Die Zuordnung eines Grundstückes oder Gebäudes zu einer bestimmten Straße (Lagebezeichnung) sowie die Zuteilung/Vergabe einer Grundstücks- bzw. Hausnummer (auch Änderungen, besonders Neuzuordnungen) wird von der Stadt Guben festgelegt.
Die Grundstücks- bzw. Hausnummernvergabe stellt eine Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dar. Nach § 126 (3) Baugesetzbuch (BauGB) – Pflichten des Eigentümers – hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Ein entsprechend formloser Antrag ist bei der zuständigen Stelle in der Stadt Guben, Bereich Bürgermeister, Stabsstelle Wirtschaftsförderung/Stadtentwicklung, oder per E-Mail an stadtplanung@guben.de einzureichen.
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
| • | Angaben über die genaue Lage des betreffenden Grundstückes bzw. Gebäudes (Flur, Flurstücksnummer) |
| • | Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten |
| • | Lageplan/Flurkartenauszug mit entsprechender Kennzeichnung |
Der Antragsteller erhält dann nach Prüfung von der Stadt Guben über die Festsetzung eine Mitteilung. Gemäß § 10 Ordnungsbehördliche Verordnung (ObV) über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Guben vom 10.09.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Guben „Neiße-Echo“ Nr. 19/2008 am 26.09.2008) ist u. a. jedes Haus vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss jederzeit von der Straße aus erkennbar und gut lesbar sein. Selbst erteilte Lagebezeichnungen sind unzulässig und ungültig.