das von Bundestag und Bundesrat unlängst beschlossene Sondervermögen in Höhe von 500 Milliarden Euro soll zum Teil in unserem Freistaat in einen sogenannten Sachsenfonds fließen. Innerhalb der nächsten zwölf Jahre könnten somit entsprechend der Verteilung nach dem Königssteiner Schlüssel ca. 4,8 Milliarden Euro für Infrastrukturmaßnahmen in Sachsen ausgegeben werden. Jährlich würden somit rund 403 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Jedoch ist die Verteilung dieser zusätzlichen Mittel innerhalb des Freistaates nach wie vor ungeklärt und strittig. Die kommunale Ebene mit den Städten, Gemeinden und Landkreisen fordert, mindestens 60 % für eigene infrastrukturelle Investitionen bereitzustellen, da diese Quote auch den tatsächlichen Leistungsanteil der Kommunen abbildet. Auch werden die Mittel benötigt, um z.B. den hohen Investitionsstau in Schulen, Kitas, Straßen, Krankenhäusern und Sportstätten aufzulösen. Aktuell ist wohl lediglich eine Ausreichung von jährlich 100 Mio. Euro durch den Freistaat an die Kommunen vorgesehen, das entspräche ca. 25 %. Neben der Höhe des Investitionsvolumens sind jedoch auch die Rahmenbedingungen für deren Ausreichung für die Kommunen von großer Bedeutung. So plant der Freistaat, die Bagatellgrenze für den Einsatz der Sondermittel auf ca. 250.000 Euro pro einzelne Maßnahme festzulegen. Für sehr kleine Gemeinden kann die Bewirtschaftung dieser Summe aber schon zu erheblichen Problemen führen und diese überfordern. Ein noch viel größeres Hindernis bei dem Abruf der Investitionsmittel könnte aber die Forderung nach Bereitstellung von Eigenmitteln darstellen. Fast alle Kommunen können schon derzeit ihren Haushalt nicht mehr ausgleichen, sodass die Ausweisung von weiteren Eigenmitteln zum Abruf der Fördermittel ins Leere laufen würde. Hier gibt es seitens der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) Überlegungen, über pauschale Zuweisungen notwendige Investitionen zu ermöglichen. Jedoch ob Sachsen sich dem anschließt, ist derzeit noch offen. Alles in allem eine derzeit noch sehr schwierige und undurchschaubare Gemengelage. Hoffen wir, dass mit Beschluss des sächsischen Staatshaushaltes und der Verabschiedung des Sachsenfonds-Gesetzes (SaFoG) jetzt Klarheit geschaffen wurde und auch die Sondermittel des Bundes zügig an der richtigen Stelle investiert werden können. Berechtigte Zweifel bleiben dennoch bestehen.
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In den letzten Jahren sind leider auch in Groitzsch die Geburtenzahlen rückläufig. Dieses derzeit deutschlandweite Phänomen trifft besonders die neuen Bundesländer und damit auch den Freistaat Sachsen. Hier sank die Geburtenzahl im letzten Jahr um 5,8 %. Für Groitzsch hat dies letztendlich Auswirkungen auf die Auslastung unsere Kindertagesstätten. So sinkt die Zahl der zu betreuenden Kinder in der nächsten Zeit von 532 auf 479 nach der kommenden Einschulung. Um jedoch die Kosten für alle Beteiligten, insbesondere die Eltern, verträglich zu halten, ist eine Anpassung der räumlichen und personellen Gegebenheiten mit den aktuellen und noch zu erwartenden Kinderzahlen unerlässlich. Seit Mai 2006 nutze der Kindergarten „Spatzennest“ im Nachbargebäude die untere Etage für Gruppenräume. Somit konnten in Spitzenzeiten in dieser Einrichtung bis zu 103 Kinder betreut werden. Nunmehr muss sich die Stadt Groitzsch aus vorgenannten Gründen von den zusätzlich angemieteten Räumen trennen, da nach der kommenden Einschulung die Zahl der zu betreuenden Kinder in dieser Einrichtung von derzeit 76 auf 57 Kinder sinkt. Mit Beendigung des Mietvertrages zum Jahresende spart die Stadt Groitzsch neben der reinen Miete, Betriebskosten sowie Reinigungs- und Küchendienstleistungen. Da sich auch in unseren anderen Kindertagesstätten zusehends kleinere Kapazitätsreserven auftun, ist ein Gegensteuern bei eventuell wieder steigenden Kinderzahlen unproblematisch.
Für die evangelische Kindertagesstätte „Schilfkörbchen“ ist ein Trägerwechsel geplant. So informierte uns die Kirchgemeinde Groitzsch, dass die seit 2004 bestehende Trägerschaft über diese Einrichtung aus Kapazitätsgründen nicht fortgeführt werden kann. Da die Einrichtung auch zukünftig mit christlicher Ausrichtung betrieben werden soll, würde die Diakonie als zukünftiger Träger fungieren. Einen entsprechenden Vorschlag dazu unterbreitete der Kirchenvorstand, die Elternvertretung und auch der Förderverein der Einrichtung. Der Kultur- und Sozialausschuss des Stadtrates stimmte zwischenzeitlich zu, sodass der Stadtrat nach der Sommerpause den entsprechenden Beschluss fassen könnte. Mit abschließender Befürwortung durch das Landesjugendamt würde dann der Trägerwechsel zum 01.01.2026 vollzogen.
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Seit nunmehr schon einigen Jahren nisten Saatkrähen in einer großen Platane in der Südstraße. Dieser Umstand bringt nicht nur eine Verschmutzung der angrenzenden Gehwege mit sich, sondern führt auch zu erheblichem Lärmeintrag, insbesondere in den frühen Morgenstunden. Bei einer dringend gebotenen Baumpflege vor einigen Jahren mussten die entsprechenden Nester mit beseitigt werden. Die Hoffnung, dass damit auch eine Vergrämung der Tiere möglich wird, hat sich leider im Interesse der Anwohner nicht erfüllt. Nachdem der Baum wieder eine ordentliche Krone mit gesunden Ästen ausgebildet hatte, kehrten die Vögel zurück. Neuerliche Bürgerbeschwerden leitete die Stadtverwaltung an das zuständige Umweltamt beim Landkreis weiter, mit der Bitte um Amtshilfe. Die rechtliche Prüfung der Behörde und die daraus resultierende Antwort war ernüchternd. So wurde mitgeteilt, dass Saatkrähen ursprünglich Vögel steppenartiger Gebiete mit daraus resultierender Bindung an Gehölzinseln sind. Die geringe Verfügbarkeit von Gehölzinseln führt zur Bildung von Kolonien und zu einer sehr stark ausgeprägten Standorttreue und damit geringer Bereitschaft Koloniestandorte aufzugeben. Die Ansiedlung in Ortschaften hat darüber hinaus noch weitere Gründe, die da wären: Verlust von geeigneten Feldgehölzen in der freien Landschaft, illegale Verfolgung und Störung, steigender Prädationsdruck z.B. durch den Waschbären oder durch den Menschen verursachter Verlust von Nahrungsquellen. Damit, so wurde uns mitgeteilt, gehört die Saatkrähe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 bb Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den besonders geschützten Arten. Im Ergebnis ist ein Eingriff in die lokale Population derzeit strengstens verboten.