Aufgrund der Änderung des § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgLöG aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen.
Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die Stadt Guben mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.
Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.
Darüber hinaus dürfen Verkaufsstellen gemäß § 5 Absatz 2 BbgLöG aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Dieser Tag und die Öffnungszeit wird ebenfalls mittels ordnungsbehördlicher Verordnung, in der das von dem betroffenen Gemeindegebiet beschrieben ist, durch die Stadt Guben festgesetzt. Als besondere Ereignisse können vor allem Märkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste mit historischem oder ortstypischem Bezug oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen Besucherzahlen anerkannt werden. Der erhöhte Besucherstrom darf nicht durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Öffnung von Verkaufsstellen zu rechtfertigen.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung Ihrer Terminvorschläge an das Service-Center der Stadt Guben für das Jahr 2024 bis zum 31. Mai 2023. Darin anzugeben sind der Ort, der besondere Anlass und der Zeitpunkt der Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstelle.