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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 12/2024
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
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Informationen des Ordnungsamtes zum „Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie Grünstreifen und Grünflächen“

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

in der Gemeinde Märkische Heide kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Ortsteile dazu, dass die Räumfahrzeuge des Winterdienstes, Müllfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge sowie Lieferfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendigen Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“:

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Weiterhin gilt an Bushaltestellen nach der StVO jeweils 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild ein Parkverbot. Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen muss ein Abstand von jeweils 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten eingehalten werden, auch bei Einmündungen in kleine Stichwege und -straßen.

Auch Grünstreifen und Grünflächen entlang der Straßen machen nicht nur das Ortsbild schöner, sie erfüllen dabei auch immer wichtiger werdende Aufgaben.

Bei Regen können diese Flächen etwa das Wasser aufnehmen und so verhindern, dass die Abwasserkanäle zu stark belastet oder die Straßen von zu viel Wasser überflutet werden. Je häufiger ein Grünstreifen jedoch von Fahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt wird, desto stärker wird der Boden verdichtet, wodurch dieser nur noch schlecht Wasser aufnehmen kann.

Auch aus diesem Grund ist das Parken auf einem Grünstreifen – ob innerorts oder außerorts – nicht erlaubt. Die öffentlichen Grünstreifen und Straßen dienen nicht zum Parken. Dazu sind Ihre eigenen Grundstücksflächen zu nutzen!

Was sind eigentlich Grünstreifen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)? Eine Definition von Grünstreifen liefert die StVO nicht direkt. Es handelt sich bei einem Grünstreifen um Flächen, die sich entweder zwischen zwei Fahrbahnen oder am Rand einer Fahrbahn befinden und begrünt – also mit Rasen, Sträuchern oder Bäumen bepflanzt – sind. Zu Grünstreifen zählen aber auch ausgefahrene oder sandige Flächen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

Wir können nur an die Vernunft aller Verkehrsteilnehmer appellieren, sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten. Diese erfüllen Sinn und Zweck für die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr.

Ihr Ordnungsamt
der Gemeinde Märkische Heide