| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl des 21. Bundestages statt. |
|
| Die Wahl dauert jeweils von 8.00 - 18.00 Uhr. |
| 2. | Das Wahlgebiet, der Gemeinde Märkische Heide ist in folgende 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk
| Wahlraum
| |
| Nr. | Bezeichnung | |
| 0001 | Biebersdorf | Kita Versammlungsraum, An der Krugauer Straße 4 |
| 0002 | Dollgen | Gemeindehaus „Dollgener Eck“ Dollgener Dorfstr. 21A |
| 0003 | Dürrenhofe | Jugendclub, Sportplatz, Schlepziger Weg |
| 0004 | Groß Leine / Glietz | Gemeinderaum Gartengasse 8 |
| 0005 | Groß Leuthen | Turnhalle, Klein Leuthener Weg 10 |
| 0006 | Gröditsch | Grundschule, Schulstr. 29 |
| 0007 | Hohenbrück-NeuSchadow | Gemeinderaum Neu Schadow, Große Dorfstraße 3 |
| 0008 | Kuschkow | Gemeinderaum, Pretschener Str. 26 |
| 0009 | Klein Leine | Gemeinderaum Waldower Str. 13 |
| 0010 | Leibchel | Gemeinderaum Leibcheler Dorfstr. 33 |
| 0011 | Schuhlen-Wiese | Gemeindebegegnungszentrum, Dorfaue 1 a |
| 0012 | Wittmannsdorf-Bückchen | Feuerwehr Backofenstraße 5 |
| 0013 | Pretschen/Plattkow | Turnhalle/MGR Pretschen, Am Landgut |
| 0014 | Alt Schadow | Feuerwehrraum Spreestr. 1 |
| 0015 | Krugau | Gemeinderaum Krugauer Dorfstr. 37 |
|
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 02. Februar 2025 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
|
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung, Versammlungsraum, OT Groß Leuthen, Schlossstraße 13a, 15913 Märkische Heide zusammen. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
|
| Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler/ die Wählerin über seine/ihre Person auszuweisen. | |
| 4. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler/ jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. | |
| 5. | Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
|
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
|
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
|
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
|
| Der Wähler gibt | |
|
| seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |
|
| und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| 6. | Der Stimmzettel muss von dem Wähler/ von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
|
| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 7. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 8. | Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können in dem Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
|
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises |
|
|
| oder |
|
| b) | durch Briefwahl teilnehmen. |
| 9. | Wahlberechtigte Personen, die keinen Wahlschein beantragen, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. | |
|
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde Märkische Heide, Wahlbehörde, Schlosstraße 13 a, 15913 Märkische Heide, jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. | |
| 10. | Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten jeweils folgende Regelungen: | |
|
| 1. | Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. |
|
| 2. | Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. |
|
| 3. | Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein‚ vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
|
| 4. | Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. |
|
| 5. | Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die zuständige Wahlleiterin. |
|
|
| Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. |
| 11. | Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes: | |
|
| Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Kreiswahlleiter. | |
| 12. | Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Märkische Heide, 16.12.2024