Beschluss 1/2024
Die Verbandsversammlung beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Finanzplan und Investitionsplan für das Haushaltsjahr 2024 in der vorliegenden Fassung.
Beschluss 2/2024
Die Verbandsversammlung beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Finanzplan und Investitionsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der vorliegenden Fassung.
Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes „Weiße-Elster“
Mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 18.12.2024 wird die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nr. 1/2024 vom 11.12.2024 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für den Haushalt des Jahres 2024 des Abwasserzweckverbandes „Weiße-Elster“ bestätigt.
Haushaltssatzung des AZV „Weiße-Elster“ für die Haushaltsjahre 2024/2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 11.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
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| Haushaltsjahre | |
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| 2024 | 2025 |
§ 1Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Verbandsmitglieder voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | ||
| im Ergebnishaushalt mit dem |
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| - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 2.564.063,00 EUR | 2.751.620,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 2.564.063,00 EUR | 2.751.620,00 EUR |
| - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Gesamtergebnis auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR
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| - veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| im Finanzhaushalt mit dem |
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| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.039.702,00 EUR | 2.227.259,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.523.316,00 EUR | 1.655.697,00 EUR |
| - Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 516.386,00 EUR | 571.562,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 128.000,00 EUR | 830.000,00 EUR |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -128.000,00 EUR | -830.000,00 EUR |
| - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 388.386,00 EUR | -258.438,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR | 700.000,00 EUR |
| - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 217.920,00 EUR | 284.992,00 EUR |
| - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -217.920,00 EUR | 415.008,00 EUR |
| - Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | 170.466,00 EUR | 156.570,00 EUR |
| festgesetzt. |
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§ 2 | ||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird festgesetzt auf | 0,00 EUR | 700.000,00 EUR |
§ 3 | ||
| Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. |
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§ 4 | ||
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung und Auszahlung in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf | 250.000,00 EUR | 300.000,00 EUR |
§ 5 | ||
| Die Verbandsumlagen werden festgesetzt entsprechend § 12 und § 13 der Verbandssatzung vom 14.01.2015 auf: |
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| 1. als Betriebskostenumlage nach § 12 Absatz 2 | 1.060.676,00 EUR | 1.149.396,00 EUR |
| 2. als Finanzkostenumlage nach § 13 Absatz 2 | 523.863,00 EUR | 600.489,00 EUR |