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Gemeindejournal Märkische Heide – Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide
Ausgabe 9/2023
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im Gemeindegebiet der Märkischen Heide kommt es häufig zu Beschwerden bezüglich des Parkens in engen Straßen, vor Einfahrten und in Kurvenbereichen sowie auf Gehwegen, aus diesem Anlass möchten wir die geltenden Vorschriften noch einmal erläutern.

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“: Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Im öffentlichen Straßenraum gibt es keine persönlichen Parkberechtigungen. Einen Anspruch, sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße vor dem eigenen Grundstück abstellen zu können, besteht nicht, dafür sind die privaten Kfz-Stellplätze, Garagen und Grundstücke bestimmt. Dies gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286)!

Auch das Parken auf Geh- und Radwegen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist ebenso unzulässig, wie auch vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.

Zur Vermeidung von zusätzlichen Verkehrsschildern, weiteren Parkeinschränkungen sowie Verwarnungen/Bußgeldern appellieren wir an alle Verkehrsteilnehmer die Regelungen nach der StVO einzuhalten und die Verkehrswege freizuhalten.

Ihr Ordnungsamt
der Gemeinde Märkische Heide