Aufgrund verstärkter Beschwerden weist das Ordnungsamt darauf hin, dass Hundehalter oder die mit der Führung eines Hundes beauftragten Personen verpflichtet sind, den Hundekot auf öffentlichen Straßen, Geh-, Radwegen und Grünflächen zu beseitigen.
Die Zahlung der Hundesteuer stellt die Halterin oder den Halter nicht von dieser Verpflichtung frei.
Verstöße hiergegen stellen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Diese Verschmutzung ist nicht nur unansehnlich, sondern stellt zusätzlich eine Unzumutbarkeit für die Personen, welche mit der Pflege der betroffenen Flächen betraut sind, dar.