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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 2/2026
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
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Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Märkische Heide

Inhaltsverzeichnis:

1.

Name, Wesen, Aufsicht

2.

Aufgaben und Ziele

3.

Mitgliedschaft

4.

Rechte und Pflichten

5.

Beendigung der Mitgliedschaft

6.

Gemeindejugendfeuerwehrwart

7.

Kinder und Jugendfeuerwehrwart

8.

Betreuer

9.

Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte

10.

Bekleidung, Ausrüstung

11.

Ausbildung

12.

Soziale Sicherung

13.

Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

14.

Schlussbestimmungen Anlage

Grundsätze zur Organisation der Kinder- und Jugendfeuerwehren in der Gemeinde Märkische Heide.

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird in dieser Jugendordnung auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet.

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind daher ausdrücklich geschlechtsneutral zu verstehen.

1. Name, Rechtsstellung, Aufsicht

1.1

Die Jugendordnung beruht auf § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004 (GVBl. l/04, [Nr. 09], S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. 1/24, [Nr. 9], S. 9).

Die Kinder- und Jugendfeuerwehren sind ein integraler Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Märkische Heide. Sie gliedern sich in die Kinderfeuerwehr für die Altersklasse von 5 bis 10 Jahren sowie in die Jugendfeuerwehr für die Altersklasse von 10 bis 18 Jahren. Als unmittelbarer Teil der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Leiter der Feuerwehr, der zur Umsetzung dieser Aufgaben den Gemeindejugendfeuerwehrwart heranzieht.

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter sind aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Märkische Heide. Ihre Bestellung erfolgt durch den Aufgabenträger im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr sowie dessen Stellvertreter.

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Märkische Heide sind der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband zugehörig.

1.2 Die Kinder- und Jugendfeuerwehr stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter von fünf Jahren bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres dar.

Sie organisiert und gestaltet ihr Jugendleben als eigenständige Jugendgruppen der Ortsfeuerwehren innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr auf Grundlage dieser Ordnung.

1.3 Die Kinder- und Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Märkische Heide setzen sich aus den Kinder- und Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsfeuerwehren zusammen.

Zur Erfüllung dieses Zwecks können die Ortsfeuerwehren jeweils eine Jugendfeuerwehr sowie eine Kinderfeuerwehr einrichten.

Für die Leitung der Jugendfeuerwehr innerhalb der jeweiligen Ortsfeuerwehr werden ein Jugendwart sowie ein stellvertretender Jugendwart bestellt.

Für die Leitung der Kinderfeuerwehr innerhalb der jeweiligen Ortsfeuerwehr werden entsprechend ein Kinderfeuerwehrwart sowie ein stellvertretender Kinderfeuerwehrwart bestellt.

1.4 Der Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter müssen aktive Angehörige der Feuerwehr sein und die in Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für den Kinderfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter.

1.5 Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch den Ortswehrführer dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zur Ernennung vorgeschlagen und von diesem bestellt. Bis zur endgültigen Bestellung gilt die Ernennung - vorbehaltlich der in Absatz 7 genannten Voraussetzungen - als vorläufig ausgesprochen.

1.6 Aufgaben der Jugendwarte

Der Jugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwartin sowie - im Verhinderungsfall - deren Stellvertreter haben insbesondere folgende Aufgaben:

Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben

Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen

Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrausschuss

Zusammenarbeit mit dem Ortswehrführer sowie der Ortsfeuerwehr

Durchführung und Überwachung des Schriftverkehrs

Mitwirkung im Jugendfeuerwehrausschuss

Teilnahme und Mitwirkung an Gemeinde- und Kreisveranstaltungen.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Aufgabe und Ziel der Kinder- und Jugendfeuerwehr ist die theoretische sowie praktische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Brandschutz und Hilfeleistung.

2.2 Die Kinder- und Jugendfeuerwehr verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche an ein verantwortungsbewusstes Engagement für ihre Mitmenschen heranzuführen und zugleich den Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Kinder- und Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr, welcher Schulung, Ausbildung, Übungen, kulturelle Angebote sowie sportliche und spielerische Aktivitäten umfasst.

2.3 Die Kinder- und Jugendfeuerwehr hat ferner die Aufgabe, das Gemeinschaftsleben sowie die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen zu fördern. Dies soll insbesondere durch Erziehung zu sozialem Verhalten, einen respektvollen Umgang miteinander sowie durch Einbeziehung und aktive Beteiligung der Mitglieder erreicht werden.

2.5 Die Kinder- und Jugendfeuerwehr leistet einen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis und zur Förderung des Friedens unter den Völkern. Dieses Ziel wird durch Auslandsfahrten, Begegnungen, gemeinsame Veranstaltungen

und Wettbewerbe mit ausländischen Jugendfeuerwehren sowie mit anderen Kinder- und Jugendgruppen angestrebt.

2.6 Von jedem Mitglied der Kinder- und Jugendfeuerwehr wird die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie die Bereitschaft zur Erfüllung der sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten verlangt. Die Kinder- und Jugendfeuerwehr ist politisch und konfessionell neutral.

2.7 Die besonderen Aufgaben und Ziele der Kinderfeuerwehr bestehen insbesondere in der spielerischen Vorbereitung auf den Dienst in der Jugendfeuerwehr.

Dies erfolgt insbesondere durch folgende Aktivitäten:

Bastei- und Kreativangebote,

Informationsveranstaltungen (z. B. Besuche von Feuerwehren,

Feuerwehrmuseen u. ä.),

Brandschutzerziehung,

Verkehrserziehung.

Die Kinderfeuerwehr wird als eigenständige Abteilung neben der Jugendfeuerwehr geführt.

Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr sollen insbesondere gefördert werden:

die Erziehung zu und die Pflege von Kameradschaft, Freundschaft und

Teamfähigkeit,

die Vermittlung von Kenntnissen und Möglichkeiten des Selbstschutzes in

Gefahrensituationen,

das Wecken des Interesses an der Jugendfeuerwehr,

die Unterstützung des Reifungs- und Lernprozesses.

Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere Spiel und Sport, Bastelangebote, Kochen, Malen, Informationsveranstaltungen, Brandschutz und Verkehrserziehung sowie weitere Maßnahmen zur sinnvollen Freizeitgestaltung.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied der Kinder- und Jugendfeuerwehr können Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von fünf Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden, sofern die schriftliche Zustimmung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vorliegt.

3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Gemeindejugendfeuerwehrwart zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Jugend- bzw. Kinderfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart.

3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

4. Rechte und Pflichten

4.1 Jedes Mitglied der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Gemeinde Märkische Heide hat das Recht,

aktiv an der Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit mitzuwirken,

in eigenen Angelegenheiten gehört zu werden, sowie die zuständigen Organe der Kinder- und Jugendfeuerwehr zu wählen.

Jedes Mitglied übernimmt zudem freiwillig die Verpflichtung, regelmäßig, pünktlich und aktiv an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen teilzunehmen,

die im Rahmen dieser Ordnung erlassenen Anordnungen zu befolgen,

sowie die Kameradschaft innerhalb der Kinder- und Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

5. Beendigung Mitgliedschaft und Wechsel in eine Jugendfeuerwehr

5.1 Die Mitgliedschaft in der Kinder- oder Jugendfeuerwehr endet durch:

schriftliche Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter oder durch Wechsel des Wohnsitzes in der Gemeinde Märkische Heide,

Ausschluss aus der Kinder- oder Jugendfeuerwehr,

Auflösung der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

5.2 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrwart im Benehmen mit der Gemeindewehrführung.

5.3 Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden, dies gilt auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

5.4 Mit Vollendung des 10. Lebensjahres ist ein Wechsel von der Kinderfeuerwehr in eine Jugendfeuerwehr möglich.

Für die Zuordnung zu einer Jugendfeuerwehr gelten die persönlichen Voraussetzungen sowie das Ortsteilprinzip.

Ein Wechsel in eine andere Ortsfeuerwehr erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag und bedarf des Einvernehmens mit dem Jugendwart der betreffenden Ortsfeuerwehr.

Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindejugendfeuerwehrwart im Benehmen mit der Gemeindewehrführung.

6. Gemeindejugendfeuerwehrwart

6.1 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied einer Ortsfeuerwehr der Gemeinde Märkische Heide sein, im Besitz einer Jugendleiter-Card (Juleica) sein und ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragungen vorlegen.

6.2 Für den Fall der Verhinderung des Gemeindejugendfeuerwehrwarts übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben und leitet die Jugendfeuerwehren gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung.

6.3 Der Gemeindejugendfeuerwehrwart ist verantwortlich für:

die Planung und Durchführung der Ausbildung sowie Fortbildung der

Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter,

die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung,

die Durchführung der Versammlung der Jugendwarte,

die Förderung des Nachwuchses,

die Repräsentation der Jugendfeuerwehr in der Öffentlichkeit.

7. Kinder I Jugendfeuerwehrwart

7.1 Der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart leitet die Kinder- und Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse der zuständigen Organe.

Im Falle seiner Verhinderung übernehmen seine Stellvertreter diese Leitungsaufgaben.

7.2 Voraussetzungen für den Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen :

Vollendung des 18. Lebensjahres.

Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Märkische

Heide,

Alle drei Jahre ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ohne Eintragungen erforderlich.

Nachweis der feuerwehrtechnischen Grundausbildung gemäß FwDV 2

„Truppmann!Truppfrau Teil 2".

Erfüllung der persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für die

Leitung einer Kinder- bzw. Jugendgruppe sowie für den angemessenen

Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Besitz eines gültigen Führerscheins für die Beförderung von Kindern und

Jugendlichen.

Nachweis einer jährlichen Unterweisung zur Beförderung von Kindern

gemäß StVO.

Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs in Form eines Ersthelfers sowie

Nachweis der alle zwei Jahre erforderlichen Auffrischung.

Der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter erhalten für die Ausübung ihrer Funktion eine Aufwandsentschädigung gemäß der jeweils gültigen Aufwandsentschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Märkische Heide.

8. Betreuer

8.1 Die Betreuer der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr unterstützen den Kinder bzw. Jugendfeuerwehrwart bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

8.2 Die Betreuer der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr müssen keine Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sein.

9. Versammlung der Jugendwarte

9.1 Versammlung der Jugendwarte tagt mindestens einmal im Halbjahr.

9.2 Die Versammlung muss mindestens 14 Tage im Voraus mit Ort und Tagespunkte durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart den Jugendfeuerwehrwarten bekannt gegeben werden.

9.3 Die Versammlung der Jugendwarte setzt sich zusammen aus:

dem Sachgebietsleiter Recht/Ordnung oder einem von ihm benannten Mitarbeiter für Feuerwehrangelegenheiten,

dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und/oder dessen Stellvertreter,

den Jugendfeuerwehrwarten und/oder deren Stellvertretern.

9.4 Die Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte behandelt insbesondere folgende Inhalte:

Planung und Durchführung der Ausbildungen für die Jugendfeuerwehren,

Durchführung von Werbe- und Informationsveranstaltungen für die

Jugendfeuerwehr,

Öffentlichkeits- und Pressearbeit,

Gestaltung der Arbeit der Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr.

10. Bekleidung, Ausrüstung

10.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Teilnahme an Ausbildung und Übungsdienst die Bekleidung und Ausrüstung gemäß den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr kostenlos vom Träger des Brandschutzes. Hierzu zählen insbesondere der Jugendfeuerwehrhelm mit Kinnriemen, die Jugendfeuerwehrjacke, die Jugendfeuerwehr-Latzhose sowie Schutzhandschuhe.

Sämtliche Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände bleiben weiterhin Eigentum der Gemeinde Märkischen Heide.

10.2 Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich an die Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr zurückzugeben.

11. Ausbildung

11.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr, wobei sie an die Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen angepasst wird.

Sie umfasst sowohl die theoretische Schulung in sämtlichen Bereichen des Feuerlösch- und Rettungswesens als auch die praktische Ausbildung an den entsprechenden Geräten.

11.2 Die Jugendarbeit erfolgt durch regelmäßige Gruppenveranstaltungen sowie Aktivitäten wie Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Bastei- und Werkangebote, Singen, Musizieren, Vorträge und Gespräche.

11.3 Bei der praktischen Ausbildung an Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Zudem ist besonders auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten.

12. Soziale Sicherung

12.1 Die Mitglieder der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse (FUK) unfallversichert.

12.2 Sachschäden, die im Rahmen der Tätigkeit in der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen ersetzt wie im aktiven Feuerwehrdienst der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.

13. Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

13.1 Mitglieder, die sich im Dienst der Jugendfeuerwehr bewährt haben und die Voraussetzungen für die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr erfüllen, können nach Vollendung des 16. Lebensjahres sowie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung „Truppmann/Truppfrau Teil 1" in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.

13.2 Bei einem Wohnortswechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr des neuen Wohnortes eine Bescheinigung über seine bisherige Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr. Diese Bescheinigung ist vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zu unterzeichnen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. In dieser Jugendordnung benannte Gesetze und Verordnungen sind in der geltenden Fassung verbindlich.

14.2. Die Jugendordnung kann jederzeit durch die Gemeindejugendleitung im Benehmen mit der Gemeindewehrführung geändert werden.

14.3. Die Jugendordnung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Märkische Heide, den 31.12.2025