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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungen

Gebührensatzung zur Trinkwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

(Trinkwassergebührensatzung)

Auf Grund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau in ihrer Sitzung am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

§ 1

Grundsatz

§ 2

Gebührenpflichtiger

§ 3

Verbrauchsgebühr – Maßstab und Gebührensätze

§ 4

Grundgebühr – Maßstab und Gebührensätze

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Gebührenschuld

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

§ 8

Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 9

Anzeigepflicht

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Zahlungsverzug

§ 12

In-Kraft-Treten

§ 1

Grundsatz

(1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Dürrenhofe/Krugau, (im Folgenden: Zweckverband) betreibt eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Versorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Trinkwasser.

(2) Der Zweckverband erhebt Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Anlage. Diese setzen sich aus einer Grund- und einer Mengengebühr zusammen.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist, dem Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt wird.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte bzw. der sonstige dinglich Berechtigte.

(2) Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Die Rechtsnachfolge ist dem Zweckverband sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenpflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum vom Eintritt der Rechtsnachfolge bis zum Eingang der Mitteilung beim Zweckverband anfallen, neben dem neuen Pflichtigen als Gesamtschuldner.

§ 3

Verbrauchsgebühr

Maßstab und Gebührensätze

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter Wasser.

Die Menge des entnommenen Wassers wird durch einen geeichten und von dem Zweckverband zugelassenen Wasserzähler ermittelt.

(2) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist ein Wasserzähler nicht eingebaut, so wird die verbrauchte Wassermenge unter Berücksichtigung des Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(3) Wenn ein geeichter Wasserzähler auf dem Grundstück nicht vorhanden ist, wird ein Trinkwasserverbrauch von 70 l pro auf dem Grundstück gemeldeter Person und Tag berechnet. Das entspricht 25 m³ pro Person im Jahr.

(4) Die Verbrauchsgebühr beträgt

a)

ab dem 01.01.2023 1,46 €/m3 incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 %.

b)

ab dem 01.01.2024 1,61 €/m³incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 %.

(5) Die vorübergehende Inanspruchnahme der Wasserversorgung darf ausschließlich über Standrohre des Zweckverbandes zum Anschluss an Hydranten erfolgen, die dieser auf Antrag zur Verfügung stellt.

Eine vorübergehende Inanspruchnahme ist insbesondere gegeben bei der Durchführung von Baumaßnahmen, bei kulturellen Veranstaltungen sowie Messen und Märkten. Für die Bereitstellung der vorübergehenden Wasserversorgung wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 16,41 € je Tag erhoben. Als Kaution für das Standrohr hat der Antragsteller 500,00 € zu hinterlegen. Die Gebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7 %.

§ 4

Grundgebühr

Maßstab und Gebührensätze

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasseranlage wird eine Grundgebühr zur teilweisen Deckung der Vorhaltekosten erhoben.

(2) Für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte oder nutzbare Grundstücke beträgt die Grundgebühr

pro Wohnung und Monat: 5,50 €

incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 7%.

(3) Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung besteht mindestens aus einem Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsraum, einer Küche oder Kochnische (auch innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsraums) sowie einer Toilette und einer Waschmöglichkeit (z. B. Waschbecken, Dusche, Badewanne). Sie muss abgeschlossen sein, d. h. durch eine verschließbare Wohnungstür vom Freien, einem Flur oder einem anderen Vorraum oder Treppenhaus getrennt sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen sein.

(4) Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte oder nutzbare Grundstücke werden die Grundgebühren gem. Absatz 2 erhoben. Zusätzlich wird für jede abgeschlossene, selbständig genutzte oder nutzbare Einheit, die gewerblich oder zu sonstigen Zwecken genutzt wird oder genutzt werden kann (z. B. Werkstatt, Büro, Laden, öffentliche Einrichtung, Praxis) eine Grundgebühr gem. Abs. 5 erhoben. Dabei wird diejenige Zählergröße zugrunde gelegt, die erforderlich ist, um den Wasserbedarf der jeweiligen gewerblichen oder sonstigen Einheit zu decken.

(5) Für Grundstücke, die ausschließlich industriell, gewerblich oder zu sonstigen Zwecken (z. B. Werkstatt, Büro, Laden, öffentliche Einrichtung, Praxis) genutzt werden oder genutzt werden können, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des eingebauten Wasserzählers berechnet. Die Grundgebühr beträgt bei einem Wasserzähler der Größe

Die Grundgebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 7 %.

(6) Für Grundstücke, die überwiegend industriell, gewerblich oder zu sonstigen Zwecken genutzt werden oder genutzt werden können, wird die Grundgebühr gem. Abs. 5 erhoben. Zusätzlich wird für jede vorhandene Wohnung eine Grundgebühr gem. Abs. 2 erhoben.

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist oder dem Grundstück Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt wird. Die Gebührenpflicht endet, sobald der Hausanschluss beseitigt wird und die Zuführung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf Dauer endet.

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die Gebühr nach der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge berechnet, so gilt die Ableseperiode des Wasserzählers als Erhebungszeitraum.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Benutzungsverhältnisses.

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird nach dem Entstehen der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Das gleiche gilt für die Erhebung der Vorauszahlung gem. Abs. 2. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartender Gebühr sind Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Abs. 1 auf der Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden in der im Bescheid festgesetzten Höhe jeweils zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 27.12. des Jahres fällig.

(3) Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresmenge fest. Vorauszahlungen können auf begründeten Antrag des Gebührenpflichtigen zum Zwecke der Anpassung an den tatsächlichen oder vermutlich künftigen Jahresverbrauch geändert werden.

(4) Ist einer der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte für die Fälligkeit der Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Abgabenbescheides bereits überschritten, wird der auf dieses Fälligkeitsdatum entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Entsteht die Gebührenschuld erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so kann der Zweckverband die Vorauszahlung durch einen gesonderten Bescheid festsetzen.

§ 8

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband und dessen

Beauftragte jede und jederzeit Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.

(2) Der Zweckverband und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Abgabenpflichtige hat weiterhin den Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu den Mess- und Zähleinrichtungen zu gestatten, insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten Grundstücks zu Ermittlungszwecken zu dulden.

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband oder dessen Beauftragten durch den Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen können, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn auch, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.

§ 3 Abs. 5 S. 1 die vorübergehende Inanspruchnahme der Wasserversorgung über einen Hydranten zu anderen Zwecken als zum Feuerlöschen aufnimmt, ohne gegenüber dem Zweckverband einen Antrag auf Zurverfügungstellung eines Standrohres zum Anschluss an den Hydranten gestellt zu haben,

b.

entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft, die für die Festsetzung der Erhebung der Abgaben erforderlich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme überlässt,

c.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Ermittlungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten an Ort und Stelle auf dem Grundstück nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt,

d.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 den Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu den Mess- und Zähleinrichtungen nicht gestattet oder das Betreten oder Befahren des veranlagten Grundstücks zu Ermittlungszwecken nicht duldet,

e.

entgegen § 9 Abs. 1 einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

f.

entgegen § 9 Abs. 2 Anlagen, welche die Berechnung der Abgabe beeinflussen, deren Neuanschaffung, deren Änderung oder deren Beseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet

Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes.

§ 11

Zahlungsverzug

(1) Rückständige Gebühren werden nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Brandenburg eingezogen. Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben.

(2) Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach schriftlicher Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zu der Schwere der Vertragsverletzung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen zukünftig nachkommt.

(3) Der Zweckverband oder seine Beauftragten können einen Durchflussminderer (Tagesdurchfluss 10 l/Tag) einbauen. Bei Abwesenheit des Anschlussnehmers oder Verweigerung des Zutrittsrechts wird der Grundstücksanschluss an der Versorgungsleitung dauerhaft und kostenpflichtig durchtrennt.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 b) rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 b) tritt abweichend von Abs. 1 am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Trinkwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 14.12.2017 nebst ihrer Änderungssatzung außer Kraft.

Märkische Heide, 19.12.2023

gez. Dieter Freihoff
Verbandsvorsteher