Der Rasen wächst und wächst und muss in regelmäßigen Abständen gemäht werden. Rasenmähen ist aber meist mit Lärm verbunden und so ist es sinnvoll, bestimmte Regeln einzuhalten, um damit Ärger zwischen Nachbarn zu vermeiden.
Mit den nachfolgenden Regelungen wollen wir den Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Grundstückseigentümer und die Nutzer von Kleingartenanlagen überschaubar eine Übersicht zur Verfügung stellen, wann der Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten zulässig bzw. unzulässig ist.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit.
Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht - für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, - für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und - für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags (Mo-Sa) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.
Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. (Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)
Grundsätzlich gilt: Vermeidbarer Lärm ist den gesamten Tag über zu unterlassen! Dazu gehört auch das Aufdrehen von Musik und Filmen weit über Zimmerlautstärke hinaus. Wenn die Nachbarn etwa Musik deutlich in ihrer Wohnung hören können, ist das grundsätzlich nicht mehr im Rahmen.
Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. An Samstagen sollte auch freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden.
An Sonn- und Feiertagen muss ganztägig auf Ruhe geachtet werden, die gilt übrigens nicht nur für Mieter, sondern auch für Wohnungs- und Hauseigentümer.
Auch bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.