Gemäß § 69 i.V. m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss-Nr. Nr. GV/20260629/Ö9 der Gemeindevertretung vom 29.06.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
| Festsetzung | EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| Erträge | 9.252.000 |
| Aufwendungen | 10.670.700 |
| davon: |
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| ordentliche Erträge | 9.179.000 |
| ordentliche Aufwendungen | 10.616.700 |
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| außerordentliche Erträge | 73.000 |
| außerordentliche Aufwendungen | 54.000 |
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| Gesamtergebnis | -1.418.700 |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen | 9.614.300 |
| Auszahlungen | 11.138.600 |
| davon: |
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.403.400 |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 9.576.400 |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.210.900 |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.562.200 |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln | -1.524.300 |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Märkische Heide zuletzt geändert am 28.01.2025 wie folgt festgesetzt:
| Steuerart | Festsetzung v.H. |
| 1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 330 |
| 2. Grundsteuer B (Grundstücke) | 340 |
| 4. Gewerbesteuer | 300 |
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Erhöhung des geplanten Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr um 530.800 EUR |
| und | |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000 EUR |
| festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 1.000 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000 EUR festgesetzt. | |
Gemäß § 69 Abs. 5 der BbgKVerf hat jeder Bürger das Recht auf Einsichtnahme in die Haushaltssatzung 2026 einschließlich ihrer Anlagen. Sie liegen zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Märkische Heide, Schlossstraße 13a im OT Groß Leuthen während der öffentlichen Sprechzeiten aus.
Märkische Heide, den 30.06.2026