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Gerbstedter Bote – Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Gerbstedt

Abb. 1: Lage des Plangebietes (DTK25 © Geobasis DE/LVermA LSA 2024)

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Hübitz Nr. 3“ im OT Hübitz der Stadt Gerbstedt

Der Stadtrat der Stadt Gerbstedt hat in seiner Sitzung am 30.01.2024 beschlossen, den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Hübitz Nr. 3" aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen (Beschluss-Nr. 22-010-2024).

Das Plangebiet befindet sich sich in der Gemarkung Hübitz, südwestlich der Ortslage Hübitz und erstreckt sich in Nord-Süd-Ausrichtung parallel zwischen den Gleisen der Bergwerksbahn und der Landesstraße L72, westlich des Gewerbegebiets „Apfelborn“, im Süden begrenzt durch einen Wirtschaftsweg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 3/3 in der Flur 1 der Gemarkung Hübitz auf einer Größe von etwa 13 Hektar. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Plangebiet

Das Erfordernis zur Aufstellung ergibt sich aus der Notwendigkeit der Erreichung der internationalen und nationalen Ziele zum Klimaschutz und dem dafür erforderlichen Ausbau von Erzeugungskapazitäten zur regenerativen Stromerzeugung, der mit entsprechenden Regelungen im Baugesetzbuch und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz angestrebt wird. Die städtebaulichen Ziele ergeben sich aus dem § 1 Abs. 5 BauGB: die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt […] gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern […]. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen: 7. die Belange des Umweltschutzes, […], insbesondere e) die Vermeidung von Emissionen […], f) die Nutzung erneuerbarer Energien […], 8. die Belange e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität […]. Diese gesamtgesellschaftlichen Ziele werden mit der gegenständlichen Bauleitplanung verfolgt.

Ziel ist die bauplanungsrechtliche Vorbereitung der Fläche zur Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Dabei soll eine sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden, eine Einbindung in die Landschaft und eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche soll durch die Fesstetzung grünordnerischer Maßnahmen erfolgen, die Erschließung des Plangebiets ist zu sichern.

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit zweistufiger Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belänge aufgestellt, für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und deren Ergebnisse in einem Umweltbericht nach Anlage 1 BauGB beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Für das Gebiet der Stadt Gerbstedt besteht derzeit kein flächendeckender, wirksamer Flächennutzungsplan. Für die ehemals eigenständige Gemeinde Hübitz wurde kein Flächennutzungsplan aufgestellt. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird deshalb als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Gerbstedt, 11.03.2024