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Gerbstedter Bote – Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt
Ausgabe 2/2024
Kirchliche Nachrichten
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Kirchliche Nachrichten

Vom 01.01.2024

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1

Gebührenpflicht

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

§ 4

Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

§ 5

Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6

Nutzungsgebühren

§ 7

Friedhofsunterhaltungsgebühren

§ 8

Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

§ 9

Verwaltungskosten

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Trebitz, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

1.

der Nutzungsberechtigte,

2.

der für die Grabstätte Verantwortliche,

3.

der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4

Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5

Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger

Kirchspiel Friedeburg

Burgstraße 6

06347 Gerbstedt OT Friedeburg

Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.

(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6

Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1.

für Wahlgräber

1.1.

je Wahlgrabstätte

1.1.1.

Erdbestattungen  —  300,00 €

1.1.2.

Urnenbeisetzungen  —  200,00 €

1.2.

für Urnenbeisetzungen in einer schon belegten Wahlgrabstätte  —  50,00 €

2.

für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte

2.1.

Urnenbeisetzungen (inkl. Pflegepauschale für Liegezeit)  —  500,00 €

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:

1.

anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes  —  80,00 €

2.

anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne  —  50,00 €

3.

bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Erdgrabstätte pro Jahre  —  9,00 €

4.

bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Urnengrabstätte pro Jahr  —  9,00 €

§ 7

Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden folgende Gebühren erhoben:

1.

für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen, für die Abfallbeseitigung je Grabstätte, für die Rasenmaat und Baumpflege je Grabstätte,

für Wasserkosten je Grabstätte

jährlich Einzelgrabstelle  —  30,00 €

jährlich Doppelgrabstelle  —  50,00 €

§ 8

Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofskapelle/der Kirche werden folgende Gebühren erhoben:

1.

für die Benutzung der Leichenhalle  —  50,00 €

2.

für die Benutzung der Kirche

für Kirchenmitglieder —  30,00 €

für nicht Kirchenmitglieder  —  100,00 €

§ 9

Verwaltungsgebühren

(1) Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren. Die Kosten werden durch den jeweils gültigen, vom Gemeindekirchenrat beschlossenen Gebührentarif geregelt.

(2) Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

1.

allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung  —  10,00 €

2.

für sonstige Verwaltungsleistungen

2.1.

Genehmigung einer Umbettung  —  65,00 €

2.2.

Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten einmalig  —  10,00 €

2.3.

Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten jährlich  —  20,00 €

2.4.

Genehmigung für Einebnung  —  20,00 €