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Amtsblatt für das Amt Schradenland
Ausgabe 8/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Aufforderung zur Straßenreinigung

Öffentliche Aufforderung zur Straßenreinigung

Bei Kontrollen in den Gemeinden des Amtes Schradenland haben wir festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer die öffentliche Straße entlang Ihrer Grundstückgrenze nicht regelmäßig reinigen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden dar.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind die Fahrbahn und der Gehweg am Sonnabend jeder Woche durch den Eigentümer oder einen beauftragten Dritten zu reinigen. Hierzu gehört die Entfernung von Unkraut, Laub und Unrat. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Sind die Grundstückeigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.

Die Straßenreinigungssatzung gilt auch für unbebaute Grundstücke in der geschlossenen Ortslage.

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf jede dieser Straßen. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der Straße.

Wir bitten die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und damit zum Erhalt eines gepflegten Ortsbildes beizutragen.

Ein Verstoß gegen die Straßenreinigungspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EURO geahndet werden.

Entsorgung von Gartenabfällen

Rasenschnitt, Laub, Äste oder verfaulte Früchte. Schnell mal ins Auto und dann ab in die Natur. Da kann es im Wald oder auf einem Feld verrotten. Diesem Irrtum erliegen immer noch viele Gartenbesitzer. Sehr zum Ärger von Landwirten und unseren Gemeinden im Schradenland, die die Pflanzenabfälle entsorgen müssen. Da kommen Jahr für Jahr hohe Kosten zusammen. Deswegen muss, wer Gartenabfälle illegale entsorgt, mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Für den der dabei erwischt wird kann das teuer werden. So sieht des Brandenburgischen Waldgesetzes für so einen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro (§ 37) vor.

So kann schon ein Laubhaufen aus dem heimischen Garten ausreichen, um das empfindliche Gleichgewicht des Ökosystems Wald zu stören. Gartenbäume oder -pflanzen haben in der Regel viele Nährstoffe und möglicherweise auch Pflanzenschutzmittel über die Wurzeln aufgenommen und in den Blättern gespeichert. Fällt das Laub im Herbst zu Boden, mischt es sich zusätzlich mit den Samen von Gartenpflanzen und Kräutern, die in der freien Natur nicht vorkommen. Außerdem können auf diesem Laub Pilze, Bakterien und Insekten vorhanden sein. Gelangen sie in das Ökosystem Wald, können sie dessen Gleichgewicht empfindlich stören, den Bodenzustand und den Lebensraum der natürlich vorkommenden Pflanzen und Tiere verändern.

Aber auch auf den Feldern haben Gartenabfälle nichts suchen. Sie behindern die Arbeitsabläufe des Landwirtes. Zudem gammelt beispielsweise der Rasenschnitt lange vor sich hin, es stinkt und stört einfach Menschen, die dort spazieren gehen. Und schließlich beeinträchtigt das zusätzliche Grüngut natürliche Prozesse. Die zusätzlichen Nährstoffe gefährden Lebensräume von tierischen und pflanzlichen Spezialisten. Wird man bei der illegalen Entsorgung auf Feldern oder Feldwegen erwischt, kann das ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro nach sich ziehen.

Wenn die Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück nicht verbracht werden können, ist die Entsorgung über die Bio-Tonne eine Alternative. Größere Mengen können auf den Wertstoffhöfen des Abfallentsorgungsverbandes abgegeben werden.