Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Gerbstedt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 06.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Gerbstedt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.259.700,00 Euro | ||
| b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.791.000,00 Euro | ||
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.439.300,00 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.546.800,00 Euro | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.535.800,00 Euro | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 2.263.500,00 Euro | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 281.600,00 Euro | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 2.613.200,00 Euro | |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 8.634.000,00 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | |
| (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. | |
| 2. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 460 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer auf | 350 v.H. |
| 1. | Nach § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen bei Einzelmaßnahmen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. | |
| Die Aufwendungen sind erheblich, wenn sie | ||
| - | 5,0 % der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes | |
| - | 1,0 % der investiven Auszahlungen des Gesamtfinanzplanes je Maßnahme | |
| überschreiten. | ||
| 2. | Zweckgebundene Zuweisungen des Bundes, des Landes, der Agentur für Arbeit und aus Spenden sind entsprechend ihrer Zweckbindung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel im Haushaltssoll, fortzuschreiben. | |
| 3. | Nichtverbrauchte Mittel der unter 2 genannten Maßnahmen werden i. S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. | |
| 4. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuweisungen von Bund und Land und sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. | |
| 5. | Die anfallenden Aufwendungen der einzelnen Produkte sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Produkt herangezogen werden. | |
| Mindererträge/Mindereinzahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen/Minderauszahlungen im Produkt. | ||
| 6. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- oder außerplanmäßig genehmigt. | |
| 7. | Unterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen sowie Maßnahmen des sonstigen unbeweglichen Vermögens werden gemäß § 19 Abs. 1 KomHVO für übertragbar erklärt. Dabei muss es sich um eine Einzel- oder Komplexmaßnahme mit baulichem Charakter handeln (Dach-, Fenster-, Sanitär- und Heizungsanlagen). Die Wertgrenze der einzelnen Maßnahme wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 8. | Im Weiteren werden folgende Wertgrenzen festgesetzt: | |
| a) | Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro zusammengefasst werden. | |
| b) | Investitionen und Instandsetzungen, die nach § 11 Abs. 2 KomHVO | |
| oberhalb der folgenden Wertgrenzen liegen, | ||
| bei Baumaßnahmen — über 500.000,00 Euro | ||
| bei Anschaffungen von beweglichen Vermögen — über 100.000,00 Euro | ||
| erfordern einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung. | ||
| Bei Vorhaben unterhalb der Wertgrenze muss nach § 11 Abs. 3 KomHVO mindestens eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen. | ||
des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 03.02.2023 zur Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan der Stadt Gerbstedt für das Haushaltsjahr 2023 sowie die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes; Beschluss des Stadtrates vom 06.12.2022; Beschluss-Nr.: BV22-081-2022 (Az.15.12.10.003.025)
Zu dem Antrag auf kommunalaufsichtliche Genehmigung ergehen im Ergebnis der Prüfung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 unter Berücksichtigung der erfolgten Anhörung durch den Landkreis Mansfeld-Südharz folgende Entscheidungen:
| 1. | Von einer Beanstandung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Gerbstedt vom 06.12.2022 (Beschluss-Nr.: BV22-081-2022) über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023, einschließlich Haushaltsplan und Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, wird unter Zurückstellung aller erheblichen Bedenken abgesehen. | |
| 2. | Der in § 2 der Haushaltssatzung 2023 auf 281.600 EUR festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in voller Höhe von 281.600 EUR versagt. | |
| Die Investitionsauszahlungen der Stadt Gerbstedt für die Investitionsmaßnahmen „Sanierung Wohnungsbestand“ sind im Haushaltsjahr 2023 mit einem Sperrvermerk zu versehen. | ||
| 3. | Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird in Höhe von 8.634.000 EUR genehmigt und im Übrigen versagt. | |
| Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen. | ||
| 3.1. | Es wird weiterhin die monatliche Vorlage einer Liquiditätsplanung angeordnet. | |
| 3.2. | Zusammen mit der Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist eine Planung vorzulegen, woraus eine stufenweise Reduzierung des Liquiditätskreditvolumens innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung erkennbar ist. | |
| 4. | Es wird angeordnet, die Realsteuerhebesätze, sowie die Hundesteuersätze, angepasst an die Vorgaben des Runderlasses des MF LSA vom 02.12.2022 - 26-10611-275/11/56673/2022 anzuheben und im Weiteren den Anteil des Zuschussbedarfs für freiwillige Leistungen auf mindestens 4 v.H. zu reduzieren, oder gleichwertige Konsolidierungsmaßnahmen zu erschließen. Die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt Gerbstedt ist bis spätestens 30.06.2023 zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. | |
| 4.1 | Mit der Überarbeitung der Haushaltskonsolidierungsmaßnahme Nr. 2023/11 - Untersuchung der Organisationsstruktur des Bauhofes - ist insbesondere ein Bauhofkonzept vorzulegen. | |
| 5. | Es wird außerdem angeordnet, bis spätestens 30.06.2023 ein abschließendes Ergebnis aus der „Analyse Wohnungsbestand“, auf der Grundlage des Maßnahmen- und Zeitplanes, festzulegen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. | |
| 6. | Es wird im Weiteren angeordnet, dass durch den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Gerbstedt mit der Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO eine Haushaltssperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Gerbstedt rechtlich unaufschiebbar verpflichtet ist oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Die Haushaltssperre ist der Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen. | |
| 7. | Um die Haushaltssatzung 2023 nach erfolgter Bekanntmachung vollziehbar werden zu lassen, bedarf es wegen der Änderung der §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung einer zustimmenden Erklärung des Bürgermeisters. | |
| Dieser kann die Erklärung nur abgeben, wenn eine Zustimmung durch den Stadtrat beschlossen wird (Beitrittsbeschluss). | ||
Beratung und Beschlussfassung zum Beitrittsbeschluss zur Vollziehbarkeit des Haushaltes 2023
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Gerbstedt beschließt in seiner Sitzung am 07.03.2023 den Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 03.02.2023
Az. 15.12.10.003.025 zur Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan und Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt Gerbstedt für das Haushaltsjahr 2023.
Beschluss-Nr.: BV22-014-2023
Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des KVG LSA zur Einsichtnahme vom 03.04.2023 bis 13.04.2023 im Verwaltungsgebäude Kaplanstraße 7, Zimmer 511, während den Dienstzeiten öffentlich aus.