Die Erfahrung der letzten Jahre hinsichtlich des Winterdiensteinsatzes innerhalb des Stadtgebietes Groitzsch und aller Ortsteile hat leider gezeigt, dass das Räumfahrzeug nicht in jedem Falle eine Beräumung der Straßen von Schnee durchsetzen konnte, da durch parkende Fahrzeuge auf beiden Straßenseiten ein Durchkommen stellenweise nicht möglich war.
An dieser Stelle möchten wir schon jetzt alle Kraftfahrer bitten, stets darauf zu achten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass ein ungehindertes Passieren der Straße auch mit LKW und Schiebeschild (Breite ca. 3m) gewährleistet bleibt.
Dabei sei an den § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung erinnert, der Halten und Parken an „engen“ und „schmalen“ Fahrbahnen verbietet.
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege
Die bevorstehenden Wintermonate mit erwartungsgemäß Schnee, Eis und Kälte bescheren wieder allen Straßenanliegern die Pflicht, Schnee von den Gehwegen zu räumen sowie bei Eisglätte zu bestreuen.
Die Stadtverwaltung Groitzsch wird über den Bauhof je nach Möglichkeit den Winterdienst in ihrem Pflichtbereich absichern.
Die Räum- und Streupflicht zum Schutze der Fußgänger obliegt in unserer Stadt, gemäß Satzung vom 16. März 1995, den Straßenanliegern, also den Eigentümern, Mietern und Nutzern.
Gegenstand der Räum- und Streupflicht sind die Gehwege. Die Flächen sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten des Tauwetters sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.
Die vom Schnee oder auftauenden Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1m zu räumen.
Wir bitten alle Bürger, die zu beräumenden Flächen nicht zu beschädigen und geräumten Schnee oder auftauendes Eis den Nachbarn nicht zuzuführen. Zum Bestreuen ist nur abgestumpftes Material, wie Sand und Splitt, zu verwenden. Auf keinem Fall ist mit Asche zu streuen. Auftauende Streumittel sollten nur bei Treppen verwendet werden.
Folgende Zeiten sind für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte vorgeschrieben:
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte eintritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet 20.00 Uhr.
Wir bitten alle Bürger um die Einhaltung der Räum- und Streupflicht, so dass Gefahren für die Gesundheit ausgeschlossen werden können.