Abb. 1: Voraussichtliche Zuordnung der v. g. Flächen an die Jagdbezirke
Abb. 2: Voraussichtliche Zuordnung der v. g. Flächen an die Jagdbezirke mit Luftbild
Abb. 3: Voraussichtliche Zuordnung der v. g. Flächen an die Jagdbezirke vereinfacht
Die untere Jagdbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald beabsichtigt die folgende Angliederung von jagdbezirksfreien Jagdflächen, sogenannten Exklaven des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes G 136 „Pretschen/Plattkow“, an den Eigenjagdbezirk E 138 „Pretschen“ und an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 2 „Alt Schadow“ mit der Wirkung zum 01.04.2026 zu verfügen.
Die aufgeführten bejagbaren Flurstücke der Flur 3 in der Gemarkung Pretschen wurden durch den Eigenjagdbezirk E 138 „Pretschen“ vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 136 „Pretschen/Plattkow“ abgetrennt. Diese Flurstücke im Eigentum privater Dritter sind nicht bereits Teil eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder Eigenjagdbezirkes, sodass diese Flächen entsprechend der nachfolgenden Auflistungen an den Eigenjagdbezirk „Pretschen“ E 138 und an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 2 „Alt Schadow“ angegliedert werden sollen. (Zusätzlich sind die betroffenen Flächen in den angefügten Karten dargestellt.)
Es handelt sich hierbei um Wald-, Feld-, Wasser- und Wegflächen. Durch die Neuzuordnung wird eine bessere Grenzgestaltung gewährleistet und natürliche Grenzen werden zur Jagdbezirksgestaltung genutzt. Die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung werden durch die Flächenneuordnung ebenso berücksichtigt.
Nördlich der Eigenjagd E 138 „Pretschen“, soll größtenteils der Grenzverlauf mit der Spree das Ende der bejagbaren Flächen der Eigenjagd bilden. Auf der anderen Seite der Spree soll dann der gemeinschaftliche Jagdbezirk G 2 „Alt Schadow“ beginnen. Eine sichere Bejagung wäre durch die Neugestaltung gegeben und eine Grenzverzahnung würde somit zum größten Teil vermieden werden.
In Abrundungsverfahren soll auf einen gleichwertigen Flächenaustausch geachtet werden. Die Größe der abzugliedernden Jagdflächen soll der Größe der anzugliedernden Flächen entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die möglichen neuen Grenzstrukturen einen solchen Austausch zulassen. Ein solcher Austausch ist hier nicht notwendig, da die ehemaligen Flächen des GJB Pretschen bereits nicht mehr Bestandteil des Jagdbezirkes sind (Exklave) und somit nicht getauscht werden können.
Gemäß § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) in den derzeit geltenden Fassungen erfolgt die Angliederung von jagdbezirksfreien Flächen durch die untere Jagdbehörde, um die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung sowie den Jagdschutz zu gewährleisten. Demnach sind jagdbezirksfreie Flächen, die an mehrere Jagdbezirke angrenzen, einen oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern.
Auf Grund der örtlichen Situation und der Flächentrennung der betroffenen, bejagbaren Flächen der Gemarkung Pretschen, ist es aus jagdlicher und hegerischer Sicht notwendig und nach pflichtgemäßem Ermessen zweckmäßig, diese anzugliedern.
Übersicht der jagdbezirksfreien Flächen in der Gemarkung Pretschen zur Angliederung:
Die Grundstückseigentümer, deren bejagbare Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk G 2 „Alt Schadow“ angegliedert werden (gelb markierte Flächen), werden mit Rechtskraft dieser Abrundungsmaßnahme stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft Alt Schadow und können ihre Entschädigungsansprüche im Rahmen der Auszahlung des Reinertrages aus der Jagdverpachtung gegenüber dem Vorstand der Jagdgenossenschaft geltend machen.
Die Grundstückseigentümer deren bejagbare Flächen an den Eigenjagdbezirk „Pretschen“
(E 138) angegliedert werden (rot markierte Flächen), sind bereits durch die Abtrennung vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht mehr Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Gleichwohl können nach Angliederung dieser Flächen an den Eigenjagdbezirk Entschädigungsansprüche aus der jagdlichen Nutzung der Flächen gegenüber dem Eigentümer des jeweiligen Eigenjagdbezirkes entsprechend des Flächenanteils der betroffenen Flurstücke in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtpreises geltend gemacht werden (§ 4 BbgJagdG). Die Eigentumsverhältnisse bleiben von dieser Maßnahme generell unberührt. Es wird lediglich die Zuordnung des Jagdrechtes auf diesen Flächen neu geregelt.
Alle Grundstückseigentümer der genannten Grundstücke bzw. deren gesetzliche Vertreter, angrenzende Eigenjagdinhaber, Jagdgenossenschaften sowie die Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke erhalten im Rahmen dieser Anhörung hiermit die Möglichkeit vor dem Erlass des Abrundungsbescheides, spätestens bis zum 06.10.2025 bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald schriftlich oder zur Niederschrift Stellung zu nehmen (Anschrift siehe unten).
Durch die Anhörung der o. g. Beteiligten soll geklärt werden, inwieweit deren Interessen bei der notwendigen Angliederung gewichtet und berücksichtigt werden können. Die entsprechende Abrundung wird abschließend per Allgemeinverfügung erlassen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Märkische Heide veröffentlicht.
Entsprechende Unterlagen wie Kartenmaterial liegen bis zum 06.10.2025 in der unteren Jagdbehörde des LDS im Beethovenweg 14, Zimmer 323, in 15907 Lübben (Spreewald), zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Sprechzeiten: Dienstag 9.00-12.00 Uhr sowie 13.00-18.00 Uhr und Donnerstag 8.00-12.00 Uhr sowie 13.00-16.00 Uhr (oder nach Vereinbarung).
Lübben (Spreewald), 13.08.2025