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Gerbstedter Bote – Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Inkraftteten Bebauungsplan

über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Gerbstedt, OT Gerbstedt“ der Stadt Gerbstedt, Ortsteil Gerbstedt

Der Stadtrat der Stadt Gerbstedt hat in öffentlicher Sitzung am 05.03.2024 den Bebauungsplan Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Gerbstedt, OT Gerbstedt“ der Stadt Gerbstedt, Ortsteil Gerbstedt, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: BV22-037-2024) sowie die Begründungen Teil I und Teil II - Umweltbericht gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Gerbstedt, OT Gerbstedt“ befindet sich

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südwestlich der Ortslage von Gerbstedt,

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westlich der Landstraße L 151

in der Gemarkung Gerbstedt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 58 ha.

Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.

Der Bebauungsplan Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Gerbstedt, OT Gerbstedt“ der Stadt Gerbstedt, Ortsteil Gerbstedt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Gerbstedt, OT Gerbstedt“ der Stadt Gerbstedt, Ortsteil Gerbstedt und die Begründungen Teil I und Teil II - Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können in der Stadtverwaltung der Stadt Gerbstedt, Markt 1 in 06347 Gerbstedt während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen können ebenso im Internetauftritt der Stadt Gerbstedt unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.stadt-gerbstedt.de/seite/387933/bauleitplanung.html

Hinweise zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sowie zur Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Gerbstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und deren fristgemäße Geltendmachung hingewiesen. Der Entschädigungsberechtige kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.