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Gerbstedter Bote – Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Anhörungsverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben „L 72 Ortsumgehung Siersleben - 1. Textur“

in der Stadt Gerbstedt (Gemarkungen Siersleben, Hübitz und Augsdorf) im Landkreis Mansfeld-Südharz

Die Landesstraßenbaubehörde (LSBB), Regionalbereich Süd, hat am 28.10.2022 im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt (Landesstraßenverwaltung) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das o.a. Bauvorhaben nach den Vorschriften des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) beantragt. Die damaligen Planunterlagen haben nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 09.01.2023 bis 08.02.2023 in der Stadt Gerbstedt ausgelegen. Die damalige Einwendungsfrist endete am 08.03.2023.

In Auswertung der im Ursprungsverfahren eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen durch die Vorhabenträgerin LSBB, ergab sich aus deren Sicht Änderungsbedarf, der zu Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Antragsunterlagen führte. Diese Änderungen wurden im Juni 2026 dem LVwA zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung / Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt und machen wegen Art, Inhalt und Wirkung der Änderungen eine ergänzende Auslegung bzw. Anhörung erforderlich.

Folgende Hauptänderungen gegenüber der Ursprungsplanung sind seitens der LSBB beantragt/vorgelegt:

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Es wurde eine Unterführung zum Mühlweg für Fußgänger und Radfahrer neu in die Planung aufgenommen.

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Es wurde der Ausbau des Mühlweges in die Planung aufgenommen. Dafür entfällt der Gehweg an der L 72alt, da dieser dann nicht mehr erforderlich sei.

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Die Streckenführung des Gehweges über den Hübitzer Weg wurde verändert.

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Es erfolgte eine Änderung der Achse 832 - Ritzkebach, eine Regenwasserleitung wurde neu in die Planung aufgenommen.

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Ebenso neu wurde der Um- und Ausbau des Knotens L 72alt / K 2321 aufgenommen.

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Der Grunderwerbsplan und das Grunderwerbsverzeichnis wurden aktualisiert und ergänzt.

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Klimaschutzbeitrag

Art und Inhalt der Planänderungen sind in den Planunterlagen textlich und kartografisch farbig dargestellt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), vgl. Hinweis 8 am Ende dieser Bekanntmachung.

Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Landesstraßenbaubehörde insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

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Erläuterungsbericht mit UVP-Bericht

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Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan und Lagepläne landschaftspflegerischer Maßnahmen

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Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation

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Immissionstechnische Untersuchungen

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Wassertechnische Untersuchungen

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Umweltfachliche Untersuchungen

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LBP - Erläuterungsbericht

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Bestandsübersichtsplan

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Bestands- und Konfliktplan

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Artenschutzbeitrag einschl. ASB-Plan

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Beurteilung der FFH-Verträglichkeit

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Faunistische Sonderuntersuchungen

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Fachbeitrag Wasser

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Klimaschutzbeitrag

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Gerbstedt (Gemarkungen Siersleben, Hübitz und Augsdorf) beansprucht.

Zur Notwendigkeit des Baus trägt der Vorhabenträger wie bislang u.a. vor, dass die L 72 auch nach der Verlegung der Bundesstraße 180 (B 180) eine hohe Verkehrsbelastung habe. Insbesondere der hohe Schwerverkehrsanteil führe zu massiven Problemen am zentralen Knotenpunkt im Ortsbereich. Die durch die Verlegung der Bushaltestelle vom Bereich Mühlweg/Sportplatz in den Hübitzer Weg ursprünglich vorgesehene Herstellung eines Gehweges entlang der L 72alt entfällt. Stattdessen erfolgt der Ausbau des Mühlweges. Die Zuwegung soll für Fußgänger und Radfahrer durch eine Unterführung erfolgen.

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 28. September 2026 bis 27. Oktober 2026

während der Dienststunden

Montag

9:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 - 12:00 u. 13:00 - 17:30 Uhr

Mittwoch

9:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 - 12:00 u. 13:00 - 15:00 Uhr

Freitag

9:00 - 12:00 Uhr

bei der Stadt Gerbstedt, Markt 1, 06347 Gerbstedt, in der Bauverwaltung (Haus 2, 1. OG, Zimmer 222, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zusätzlich werden ab dem ersten Tag der Auslegung die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes unter folgenden Link zugänglich gemacht.

https://lsaurl.de/2015000Siersleben

Das Bereitstellen der Planunterlagen im Internet erfolgt lediglich informatorisch und stellt keine Auslegung nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 27a VwVfG).

1.

Jeder kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 26. November 2026, bei der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder bei der Stadt Gerbstedt, Markt 1, 06347 Gerbstedt, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen nur gegen die Planänderungen erhoben werden können. Einwendungen, die bis zum Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen der ersten Auslegung fristgemäß eingegangen sind, werden weiterhin berücksichtigt und müssen nicht erneut eingereicht werden. Dies gilt ebenso für bereits eingegangene Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, sofern nicht durch die Änderungsplanung eine Überarbeitung der Stellungnahmen erforderlich ist.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) sowie nach § 7 Abs. 6 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Stellungnahmen von Personen und Vereinigungen nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von der Auslegung des Plans der

a)

nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Naturschutzvereinigungen

b)

sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

3.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 37 Abs. 4 S. 1 StrG LSA a.F. i.V.m. § 51 Abs. 10 StrG LSA n.F.).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 StrG LSA und die Veränderungssperre nach § 38 Abs. 1 StrG LSA in Kraft.

8.

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

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dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale) ist,

-

dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

-

dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

-

dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

9.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Anhörungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogenen Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Gerbstedt, den 15.09.2026