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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 6/2026
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
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Chancen auf Baugenehmigung durch das Bau-Turbo-Gesetz

Seit dem 30.10.2025 gilt das neue Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum („Bau-Turbo“). Mit diesem Gesetz soll das Bauen von Wohnungen einfacher und schneller möglich werden.

Das Gesetz erlaubt in bestimmten Fällen Ausnahmen vom bisherigen Planungsrecht. Andere wichtige Vorschriften bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Dazu gehören zum Beispiel:

das Bauordnungsrecht,

der Naturschutz,

das Wasserrecht,

und der Denkmalschutz.

Das bedeutet: Auch wenn ein Bauvorhaben nach dem neuen Gesetz grundsätzlich möglich ist, muss es trotzdem alle anderen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wichtig ist außerdem: Die Gemeinde behält weiterhin ihre Planungshoheit. Deshalb muss die Gemeinde einem Vorhaben zustimmen. Über diese Zustimmung entscheidet die Gemeindevertretung.

Selbst wenn die Gemeinde zustimmt, kann die zuständige Baugenehmigungsbehörde – hier das Bauordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald – eine Genehmigung ablehnen. Das kann zum Beispiel aus Gründen des Bauordnungsrechts oder des Naturschutzes geschehen.

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 27.04.2026 wurde deshalb ein Leitfaden für die Gemeinde Märkische Heide beschlossen. Dieser Leitfaden soll helfen, Bauanträge nach den neuen Regeln einheitlich und nachvollziehbar zu bewerten.

Für Bauvorhaben im Rahmen des Bau-Turbos gelten weiterhin wichtige Grundregeln:

Öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Die Interessen der Nachbarn müssen berücksichtigt werden.

Eingriffe in Natur und Landschaft müssen ausgeglichen werden.

Innerhalb von Gebieten, in denen ein Bebauungsplans gilt, können künftig leichter Ausnahmen zugelassen werden, wenn dadurch neuer dauerhafter Wohnraum entsteht. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan durch zu viele Ausnahmen nicht seine eigentliche Wirkung verliert.

Innerhalb bestehender Ortschaften werden durch das neue Gesetz unter anderem folgende Vorhaben erleichtert:

Bauen in zweiter Reihe,

Aufstockung bestehender Gebäude,

Ausbau oder Umnutzung vorhandener Gebäude zu Wohnraum.

Auch außerhalb der Ortsteile kann unter bestimmten Voraussetzungen neuer Wohnraum entstehen. Möglich ist dies in einem Abstand von bis zu 100 Metern zu bestehenden Bebauungsplänen oder zusammenhängend bebauten Ortslagen. (Innenbereich). Voraussetzung ist, dass das neue Gebäude nicht durch größere Straßen, Bahnanlagen oder andere bedeutende Hindernisse von der bestehenden Bebauung getrennt ist. Zusätzlich muss der jeweilige Ortsbeirat zustimmen.

Mit „dauerhaftem Wohnraum“ sind sowohl Eigenheime als auch Wohnungen zur langfristigen Vermietung gemeint. Nicht unter diese Regelungen fallen:

Ferienwohnungen,

Wochenendhäuser

oder touristische Unterkünfte.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Verwaltung gern zur Verfügung.