Präambel
Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 05. April 2024 (GVBl. LSA S. 96) i.V. m. § 90 Abs. 1 Ziff. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2824) i.V.m. § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA, S.420), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSA S. 2), hat der Stadtrat der Stadt Gerbstedt in seiner Sitzung am 04.06.2024 folgende 1. Änderungssatzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Gerbstedt beschlossen:
Die Satzung regelt die Entstehung, Höhe und Erhebung der Kostenbeiträge für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Gerbstedt in freier Trägerschaft.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen in der Stadt Gerbstedt wird auf Grundlage des § 13 (1) Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KiFöG LSA), sowie nach Maßgabe dieser Satzung, von den Eltern ein Kostenbeitrag erhoben.
(2) Ein Kostenbeitrag wird auch von anderen sorgeberechtigten Personen erhoben, sofern diese ein Betreuungsverhältnis begründen.
(3) Die Kostenbeiträge nach Absatz 1 beinhalten keine Kosten für die Verpflegung. Die Verpflegungskosten tragen die Eltern.
(1) Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern des Kindes, welches eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besucht. Für die Eltern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 420 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(2) Leben die Eltern in verschiedenen Haushalten dauerhaft getrennt und hält sich das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils auf ist dieser Elternteil Kostenbeitragsschuldner. Leben die Eltern in verschiedenen Haushalten dauerhaft getrennt und wird das Kind durch beide Elternteile zeitlich annähernd gleichwertig betreut (Wechselmodell) schulden beide Elternteile den Kostenbeitrag als Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverhältnis durch andere sorgeberechtigte Personen begründet haften diese als Kostenbeitragsschuldner. Für andere sorgeberechtigte Personen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 420 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
(1) Der Maßstab für die Höhe des Kostenbeitrages sind die Altersgruppe sowie die in Anspruch genommene Betreuungszeit.
Altersgruppen sind Folgende:
| Altersgruppe 1 | Kinder unter 3 Jahren |
| Altersgruppe 2 | Kinder von 3 Jahren bis Eintritt in die Schule |
| Altersgruppe 3 | Schulkinder |
(2) Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle, welche als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist und gilt nach § 13 (2) KiFöG für alle Kinder, die in der Stadt Gerbstedt betreut werden.
(3) Auf Grundlage des § 13 Absatz (4) gilt für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, dass der gesamte Kostenbei- trag den Kostenbeitrag nicht übersteigen darf, der für das älteste betreute Kind, das noch nicht die Schule besucht, zu entrichten ist.
Abweichend von Satz 1 ist ab dem 01.Januar 2020 bis zum 31.Dezember 2024 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur der Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten, das die Schule besucht.
(4) Wird eine Betreuung der Kinder in der Altersgruppe 3 während der Ferienzeiten in Anspruch genommen, bemisst sich der Kostenbeitrag auf Grundlage der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden entsprechend der Kostenbeitragstabelle – Anlage 1.
(5) Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit ist auf Antrag bis zum 30. des Vormonats möglich.
(1) Die Stadt Gerbstedt überträgt die Erhebung der Beiträge von den Eltern bzw. Kostenbeitragsschuldnern für Kinder, die in den Tageseinrichtungen innerhalb der Stadt Gerbstedt betreut und gefördert werden, auf den Träger der Tageseinrichtungen.
(2) Der Träger bzw. die Tagespflegestelle sind ebenso berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu bearbeiten und zu speichern, sofern sie zur Ermittlung und Erhebung des Kostenbeitrages nach dieser Satzung erforderlich sind. Dies gilt unter anderem für die Erhebung, Bearbeitung und Speicherung von Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie Anmelde- und Abmeldedaten der Kinder. Entsprechendes gilt für die Daten der Beitragspflichtigen.
(3) Die Zahlungsmodalitäten für die im Stadtgebiet der Stadt Gerbstedt betreuten Kinder werden durch den Träger der Tageseinrichtungen bzw. die Tagespflegestelle festgelegt.
(1) Ist dem Kostenbeitragsschuldner die Zahlung des Kostenbeitrags nicht zuzumuten, kann auf Antrag der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter, welche einen Betreuungsvertrag geschlossen haben, ein Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages beim Landkreis Mansfeld – Südharz Abt. Jugendamt gestellt werden. Der Landkreis übernimmt unter den Voraussetzungen des SGB VIII § 90 Abs. 4 ganz oder anteilig die Kostenbeiträge.
(2) Bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle hinsichtlich der Übernahme des Kostenbeitrages, ist der Kostenbeitrag durch den Kostenbeitragsschuldner an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege zu zahlen.
Die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der landesrechtlichen Regelungen werden bei der Durchführung dieser Satzung beachtet.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
(1) Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gerbstedt, den 12.06.2024
ausgefertigt am: 12.06.2024
Anlage 1 Seite 1
zur Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Gerbstedt
| Altersgruppe 1 | ||
| Kinder unter drei Jahren | ||
| Betreuungsstunden täglich | Kostenbeitrag |
|
| monatlich | ||
| 10 Stunden | 222,00 € |
|
| 9 Stunden | 220,00 € |
|
| 8 Stunden | 200,00 € |
|
| 7 Stunden | 190,00 € |
|
| 6 Stunden | 185,00 € |
|
| 5 Stunden | 169,00 € |
|
| Altersgruppe 2 | ||
| von 3 Jahren bis Eintritt in die Schule | ||
| Betreuungsstunden täglich | Kostenbeitrag |
|
| monatlich | ||
| 10 Stunden | 214,00 € |
|
| 9 Stunden | 209,00 € |
|
| 8 Stunden | 195,00 € |
|
| 7 Stunden | 184,00 € |
|
| 6 Stunden | 170,00 € |
|
| 5 Stunden | 160,00 € |
|
| Altersgruppe 3 | ||
| Schulkinder | ||
| Betreuungsstunden täglich | Kostenbeitrag bis monatlich |
|
| 7 Stunden | 115,00 € |
|
| 6 Stunden | 104,00 € |
|
| 5 Stunden | 95,00 € |
|
| 4 Stunden - 2h-4h/Tag | 80,00 € |
|
| 3 Stunden | davon 2 h Frühhort | 70,00 € |
| 2 Stunden nur Frühhort | 60,00 € |
|
Anlage 1 Seite 2
Altersgruppe 3
Schulkinder nur Ferienbetreuung
| Betreuungsstunden täglich | Kostenbeitrag |
| bis monatlich | |
| 10 Stunden | 115,00 € |
| 6 Stunden | 80,00 € |
Die Abfrage für die Ferienbetreuung erfolgt zum Schuljahresbeginn für die gesamte Ferienzeit durch den Träger.