Aus gegebenem Anlass, informieren wir alle Bürgerinnen und Bürger über die Vorschriften, die für das Verbrennen im Freien Anwendung finden.
Brennstoffe
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden.
Leider werden solche Abfälle immer wieder illegal im Gartenfeuer entsorgt. Eine solche offene Verbrennung pflanzlicher Reststoffe im Freien setzt viele Schadstoffe und Feinstaub frei. Weil das Material meistens noch sehr feucht ist, erfolgt keine ausreichende Luftzufuhr und es kommt zu einer unvollständigen Verbrennung mit starker Rauchentwicklung.
Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Im Land Brandenburg ist das Verbrennungsverbot in § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) geregelt. Auch bundesabfallrechtlich ist das Beseitigen von Abfällen außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) verboten; denn nichts anderes als eine Beseitigung stellt das offene Verbrennen von Abfällen dar; es findet keine energetische, sonstige oder gar stoffliche Verwertung statt.
Sicherheit
Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt.
Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein von besonders brandgefährdeten Materialien, wie zum Beispiel Reetdächern und Dächern mit Dachpappe, oder von trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern usw. ist der Abstand entsprechend groß zu wählen.
Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.
Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.
Im Wald sind Feuer verboten.
Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
Rücksichtnahme
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensiblen sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, ist dies besonders wichtig.
Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Geplante Vorsorge und umsichtige Rücksichtnahme sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies z. B. durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.
10 goldene Regeln
| • | Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter |
| • | Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden |
| • | Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden |
| • | Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer |
| • | Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen |
| • | Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) |
| • | "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr! |
| • | Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen |
| • | Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen |
| • | Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen |
Ausnahmegenehmigungen
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern größeren Umfangs (z. B. Osterfeuer), ist nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde zulässig.
Ein entsprechender Antrag ist spätestens 4 Wochen vorher einzureichen!
Zuwiderhandlungen
Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.