Die Gemeindevertretung der Gemeinde Märkische Heide hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.12.2025 mit Beschluss Nr. 72/2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Gröditsch II" in der Fassung vom August 2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBI. 2025 1 Nr. 257), als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden, als Anlage beigefügten, Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung (Schlossstraße 13a, 15913 Märkische Heide, OT Groß Leuthen) während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Dienstzeiten:
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr und |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Entsprechend § 1Oa Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Märkische Heide unter:
https://www.maerkische-heide.deN erwaltung/Bauleitplaene
eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und |
| 4. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf (Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.l/24, Nr. 10))
Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Märkische Heide unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Anlage: Kartenausschnitt mit Geltungsbereich