Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2025 (GVBl. LSA S. 410), hat die Stadt Gerbstedt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 17.03.2026 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Gerbstedt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.966.000,00 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.079.300,00 Euro |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.839.100,00 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 12.927.400,00 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
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| aus der Investitionstätigkeit auf | 1.111.000,00 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
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| aus der Investitionstätigkeit auf | 2.276.200,00 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen | |
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| aus der Finanzierungstätigkeit auf | 759.700,00 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen | |
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| aus der Finanzierungstätigkeit auf | 864.900,00 Euro |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von 347.000,00 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.600.000,00 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze sind in der Hebesatzsatzung vom 22.12.2025 festgesetzt.
| 1. | Nach § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen bei Einzelmaßnahmen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. | |
| Die Aufwendungen sind erheblich, wenn sie | |
| - | 5,0 % der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes |
| - | 1,0 % der investiven Auszahlungen des Gesamtfinanzplanes je Maßnahme überschreiten. |
| 2. | Zweckgebundene Zuweisungen des Bundes, des Landes, der Agentur für Arbeit und aus Spenden sind entsprechend ihrer Zweckbindung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel im Haushaltssoll, fortzuschreiben. | |
| 3. | Nichtverbrauchte Mittel der unter 2 genannten Maßnahmen werden i. S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. | |
| 4. | Für alle im Haushalt eingestellten Zuweisungen von Bund und Land und sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. | |
| 5. | Die anfallenden Aufwendungen der einzelnen Produkte sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Produkt herangezogen werden. | |
| Mindererträge/Mindereinzahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen/ Minderauszahlungen im Produkt. | |
| 6. | Im Weiteren werden folgende Wertgrenzen festgesetzt: | |
| a) | Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro zusammengefasst werden. |
| b) | Investitionen und Instandsetzungen, die nach § 11 Abs. 2 KomHVO oberhalb der folgenden Wertgrenzen liegen, |
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| bei Baumaßnahmen über 500.000,00 Euro |
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| bei Anschaffungen von beweglichen Vermögen über 100.000,00 Euro |
| erfordern einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung. | |
| Bei Vorhaben unterhalb der Wertgrenze muss nach § 11 Abs. 3 KomHVO mindestens eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen. | |
des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 21.04.2026 zur Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan der Stadt Gerbstedt für das Haushaltsjahr 2026 sowie die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes; Beschluss des Stadtrates vom 17.03.2026 BV22-075-2025/5
Im Ergebnis der Prüfung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 ergeht durch den Landkreis Mansfeld-Südharz folgende Entscheidung:
| 1. | Von einer Beanstandung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Gerbstedt vom 17.03.2026 (BV-22-075-2025/5) über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026, einschließlich Haushaltsplan und Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, wird abgesehen. |
| 2. | Der in § 3 der Haushaltssatzung 2026 der Stadt Gerbstedt festgesetzte Gesamtbetrag für Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 347.0000 EUR wird von der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen. |
| 3. | Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 4.300.000 EUR wird in Höhe von 2.600.000 EUR genehmigt und im Übrigen versagt. |
| Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen. | |
| 3.1. | Es wird weiterhin die monatliche Vorlage einer Liquiditätsplanung angeordnet. |
| 3.2. | Zusammen mit der Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist die Planung fortzuschreiben, woraus sich eine weitere Reduzierung des Liquiditätskreditvolumens innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung ergibt und den Abbau den genehmigungspflichtigen Liquiditätskreditrahmen aufzeigt. |
| 4. | Es wird angeordnet, die Haushaltskonsolidierung zu intensivieren, neue Konsolidierungsmaßnahmen aufzunehmen und weiter voran zu treiben. Die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt Gerbstedt ist der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens zusammen mit dem Haushalt des Haushaltsjahres 2027 anzuzeigen. |
| 5. | Es wird im Weiteren angeordnet, dass durch den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Gerbstedt mit der Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO eine Haushaltssperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Gerbstedt rechtlich unaufschiebbar verpflichtet ist oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. |
| Die Haushaltssperre ist der Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen. |
| 6. | Um die Haushaltssatzung 2026 nach erfolgter Bekanntmachung vollziehbar werden zu lassen, bedarf es wegen der Änderung des § 4 der Haushaltssatzung einer zustimmenden Erklärung des des Hauptverwaltungsbeamten. Dieser kann die Erklärung nur abgeben, wenn eine Zustimmung durch den Stadtrat beschlossen wird (Beitrittsbeschluss). |
Der Stadtrat der Stadt Gerbstedt beschließt in seiner Sitzung am 12.05.2026 den Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 21.04.2026 Az. 15.12.10.003.028 zur Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan sowie die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt Gerbstedt für das Haushaltsjahr 2026.
Beschluss-Nr.: BV22-028-2026
Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.