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Amtsblatt Stadt Groitzsch
Ausgabe 2/2026
Stadt Groitzsch
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Wahl des/ der Friedensrichters/in der Stadt Pegau, Groitzsch und Gemeinde Elstertrebnitz

Bekanntmachung der Wahl

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG – vom 27. Mai 1999 (GVBl. S. 247)) das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden, ist die Schiedsstelle der Stadt Pegau, Groitzsch und Gemeinde Elstertrebnitz mit Sitz in der Stadtverwaltung Pegau, mit einem/ r Friedensrichter/ in und einem/ r Stellvertreter/ in des Friedensrichters/ in neu zu besetzen.

Aufgaben der Schiedsstelle – Dauer des Ehrenamts

Die Aufgaben der/s Friedenrichterin/s besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung. Die Friedensrichter /in wird für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt und kann auch wiedergewählt werden.

Voraussetzungen für das Ehrenamt

Jede Bürgerin und Bürger aus dem Schiedsstellenbezirk, die sich von ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten dafür eignet, d. h. wer vertrauenswürdig und verschwiegen, besonnen, rechtsinteressiert und finanzverständig ist, kann sich bewerben.

Das Ehrenamt können Bürger übernehmen, die mindestens 30 und höchstens 70 Jahre als sein sollen und die Interesse an einer solchen Aufgabe haben.

Bewerber oder Vorgeschlagene richten ihre aussagekräftige Bewerbung mit kurzem Lebenslauf bis zum 27.03.2026 an die Stadt Pegau, Markt 1, 04523 Pegau oder per Mail an d.wiesner@pegau.de.

Den Bewerbungsunterlagen ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass Ausschlussgründe nach den § 4 Abs. 2 bis 5 SächsSchiedsGütStG nicht vorliegen und eine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 SächsSchiedsGütStG beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.