Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz am 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) in Verbindung mit den Vorschriften §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 130), und Vorschriften der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), letzte Änderung durch §1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Stadt Gerbstedt in seiner Sitzung vom 12.12.2023 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Saale“, „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Wipper-Weida“ beschlossen:
(1) Die Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt ist in den Unterhaltungsverbänden „Untere Saale“, „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Wipper-Weida“ gesetzliches Mitglied, gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA.
(2) Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG), § 55 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände hat die Stadt Gerbstedt Beiträge, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, zu leisten sowie die Kosten, die den Unterhaltungsverbänden nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung entstehen, abzuführen.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
(4) Die Umlagen der Verbandsbeiträge werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erhoben.
Die Stadt Gerbstedt legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden „Untere Saale“, „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Wipper-Weida“ entstehen, einschließlich der entstehenden Verwaltungskosten (gemäß §56 WG LSA), auf die Umlageschuldner um.
(1) Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern.
(2) Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.
(1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Sind Umlageschuldner nach Absätzen 1 und 2 nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann.
(4) Mehrere Umlageschuldner (beispielsweise Eigentümer- und/oder Erbengemeinschaften) sind Gesamtschuldner.
(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide des jeweiligen Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.
(1) Berechnungsgrundlage für die Umlage der Flächenbeiträge ist die Grundstücksfläche.
(2) Berechnungsgrundlage für die Umlage der Erschwernisbeiträge wird nach der Grundstücksfläche bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.
(3) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Gerbstedt beträgt laut Satzung des Unterhaltungsverbandes:
| a) „Untere Saale“ | 20,98 v.H. |
| b) „Westliche Fuhne/Ziethe“ | 16,00 v.H. |
| c) „Wipper-Weida“ | 12,00 v.H. |
(1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2023 im Unterhaltungsverband:
| a) „Untere Saale“ | 13,78 EUR/ha |
| b) „Westliche Fuhne/Ziethe“ | 10,50 EUR/ha |
| c) „Wipper-Weida“ | 10,62 EUR/ha |
| Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt für das Kalenderjahr 2023 im Unterhaltungsverband: | |
| a) „Untere Saale“ | 1,04 EUR/ha |
| b) „Westliche Fuhne/Ziethe“ | 1,62 EUR/ha |
| c) „Wipper-Weida“ | 1,33 EUR/ha |
Für die nach § 2 zu erhebenden Verwaltungskosten werden für das Kalenderjahr 2023 Ausgaben für den allgemeinen Personal- und Sachaufwand in Höhe von 4,00 EUR je Umlageschuldner festgesetzt.
Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage - inklusive der Verwaltungskosten - wird abgesehen, wenn dieser unter 5,00 EUR je Umlageschuldner ist.
(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig, spätestens jedoch zum Fälligkeitstermin.
(2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.
(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
(4) Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie beispielsweise Eigentümerwechsel) der Stadt Gerbstedt binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Stadt Gerbstedt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 11 über Mitwirkungs- und Auskunftspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Stadt Gerbstedt anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Umlageschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9 und 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt Gerbstedt zulässig.
(2) Die Stadt Gerbstedt darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.