Sehr geehrte Kund/innen,
gemäß unserer Trinkwassergebührensatzung § 4, nebst Änderungen, werden Grund- und Mengengebühren berechnet. Jeder Kunde ist gemäß § 9 verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Trink- und Abwasserzweckverband anzuzeigen, wenn sich die vorhandenen Anlagen verändern und diese Änderung die Höhe der Angaben beeinflusst. Vermehrt wird festgestellt, dass z. B. Eigenheime erweitert werden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Entsteht dort Wohnraum im Sinne einer Wohnung, ist eine Meldung zwingend notwendig. Jeder Kunde wird gebeten zu prüfen, ob die abgerechnete Anzahl von Wohnungen auf dem Bescheid 2022/23 korrekt angegeben worden ist. Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Gebührenbescheid Seite 1, in der Spalte Gebührensatz.
| Grundgebühr pro Monat ab 01.01.2018 Grundstücke für die ein Anschlussbeitrag geleistet wurde | |
| 1 Wohnung | 5,14 € (Netto) |
| 2 Wohnungen | 10,28 € (Netto) |
| Grundgebühr pro Monat ab 01.01.2018 Grundstücke für die kein Anschlussbeitrag geleistet wurde | |
| 1 Wohnung | 8,36 € (Netto) |
| 2 Wohnungen | 16,73 € (Netto) |
Die Erklärung des Begriffs „Wohnung“ finden Sie nachfolgend auszugsweise aus unserer Trinkwassergebührensatzung:
§ 4 (3) Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung besteht mindestens aus einem Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsraum, einer Küche oder Kochnische (auch innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsraums) sowie einer Toilette und einer Waschmöglichkeit (z. B. Waschbecken, Dusche, Badewanne). Sie muss abgeschlossen sein, d. h. durch eine verschließbare Wohnungstür vom Freien, einem Flur oder einem anderen Vorraum oder Treppenhaus getrennt sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen sein.
Vorsorglich wird auch auf den § 10 Ordnungswidrigkeiten verwiesen. Hier können unterlassene Meldungen mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Wir bitten Sie, dies zu prüfen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gern zu den Sprechzeiten an die Mitarbeiter des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau.