| 1. | Am 22. September 2024 findet die Wahl zum Landtag Brandenburg statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinden Gröden, Großthiemig, Hirschfeld und Merzdorf bilden jeweils einen Wahlbezirk. Die Wahllokale werden eingerichtet: | |
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| o | im Wahlbezirk Gröden - Feuerwehrgerätehaus, Merzdorfer Straße |
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| o | im Wahlbezirk Großthiemig - Alte Schule, Denkmalplatz 4 |
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| o | im Wahlbezirk Hirschfeld - Speiseraum Grundschule, Finkenbergstraße 4 |
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| o | im Wahlbezirk Merzdorf - Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 15 |
| 3. | Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltage zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Versammlungsraum der Amtsverwaltung in Gröden, Großenhainer Str. 25 zusammen. | |
| 4. | Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. | |
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| Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltage im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
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| a) | für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, |
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| b) | für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen. |
| 5. | Die wählende Person gibt | |
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| die Erststimme in der Weise ab, | |
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| dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, | |
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| und | |
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| die Zweitstimme in der Weise ab, | |
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| dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
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| Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
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| Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes). | |
| 7. | Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 8. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Gröden, den 27. August 2024