Sehr geehrte Kunden,
vermehrt wird festgestellt, dass z.B. Eigenheime erweitert werden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Entsteht dort Wohnraum im Sinne einer Wohnung, ist eine Meldung zwingend notwendig.
Die Erklärung des Begriffs „Wohnung“ finden Sie nachfolgend auszugsweise aus unserer Trinkwassersatzung:
„§ 4 (3) Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung besteht mindestens aus einem Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsraum, einer Küche oder Kochnische (auch innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsraums) sowie einer Toilette und einer Waschmöglichkeit (z. B. Waschbecken, Dusche, Badewanne). Sie muss abgeschlossen sein, d. h. durch eine verschließbare Wohnungstür vom Freien, einem Flur oder einem anderen Vorraum oder Treppenhaus getrennt sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen sein.“
Wir bitten alle Kunden, die diese Meldung bislang versäumt haben, schnellstmöglich, spätestens bis zum 30.11.2024 eine schriftliche Meldung an den TAZ zu übersenden. Vorsorglich wird auch auf den § 10 der Trinkwassergebührensatzung, Ordnungswidrigkeiten verwiesen. Hier können unterlassene Meldungen mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gern zu den Sprechzeiten an die Mitarbeiter des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau.