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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Märkische Heide über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.März 2024 (GVBI. I/24 Nr.38) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften zur Zurückstellung von Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde vom 03.April 2025 (GVBI.I/25 Nr.8) in Verbindung mit den §§ 1,2,3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I Nr. 8, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Märkische Heide in ihrer Sitzung am 15.12.2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

Die Gemeinde Märkische Heide erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet zu persönlichen Zwecken.

§ 2

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse dessen Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Halterin oder Halter können Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer sein. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen 2 Wochen den Hundehalterinnen oder Hundehaltern, der Polizeibehörde, dem Ordnungsamt, dem Tierheim oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung übergeben werden.

(2) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in der Pflege oder Verwahrung hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer für die Hundehaltung beträgt jährlich für

a)

den ersten Hund

40,00 Euro

b)

den zweiten Hund

80,00 Euro

c)

den dritten und jeden weiteren Hund

120,00 Euro

d)

jeden gefährlichen Hund je Hund

500.00 Euro

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, die die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung-HundehV) erfüllen.

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 4

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(4) Steuerbefreiungen werden für Hunde im Sinne des § 3 Abs.2 dieser Satzung nicht gewährt.

(5) Hunde die nachweislich zum Zwecke der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz oder anderweitigen hoheitlichen Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge gehalten werden, sind von der erhobenen Steuer befreit.

§ 5

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs.1 zu ermäßigen

a)

für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 Meter Luftlinie entfernt liegen.

b)

für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400Meter entfernt liegen.

c)

für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

§ 6

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen)

(1) Eine Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Die Geeignetheit ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter durch Vorlage eines schriftlichen Nachweises gegenüber der Gemeinde Märkische Heide darzulegen.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Hundehalterin oder der Hundehalter in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft worden ist.

(3) Eine Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn für den Hund ein geeigneter, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechender Unterkunftsraum, vorhanden ist.

(4) Die Steuervergünstigung wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt.

(5) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich bei der Gemeinde Märkische Heide, Schlossstraße 13a, 15913 Märkische Heide zu stellen. Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Hunde, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(6) Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg oder ändert sie sich, ist dies bei der Gemeinde Märkische Heide innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

§ 7

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die der Hundehalterin oder dem Hundehalter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, indem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Zuzug einer Person aus einer anderen Gemeinde/Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus der Gemeinde/Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerplicht erst während des Kalenderjahres entsteht, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am 01.07. mit dem Jahresbetrag fällig. Spätere Steuerveranlagungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten oder zu verrechnen.

§ 9

Sicherung und Überwachung der Steuer, Meldepflichten

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder, wenn die Hunde ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind, innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Hunde drei Monate alt geworden sind, bei der Gemeinde Märkische Heide, Schlossstraße 13a, 15913 Märkische Heide anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen § 7 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, der Hund abhanden oder eingegangen ist oder der Halter aus der Gemeinde Märkische Heide weggezogen ist, bei der Gemeinde schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Gemeindeverwaltung Märkische Heide übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur unter Aufsicht gemäß den gesetzlichen Regelungen mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der gültigen Hundesteuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Märkische Heide die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Märkische Heide zurückzugeben.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer bzw. der Hundehalter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Gemeinde Märkische Heide übersandten Nachweise bzw. Formulare innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweise bzw. Formulare wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Märkische Heide auf Nachfrage über die von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

entgegen § 6 Abs. 6 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

b)

entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

c)

entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Märkische Heide nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlichsehen, angelegt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

d)

entgegen § 9 Abs. 4 die von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweise bzw. Formulare nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

e)

entgegen § 9 Abs. 5 den Beauftragten der Gemeinde Märkische Heide nicht wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

a)

wer die in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,

b)

entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße in der in § 17 OWiG von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Märkische Heide vom 01.01.2013 außer Kraft.

 — 

Märkische Heide, den 15.12.2025

Dieter Freihoff
Bürgermeister