Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt der Gemeinde Märkische Heide über die geltenden Vorschriften zum Verbrennen im Freien im Land Brandenburg. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz der Umwelt, die Vermeidung von Rauchbelästigungen sowie der Schutz vor Brandgefahren.
Grundsätzliches Verbrennungsverbot für Abfälle
Gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften ist das Verbrennen von Abfällen im Freien grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für pflanzliche Abfälle wie Rasenschnitt, Laub, Spargelkraut, Reisig sowie frischen Baum- und Strauchschnitt.
Diese Abfälle sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (z. B. Biotonne, Grünabfallsammelstellen).
Das Verbrennen von behandeltem Holz und sonstigen Abfällen, insbesondere lackiertem, beschichtetem oder verleimtem Holz (z. B. Spanplatten, Sperrholz, Paletten) sowie teerhaltigen Materialien, ist ebenfalls verboten.
Zulässige kleine Holzfeuer
Das Abbrennen kleiner Holzfeuer ist zulässig, sofern ausschließlich trockenes und naturbelassenes Holz verwendet wird und das Feuer eine maximale Höhe und einen maximalen Durchmesser von jeweils 1 Meter nicht überschreitet.
Dabei ist sicherzustellen, dass keine Belästigungen oder Gefahren für die Allgemeinheit entstehen, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
Sicherheitsvorschriften
Beim Abbrennen eines Holzfeuers sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten:
| • | Es ist ein ausreichender Abstand zu Gebäuden, Hecken, Bäumen und anderen brennbaren Materialien einzuhalten. |
| • | Löschmittel wie Wasser, Sand oder ein Feuerlöscher müssen bereitstehen. |
| • | Das Feuer darf nur bei geeigneten Wetterbedingungen entzündet werden. Bei starkem Wind oder anhaltender Trockenheit ist darauf zu verzichten. |
| • | Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen und erst zu verlassen, wenn die Glut vollständig erloschen ist. |
Holz- und Reisighaufen können Lebensraum für Tiere sein. Aus Gründen des Tierschutzes sollte Brennmaterial erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden.
Feuer im Wald und in Waldnähe
Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald ist grundsätzlich verboten. Außerhalb des Waldes muss ein Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand eingehalten werden. Auf Grundstücken in unmittelbarer Waldnähe gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen.
Zusätzlich sind die jeweils geltenden Waldbrandwarnstufen zu beachten. Bei hohen Waldbrandgefahrenstufen kann das Entzünden von Feuer im Freien weiter eingeschränkt oder untersagt sein. Aktuelle Informationen zu den Waldbrandwarnstufen werden regelmäßig durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Ordnungsamt der Gemeinde Märkische Heide.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit Geldbußen geahndet werden.
Das Ordnungsamt bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung dieser Regelungen sowie um einen verantwortungsvollen und rücksichtsvollen Umgang mit Feuer im Freien.