen den Zutritt zum Grundstück verweigert,

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 können mit Geldbußen von mindestens 5,00 EUR bis höchstens 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gröden, 09.07.2025

gez. Kathleen Wilken
Verbandsvorsteherin

Bekanntmachungsverfügung

Hiermit verfüge ich, dass vorstehend abgedruckte Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Schradenland (WAZVS) öffentlich bekannt gemacht wird.

Gröden, 09.07.2025

gez. Kathleen Wilken
Verbandsvorsteherin