(Trinkwassersatzung)
Auf Grund der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) und der §§ 59 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17, [Nr. 28]) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau in ihrer Sitzung am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
| § 1 | Öffentliche Einrichtung |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anschluss- und Benutzungsrecht |
| § 4 | Anschlusszwang |
| § 5 | Befreiung vom Anschlusszwang |
| § 6 | Benutzungszwang |
| § 7 | Befreiung vom Benutzungszwang |
| § 8 | Art der Versorgung |
| § 9 | Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen |
| § 10 | Haftung bei Versorgungsstörungen |
| § 11 | Grundstücksbenutzung |
| § 12 | Hausanschluss |
| § 13 | Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze |
| § 14 | Anlage des Anschlussberechtigten |
| § 15 | Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussberechtigten |
| § 16 | Überprüfung der Anlage des Anschlussberechtigten |
| § 17 | Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Anschlussberechtigten; Mitteilungspflichten |
| § 18 | Zutrittsrecht |
| § 19 | Technische Anschlussbedingungen |
| § 20 | Messung |
| § 21 | Nachprüfung der Messeinrichtungen |
| § 22 | Ablesung |
| § 23 | Verwendung des Wassers |
| § 24 | Beendigung der Benutzung |
| § 25 | Einstellung der Versorgung |
| § 26 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | In-Kraft-Treten |
(1) Dem Zweckverband obliegt in seinem Verbandsgebiet die Aufgabe der Versorgung mit Trinkwasser.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben plant, errichtet, unterhält, erneuert und betreibt der Zweckverband eine öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung.
(3) Anlagen und Einrichtungen, die im Eigentum Dritter stehen, sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, wenn sich der Zweckverband dieser Anlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
| Im Sinne dieser Satzung bedeuten: | |
| 1. | Grundstück: |
|
| Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehre Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. |
| 2. | Anschlussberechtigte: |
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| Anschlussberechtigte sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind gleichgestellt Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. |
| 3. | Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung: |
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| Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören alle Anlagen, die zur Versorgung mit Wasser notwendig sind und dem allgemeinen Gebrauch dienen. Dazu gehören das gesamte Leitungsnetz (ohne die Anschlussleitungen) und das Wasserwerk einschließlich aller technischen Einrichtungen. |
| 4. | Grundstücksanschluss |
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| Der Grundstücksanschluss ist die Anschlussleitung von der Anbohrstelle der öffentlichen Wasserleitung bis zur Grundstücksgrenze. Der Grundstücksanschluss ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. |
| 5. | Hausanschluss: |
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| Der Hausanschluss ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler. Der Hausanschluss steht im Eigentum des Anschlussberechtigten und ist nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. |
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser in Trinkwasserqualität zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Es obliegt dem Zweckverband, über die Änderung oder Erweiterung seines Leitungsnetzes zu entscheiden.
(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen und betrieblichen Gründen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten herzustellen oder zu betreiben ist.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Anschlussberechtigte sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Kosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Jeder Anschlussberechtigte eines Grundstückes, auf welchem Trinkwasser verbraucht wird, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es an eine öffentliche Straße, einen Weg oder Platz mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße, Weg oder Platz durch einen Privatweg hat.
(1) Der Anschlussberechtigte kann auf Antrag vom Anschlusszwang ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm der Anschluss auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Er ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zum Anschluss zu stellen.
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, auf Grundstücken, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Wasser ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).
(2) Der Zweckverband räumt dem Anschlussberechtigten darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.
(4) Die Befreiung oder Teilbefreiung vom Benutzungszwang kann unter Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden.
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Der Zweckverband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Anschlussberechtigten möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Anschlussberechtigte Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zum Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Verfügung zu stellen. Dabei wird ein Betriebsdruck von 4,5 bis 6,0 bar gewährleistet. Bei Bedarf ist ein Druckminderer einzubauen. Dies gilt nicht:
| a) | soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind; |
| b) | soweit und solange der Zweckverband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. |
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebs-notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Zweckverband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Der Zweckverband hat die Anschlussberechtigten bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht der Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
| a) | nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Zweckverband dies nicht zu vertreten hat oder |
| b) | die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. |
(1) Für Schäden, die ein Anschlussberechtigter durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
| a) | der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Anschlussberechtigten, es sei denn, dass der Schaden von dem Zweckverband oder von einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist; |
| b) | der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder von einem seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist; |
| c) | eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. |
§ 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.
(3) Ist der Anschlussberechtigte berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten der Belieferung einen Schaden, so haftet der Zweckverband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Anschlussberechtigten aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis.
(4) Leitet der Anschlussberechtigte das Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 und 2 vorgesehen sind. Der Zweckverband hat den Anschlussberechtigten hierauf bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(5) Der Anschlussberechtigte hat den Schaden unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen. Leitet der Anschlussberechtigte das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
(1) Die Anschlussberechtigten haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu-, Fort- und Weiterleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind oder die vom Anschlussberechtigten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der öffentlichen Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Anschlussberechtigten mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Anschlussberechtigte ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussberechtigte kann die Verlegung der öffentlichen Wasserversorgungs-anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. Das Überbauen von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch den Anschlussberechtigten ist nicht zulässig.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Anschlussberechtigte die Entfernung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Zweckverbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Anschlussberechtigte, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Zweckverbandes die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze (1) und (4) beizubringen.
(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussberechtigten und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Zweckverband bestimmt.
(2) Sie werden ausschließlich vom Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Sie müssen zugänglich sein und von dem Anschlussberechtigten vor Beschädigung geschützt werden.
(3) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Zweckverband von dem Anschlussberechtigten unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Anschlussberechtigte auf eigene Kosten nach seiner Wahl auf seinem Grundstück einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
| a) | das Grundstück unbebaut oder |
| b) | die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder |
| c) | kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. |
(2) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussberechtigte kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung nicht möglich ist.
(4) § 11 Abs. (5) dieser Satzung gilt entsprechend.
(1) Für die ordnungsgemäße Einrichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss (Wasserzählerausgangsventil) mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Zweckverbandes, ist der Anschlussberechtigte verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder durch ein vom Zweckverband beauftragtes Installationsunternehmen erfolgen. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlageteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlageteile, die zur Anlage des Anschlussberechtigten gehören, unter Plomben Verschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Der Zweckverband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussberechtigten an das Leitungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebnahme der Anlage ist beim Zweckverband über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussberechtigten vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussberechtigten auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern. Bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussberechtigter, störende Rückwirkungen auf öffentliche Wasserversorgungs-anlagen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Das Überbauen von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch den Anschlussberechtigten ist nicht zulässig.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
Der Anschlussberechtigte hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten
Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlage für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
Der Zweckverband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und an andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Leitungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
(1) Der Zweckverband stellt die vom Anschlussberechtigten verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
(2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet wird. Er bestimmt die Art, Zahl und Größe sowie die Anbringung der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Zweckverbandes. Er hat den Anschlussberechtigten anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussberechtigten die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlussberechtigte haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(1) Der Anschlussberechtigte kann jederzeit die Nachprüfungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Anschlussberechtigte den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, in den übrigen Fällen dem Anschlussberechtigten.
(1) Die Messeinrichtungen werden möglichst in gleichen Zeitabständen von Beauftragten des Zweckverbandes oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Anschlussberechtigten selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Zweckverbandes die Räume des Anschlussberechtigten nicht zum Zweck der Ablesung betreten kann, darf der Zweckverband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussberechtigten zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegend versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Zweckverband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit es zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei dem Zweckverband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Zweckverbandes mit Wasserzähler zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Zweckverband zu treffen.
(1) Will ein Anschlussberechtigter, der zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies spätestens zwei Wochen vor der Einstellung dem Zweckverband schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Anschlussberechtigter, der zum Anschluss oder zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen verpflichtet ist, den Wasserbezug zeitweilig einstellen, so hat er beim Zweckverband schriftlich die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.
(3) Jeder Wechsel des Anschlussberechtigten ist dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. (1) oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Anschlussberechtigte dem Zweckverband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(5) Der Anschlussberechtigte kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis aufzulösen.
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussberechtigte den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
| a) | eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren; |
| b) | den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringen der Messeinrichtung zu verhindern oder |
| c) | zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussberechtigter, störende Rückwirkungen auf die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. |
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte darlegt, dass die Folgen der Einstellung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Anschlussberechtigte die Kosten der Einstellung und der Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Gewährleistung der Wasserversorgung notwendigen Angaben gegenüber dem Zweckverband und einen Beauftragten zu machen.
(1) Ordnungswidrig gem. § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 4 ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Wasserversorgung anschließt; |
| 2. | § 6 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, obwohl ihm keine Befreiung oder Teilbefreiung gem. § 7 erteilt wurde; |
| 3. | § 7 Abs. 5 dem Zweckverband nicht vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung macht; |
| 4. | § 12 Abs. 3 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Zweckverband mitteilt; |
| 5. | § 14 Abs. 2 bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung seiner Wasseranlage die Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet; |
| 6. | § 17 Abs. 1 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussberechtigter, störende Rückwirkungen auf öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten oder öffentliche Wasserversorgungsanlagen überbaut; |
| 7. | § 17 Abs. 2 Erweiterungen und Änderungen seiner Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen nicht unverzüglich dem Zweckverband mitteilt; |
| 8. | § 18 den Beauftragten des Zweckverbandes das Zutrittsrecht verweigert; |
| 9. | § 23 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Zweckverbandes weiterleitet; |
| 10. | § 23 Abs. 2 den angeordneten Beschränkungen bei Verwendung des Wassers zuwiderhandelt; |
| 11. | § 23 Abs. 4 Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen vorübergehenden Zwecken als zum Feuerlöschen entnimmt, ohne hierfür ein Hydrantenstandrohr des Zweckverbandes mit Wasserzähler zu benutzen; |
| 12. | § 26 keine Angaben zur ordnungsgemäßen Gewährleistung der Wasserversorgung macht bzw. keine entsprechenden Nachweise einreicht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau über die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Trinkwassersatzung) vom 25.01.2018 außer Kraft.
Märkische Heide, den 19.12.2023